Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Paraguay)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt, wie Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung eines Abkommens beigelegt werden sollen. Es legt ein Verfahren für die Bildung und Arbeitsweise eines Schiedsgerichts fest.
Für wen: Die Vertragsparteien des Abkommens über Förderung und Schutz von Investitionen (Paraguay).
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Bildungsrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertragsparteien.
- Die Bildung eines Schiedsgerichts, wenn Verhandlungen scheitern.
- Die Fristen für die Bestellung der Mitglieder und des Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
- Die Verfahrensordnung und die Grundlage für die Entscheidungen des Schiedsgerichts.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Vertragsparteien des Abkommens über Förderung und Schutz von Investitionen (Paraguay).
Was sind die Eckpunkte?
- Meinungsverschiedenheiten sollen zuerst durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.
- Scheitern Verhandlungen innerhalb von sechs Monaten, kann ein Schiedsgericht angerufen werden.
- Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied innerhalb von zwei Monaten; der Vorsitzende wird innerhalb von weiteren zwei Monaten bestellt.
- Das Schiedsgericht entscheidet nach dem Abkommen und den Regeln des Völkerrechts; der Schiedsspruch ist endgültig und bindend.
Bildungsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Paraguay) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 226/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 226 aus 1999, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 9Artikel 9 Inkrafttretensdatum01.01.2000 BeachteZum Außerkrafttreten vgl. Art. 11 Abs. 2 und Abs. 3.Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 11, Absatz 2 und Absatz 3, TextArtikel 9Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien(1)Absatz eins,Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit wie möglich, durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.