7. Monatsausweisverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt das Inkrafttreten und die erstmalige Anwendung verschiedener Teile der 7. Monatsausweisverordnung sowie deren Änderungen. Es legt fest, ab wann bestimmte Bestimmungen und Anlagen für Meldungen gültig sind.
Für wen: Personen oder Organisationen, die Meldungen gemäß der 7. Monatsausweisverordnung erstellen müssen; Die Anwendung der Verordnung BGBl. II Nr. 350/2004.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Das Inkrafttreten der Teile A1, C und D der Anlage sowie der übrigen Bestimmungen der 7. Monatsausweisverordnung.
- Das Inkrafttreten von Teil B2 der Anlage, § 2 Abs. 4 und § 2 Abs. 7 Z 4.
- Das Inkrafttreten von Teil A2 der Anlage, § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 7 Z 5.
- Das Inkrafttreten von Teil B1 der Anlage, § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 3 und § 2 Abs. 7 Z 6.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen oder Organisationen, die Meldungen gemäß der 7. Monatsausweisverordnung erstellen müssen.
- Die Anwendung der Verordnung BGBl. II Nr. 350/2004.
Was sind die Eckpunkte?
- Teile A1, C und D der Anlage sowie die übrigen Bestimmungen der 7. Monatsausweisverordnung traten am 1. Juni 2004 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2004 anzuwenden.
- Teile A1, C und D der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 350/2004 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Oktober 2004 anzuwenden.
- Teil B2 der Anlage, § 2 Abs. 4 sowie § 2 Abs. 7 Z 4 traten am 1. Juli 2004 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2004 anzuwenden.
- Teil A2 der Anlage, § 2 Abs. 2 sowie § 2 Abs. 7 Z 5 traten am 1. Oktober 2004 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Oktober 2004 anzuwenden.
- Teil B1 der Anlage, § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 3 sowie § 2 Abs. 7 Z 6 traten am 1. April 2005 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2005 anzuwenden.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel7. Monatsausweisverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 599/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 350/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 599 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 2004, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 2 § 4Artikel 2, Paragraph 4 Inkrafttretensdatum09.09.2004 Außerkrafttretensdatum08.02.2005 Text§ 4. (1) Die Teile A1, C und D der Anlage sowie die übrigen Bestimmungen der 7. Monatsausweisverordnung treten - sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist - mit 1. Juni 2004 in Kraft. Sie sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2004 anzuwenden. Die Teile A1, C und D der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 350/2004 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Oktober 2004 anzuwenden.Paragraph 4, (1) Die Teile A1, C und D der Anlage sowie die übrigen Bestimmungen der 7. Monatsausweisverordnung treten - sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist - mit 1. Juni 2004 in Kraft. Sie sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2004 anzuwenden. Die Teile A1, C und D der Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 2004, sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Oktober 2004 anzuwenden.