2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt das Inkrafttreten und Außerkrafttreten von COVID-19-Basismaßnahmen sowie Übergangsregelungen für Nachweise und ärztliche Bestätigungen. Sie legt fest, welche früheren Regelungen ersetzt werden und wie bestimmte Nachweise weiterhin gültig sind.
Für wen: Personen, die Nachweise über eine überstandene SARS-CoV-2-Infektion oder eine Impfung benötigen; Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezüglich Regelungen am Ort der beruflichen Tätigkeit.
Fristen:
- Ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten 180 Tagen überstandene, molekularbiologisch bestätigte SARS-CoV-2-Infektion behalten ihre Gültigkeit.
- Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt bis zum 23. August 2022 auch eine Impfung, die nicht länger als 180 Tage zurückliegt, wenn zuvor ein positiver molekularbiologischer Test oder Antikörpernachweis vorlag.
- Eine weitere Impfung nach der oben genannten Impfung gilt als Nachweis, wenn sie nicht länger als 365 Tage zurückliegt.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Das Inkrafttreten und Außerkrafttreten der 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung.
- Das Außerkrafttreten der vorherigen COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 86/2022).
- Die Gültigkeit von ärztlichen Bestätigungen über überstandene SARS-CoV-2-Infektionen.
- Die Möglichkeit strengerer Regelungen am Ort der beruflichen Tätigkeit.
- Die Gültigkeit bestimmter Impfnachweise als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die Nachweise über eine überstandene SARS-CoV-2-Infektion oder eine Impfung benötigen.
- Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezüglich Regelungen am Ort der beruflichen Tätigkeit.
Was sind die Eckpunkte?
- Diese Verordnung tritt am 16. April 2022 in Kraft und am 23. August 2022 außer Kraft.
- Ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten 180 Tagen überstandene, molekularbiologisch bestätigte SARS-CoV-2-Infektion behalten ihre Gültigkeit.
- Am Ort der beruflichen Tätigkeit können strengere Regelungen zur Verhinderung der COVID-19-Verbreitung vorgesehen werden.
- Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt bis zum 23. August 2022 auch eine Impfung, die nicht länger als 180 Tage zurückliegt, wenn zuvor ein positiver molekularbiologischer Test oder Antikörpernachweis vorlag.
- Eine weitere Impfung nach der oben genannten Impfung gilt als Nachweis, wenn sie nicht länger als 365 Tage zurückliegt.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 156/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 201/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2022, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 13Paragraph 13 Inkrafttretensdatum01.06.2022 Außerkrafttretensdatum27.07.2022 Abkürzung2. COVID-19-BMV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextInkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsrecht§ 13.Paragraph 13,
Zuletzt aktualisiert am28.07.2022 Gesetzesnummer20011886 DokumentnummerNOR40244514