Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Besteuerung von Zinserträgen zwischen dem Vereinigten Königreich und einem anderen Staat und legt fest, unter welchen Bedingungen es angewendet oder ausgesetzt werden kann.
Was es regelt
- Die Bedingungen für die Anwendung und Aussetzung des Abkommens.
- Die Notwendigkeit, dass andere Länder und Gebiete ähnliche oder gleichwertige Regeln zur Besteuerung von Zinserträgen anwenden.
- Das Verfahren zur Aussetzung des Abkommens, falls die zugrunde liegende Richtlinie nicht mehr anwendbar ist oder andere Länder ihre Regeln nicht mehr anwenden.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien dieses Abkommens (z.B. Österreich und das Vereinigte Königreich).
- Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vereinigten Staaten von Amerika, die Schweiz, Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino sowie relevante abhängige oder assoziierte Gebiete.
Eckpunkte
- Das Abkommen wird nur angewendet, wenn alle genannten Länder und Gebiete entsprechende oder gleichwertige Regelungen zur Besteuerung von Zinserträgen erlassen und gleichzeitig anwenden.
- Die Vertragsparteien müssen mindestens sechs Monate vor einem bestimmten Zeitpunkt einvernehmlich entscheiden, ob diese Anforderungen erfüllt sein werden.
- Jede Vertragspartei kann die Anwendung des Abkommens sofort aussetzen, wenn die zugrunde liegende Richtlinie nicht mehr gilt oder ein Mitgliedstaat seine Regeln aussetzt.
- Eine Aussetzung kann auch erfolgen, wenn eines der genannten Drittländer oder Gebiete seine Regeln nicht mehr anwendet, frühestens zwei Monate nach der Benachrichtigung.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 135/2005 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 236/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 236 aus 2017, TypVertrag – Vereinigtes Königreich §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 17Artikel 17 Inkrafttretensdatum01.01.2005 Außerkrafttretensdatum31.12.2016 Index39/03 Doppelbesteuerung BeachteWird ab 1. Juli 2005 angewendet. TextArtikel 17 Anwendung und Aussetzung der Anwendung