Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Beförderung von gefährlichen Abfällen und legt fest, welche Dokumente dabei mitzuführen sind und wie im Falle einer nicht bestimmungsgemäßen Zustellung zu verfahren ist.
Für wen: Transporteure von gefährlichen Abfällen; Abfallbesitzer, die gefährliche Abfälle befördern.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Verkehrsrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Dokumentationspflichten während des Transports von gefährlichen Abfällen.
- Die Handhabung von gefährlichen Abfällen, die nicht bestimmungsgemäß zugestellt werden können.
- Die Vorlagepflicht von Dokumenten gegenüber Behörden, Sicherheits- und Zollorganen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Transporteure von gefährlichen Abfällen.
- Abfallbesitzer, die gefährliche Abfälle befördern.
Was sind die Eckpunkte?
- Während der Beförderung gefährlicher Abfälle (ausgenommen Problemstoffe) müssen Begleitscheine (§ 18 Abs. 1) mitgeführt werden.
- Bei grenzüberschreitender Verbringung sind Abschriften des Notifizierungs- und Begleitformulars (§ 18 Abs. 2) sowie der Bewilligung (§ 69) mitzuführen.
- Bei internen Transporten sind Unterlagen mitzuführen, die Angaben zum Abfall, Name und Anschrift des Abfallbesitzers und den Bestimmungsort enthalten.
- Können gefährliche Abfälle nicht zugestellt werden, muss der Transporteur diese dem Übergeber zurückstellen oder auf eigene Kosten behandeln lassen.
Verkehrsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2007, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 19Paragraph 19 Inkrafttretensdatum12.07.2007 Außerkrafttretensdatum09.04.2008 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextBeförderung von gefährlichen Abfällen§ 19.Paragraph 19,
SchlagworteNotifizierungsformular Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40088639