Abkommen über Flugverkehrsdienste (China)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Abkommen regelt die Grundsätze für den Betrieb von Flugverkehrsdiensten zwischen den Vertragsparteien, um einen fairen und gleichberechtigten Zugang zu gewährleisten. Es stellt sicher, dass die Flugdienste auf kommerziellen Überlegungen basieren und den Bedürfnissen der Öffentlichkeit entsprechen.
Für wen: Die Vertragsparteien des Abkommens; Die namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen der Vertragsparteien.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Verkehrsrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die gerechte und gleiche Gelegenheit zum Betrieb von vereinbarten Diensten.
- Die Berücksichtigung der Interessen der jeweils anderen Vertragspartei und ihrer Luftverkehrsunternehmen.
- Die kommerziellen und marktbezogenen Grundlagen der vereinbarten Dienste.
- Die Kapazität der Flugdienste auf den festgelegten Strecken.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Vertragsparteien des Abkommens.
- Die namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen der Vertragsparteien.
Was sind die Eckpunkte?
- Namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Dienste zu geben.
- Die Interessen der jeweils anderen Vertragspartei und ihrer Luftverkehrsunternehmen sind zu berücksichtigen, um ungebührliche Beeinflussung zu vermeiden.
- Die Dienste basieren auf kommerziellen, marktbezogenen Überlegungen und erfüllen die aktuellen und ordnungsgemäßen Anforderungen für die Beförderung von Passagieren und Fracht.
- Die Kapazität wird von Zeit zu Zeit von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien gemeinsam festgelegt.
Verkehrsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über Flugverkehrsdienste (China) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 12/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2016, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 7Artikel 7 Inkrafttretensdatum13.01.2016 TextARTIKEL 7Grundsätze für das Betreiben von vereinbarten Diensten(1) Den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen der Vertragsparteien ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Dienste auf den festgelegten Strecken zu geben.