Kurz gesagt
Dieses Gesetz ändert das Bundes-Verfassungsgesetz von 1929 bezüglich des Schulwesens und hebt dabei spezifische frühere Verfassungsbestimmungen auf.
Was es regelt
- Das Außerkrafttreten bestimmter bundesverfassungsgesetzlicher Vorschriften.
- Die Regelung des Schulwesens, ausgenommen das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen.
- Die Zuständigkeiten von Bund und Ländern im Bereich des Dienstrechts von Schulaufsichtsbeamten und Lehrern öffentlicher Schulen.
- Die Zuständigkeiten von Bund und Ländern bei der Errichtung, Erhaltung und Auflassung öffentlicher Schulen, Kindergärten und Horte.
Wen es betrifft
- Den Bund und die Länder in Bezug auf ihre Zuständigkeiten im Schulwesen.
- Schulaufsichtsbeamte und Lehrer öffentlicher Schulen.
Eckpunkte
- Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes am 18.07.1962 treten bestimmte Vorschriften außer Kraft.
- Ausgenommen vom Außerkrafttreten sind Vorschriften, die sich auf das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen beziehen.
- Aufgehoben werden unter anderem § 42 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 (in den Fassungen von 1925 und 1929), das Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetz von 1948 und das Schulerhaltungs-Kompetenzgesetz von 1955.
- Dieses Gesetz war bis zum 31.12.2007 in Kraft und wurde durch BGBl. I Nr. 2/2008 als nicht mehr geltend festgestellt.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbänderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens KundmachungsorganBGBl. Nr. 215/1962Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962, TypBVG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 10Artikel 10 Inkrafttretensdatum18.07.1962 Außerkrafttretensdatum31.12.2007 Index10/02 Novellen zum B-VG, Ämter der Landesregierungen BeachteDurch Art. 2 § 1 Abs. 1 Z 8, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr Durch Artikel 2, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt. TextArtikel X.Artikel römisch zehn.Mit dem Wirksamwerden dieses Bundesverfassungsgesetzes treten folgende bundesverfassungsgesetzlichen Vorschriften, soweit sie sich nicht auf das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen beziehen, außer Kraft: a)Litera a § 42 des Übergangsgesetzes vom
- Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 und des BGBl. Nr. 393 vom Jahre 1929;Paragraph 42, des Übergangsgesetzes vom
- Oktober 1920 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 368 vom Jahre 1925 und des Bundesgesetzblatt Nr. 393 vom Jahre 1929; b)Litera b das Bundesverfassungsgesetz vom
- April 1948, BGBl. Nr. 88, betreffend den Wirkungsbereich des Bundes und der Länder auf dem Gebiete des Dienstrechtes der Schulaufsichtsbeamten sowie der Lehrer öffentlicher Schulen (Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetz);das Bundesverfassungsgesetz vom
- April 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 88, betreffend den Wirkungsbereich des Bundes und der Länder auf dem Gebiete des Dienstrechtes der Schulaufsichtsbeamten sowie der Lehrer öffentlicher Schulen (Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetz); c)Litera c das Bundesverfassungsgesetz vom
- Juli 1955, BGBl. Nr. 162, womit die Zuständigkeit des Bundes und der Länder zur Gesetzgebung und Vollziehung auf dem Gebiete der Errichtung, Erhaltung und Auflassung öffentlicher Schulen, Kindergärten und Horte geregelt wird (Schulerhaltungs-Kompetenzgesetz).das Bundesverfassungsgesetz vom
- Juli 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 162, womit die Zuständigkeit des Bundes und der Länder zur Gesetzgebung und Vollziehung auf dem Gebiete der Errichtung, Erhaltung und Auflassung öffentlicher Schulen, Kindergärten und Horte geregelt wird (Schulerhaltungs-Kompetenzgesetz). SchlagworteBGBl. Nr. 368/1925, BGBl. Nr. 393/1929, BGBl. Nr. 88/1948,Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1925,, Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1929,, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1948,, BGBl. Nr. 162/1955Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1955, Zuletzt aktualisiert am02.10.2025 Gesetzesnummer10000362 DokumentnummerNOR12006114 alte DokumentnummerN1196210475S