Abkommen über Flugverkehrsdienste (China)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Flugverkehrsdienste zwischen Österreich und der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China. Es soll einen sicheren und geordneten internationalen Flugverkehr fördern und die Zusammenarbeit in diesem Bereich verbessern.
Für wen: Die Österreichische Bundesregierung; Die Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Verkehrsrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Organisation internationaler Flugverkehrsdienste.
- Die Förderung eines internationalen Luftfahrtsystems mit fairen und gleichen Chancen.
- Ein Rahmenwerk für Flugverkehrsdienste zwischen Österreich und Hongkong.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Österreichische Bundesregierung.
- Die Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China.
Was sind die Eckpunkte?
- Das Abkommen ist am 13. Jänner 2016 in Kraft getreten.
- Ein früheres Abkommen über Fluglinien vom 2. Oktober 1998 (in der Fassung von 2013) ist mit Inkrafttreten dieses Abkommens außer Kraft getreten.
- Ziel ist die Förderung eines Luftfahrtsystems, das den Luftverkehrsunternehmen beider Seiten faire und gleiche Wettbewerbsbedingungen bietet.
- Die Vertragsparteien sind die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong.
Verkehrsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über Flugverkehrsdienste (China) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 12/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2016, Inkrafttretensdatum13.01.2016 Langtitel(Übersetzung) Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China über Flugverkehrsdienste StF: BGBl. III Nr. 12/2016 RatifikationstextDie Mitteilungen gemäß Art. 22 des Abkommens wurden am 23. Oktober bzw. 15. Dezember 2015 abgegeben, und überdies einvernehmlich festgestellt, dass das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China über Fluglinien1 vom 2. Oktober 1998, in der Fassung des Notenwechsels vom 18. Oktober bzw. 21. Oktober 2013, mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens außer Kraft tritt.Die Mitteilungen gemäß Artikel 22, des Abkommens wurden am 23. Oktober bzw. 15. Dezember 2015 abgegeben, und überdies einvernehmlich festgestellt, dass das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China über Fluglinien1 vom 2. Oktober 1998, in der Fassung des Notenwechsels vom 18. Oktober bzw. 21. Oktober 2013, mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens außer Kraft tritt.
Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 22 mit 13. Jänner 2016 in Kraft getreten.Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 22, mit 13. Jänner 2016 in Kraft getreten. _____________________________ 1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 201/1998 idF BGBl. III Nr. 310/2013.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 310 aus 2013,.
Präambel/PromulgationsklauselDie Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China („die Sonderverwaltungsregion Hongkong“), die ordnungsgemäß von der Zentralen Volksregierung der Volksrepublik China autorisiert wurde (nachstehend bezeichnet mit die „Vertragsparteien“), vom Wunsche geleitet, in sicherer und ordentlicher Art und Weise internationale Flugverkehrsdienste zu organisieren und die internationale Zusammenarbeit in Bezug auf diese Dienste mit den bestmöglichen Maßnahmen zu fördern; vom Wunsche geleitet, ein internationales Luftfahrtsystem zu fördern, welches faire und gleiche Chancen für ihre jeweiligen Luftverkehrsunternehmen für den Betrieb ihrer Dienste bietet, welches ihnen ermöglicht, in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Verordnungen jeder der Vertragsparteien im Wettbewerb zu stehen; und vom Wunsche geleitet, ein Abkommen abzuschließen, um ein Rahmenwerk für Flugverkehrsdienste zwischen der Republik Österreich und der Sonderverwaltungsregion Hongkong bereitzustellen. haben wie folgt vereinbart: