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Kurz gesagt

Dieses Bundesgesetz regelt Ausnahmen vom Geltungsbereich des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002. Es legt fest, welche Stoffe und Tätigkeiten nicht unter dieses Gesetz fallen.

Was es regelt

  • Stoffe, die in Gewässer oder Kanalisation eingeleitet werden und wasserrechtlichen Vorschriften unterliegen.
  • Stoffe, die in Übereinstimmung mit luftreinhalterechtlichen Vorschriften an die freie Luft abgegeben werden.
  • Berge (taubes Gestein) aus dem Bergbau, die innerhalb eines Bergbaubetriebs verwendet oder abgelagert werden.
  • Radioaktive Stoffe, Kadaver, Schlachtabfälle und Sprengstoffabfälle.

Wen es betrifft

  • Personen und Unternehmen, die mit Abwasserinhaltsstoffen, Luftschadstoffen, Bergbauabfällen, radioaktiven Stoffen, tierischen Nebenprodukten oder Sprengstoffabfällen umgehen.
  • Das Bundesheer und die Heeresverwaltung bei bestimmten Einsätzen.

Eckpunkte

  • Das Gesetz gilt nicht für Abwasserinhaltsstoffe, die wasserrechtlichen Vorschriften unterliegen.
  • Es gilt nicht für Stoffe, die gemäß luftreinhalterechtlichen Vorschriften an die Luft abgegeben werden.
  • Berge aus dem Bergbau sind ausgenommen, wenn sie dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen und innerhalb eines Bergbaubetriebs verwendet oder abgelagert werden.
  • Radioaktive Stoffe gemäß Strahlenschutzgesetz, Kadaver und Schlachtabfälle gemäß Tiermaterialiengesetz sowie Sprengstoffabfälle sind ausgenommen.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2004, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3 Inkrafttretensdatum01.01.2005 Außerkrafttretensdatum31.03.2006 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAusnahmen vom Geltungsbereich§ 3.Paragraph 3,

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für 1.Ziffer eins Abwasserinhaltsstoffe, die zufolge Einleitung in Gewässer oder eine Kanalisation wasserrechtlichen Vorschriften unterliegen, 2.Ziffer 2 Stoffe, die in Übereinstimmung mit den luftreinhalterechtlichen Vorschriften an die freie Luft abgegeben werden, 3.Ziffer 3 Berge (taubes Gestein), die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, sofern diese Tätigkeiten dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen und die Berge (das taube Gestein) innerhalb eines Bergbaubetriebs verwendet oder abgelagert werden,Berge (taubes Gestein), die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, sofern diese Tätigkeiten dem Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, unterliegen und die Berge (das taube Gestein) innerhalb eines Bergbaubetriebs verwendet oder abgelagert werden, 4.Ziffer 4 radioaktive Stoffe gemäß Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969,radioaktive Stoffe gemäß Strahlenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, 5.Ziffer 5 Kadaver und Konfiskate, Schlachtabfälle und Abfälle aus der Fleischverarbeitung, die einer Ablieferungspflicht gemäß § 10 des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003, unterliegen,Kadaver und Konfiskate, Schlachtabfälle und Abfälle aus der Fleischverarbeitung, die einer Ablieferungspflicht gemäß Paragraph 10, des Tiermaterialiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, unterliegen, 6.Ziffer 6 Sprengstoffabfälle aus dem zivilen oder militärischen Bereich.
(2)Absatz 2,Das Bundesheer und die Heeresverwaltung unterliegen beim Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, und bei der unmittelbaren Vorbereitung dieses Einsatzes nicht diesem Bundesgesetz.Das Bundesheer und die Heeresverwaltung unterliegen beim Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146, und bei der unmittelbaren Vorbereitung dieses Einsatzes nicht diesem Bundesgesetz. SchlagworteBGBl. I Nr. 146/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40060736

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