Abkommen im Bereich der Kultur und der Bildung (Kroatien)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen Österreich und Kroatien in den Bereichen Kultur und Bildung, insbesondere im Hochschulwesen. Es zielt darauf ab, den Austausch und die Kooperation zwischen Bildungseinrichtungen und Personen zu fördern.
Für wen: Hochschulen, wissenschaftliche Bibliotheken und andere wissenschaftliche Einrichtungen in Österreich und Kroatien; Hochschullehrer/innen, Forscher/innen, Lektor/inn/en, Studierende und Graduierte aus beiden Ländern.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Bildungsrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Zusammenarbeit in Lehre und Forschung zwischen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen.
- Möglichkeit für Hochschullehrer/innen und Forscher/innen, Gastaufenthalte im jeweils anderen Land zu absolvieren.
- Förderung des Unterrichts der Sprache, Literatur, Geschichte und Landeskunde der jeweils anderen Vertragspartei.
- Ermutigung zum Studium im jeweils anderen Land und zur Teilnahme an Stipendienprogrammen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Hochschulen, wissenschaftliche Bibliotheken und andere wissenschaftliche Einrichtungen in Österreich und Kroatien.
- Hochschullehrer/innen, Forscher/innen, Lektor/inn/en, Studierende und Graduierte aus beiden Ländern.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit in Lehre und Forschung.
- Gastaufenthalte für Hochschullehrer/innen und Forscher/innen sollen rechtlich und tatsächlich ermöglicht werden.
- Der Austausch von Lektor/inn/en zur Förderung der Sprache und Kultur des jeweils anderen Landes wird ermutigt.
- Studierende und Graduierte können sich für Stipendienprogramme bewerben und an ergänzenden Lehrveranstaltungen teilnehmen.
Bildungsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen im Bereich der Kultur und der Bildung (Kroatien) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 177/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 177 aus 2005, TypVertrag – Kroatien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 2Artikel 2 Inkrafttretensdatum01.10.2005 Index79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik) TextArtikel 2(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Lehre und der Forschung zwischen ihren Hochschulen, wissenschaftlichen Bibliotheken und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen.
Zuletzt aktualisiert am10.02.2025 Gesetzesnummer20004298 DokumentnummerNOR40069117