Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung eines Abkommens über Förderung und Schutz von Investitionen beigelegt werden. Es legt ein Verfahren für die Bildung und Arbeitsweise eines Schiedsgerichts fest.
Was es regelt
- Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertragsparteien.
- Die Bildung eines Schiedsgerichts.
- Die Bestellung der Mitglieder und des Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
- Das Verfahren und die Kostenverteilung eines Schiedsverfahrens.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien des Abkommens über Förderung und Schutz von Investitionen.
Eckpunkte
- Meinungsverschiedenheiten sollen zuerst durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.
- Wenn eine Meinungsverschiedenheit nicht innerhalb von sechs Monaten beigelegt werden kann, wird sie einem Schiedsgericht unterbreitet.
- Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied des Schiedsgerichts, und diese einigen sich auf einen Vorsitzenden, der nicht Staatsbürger einer der Vertragsparteien sein darf.
- Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig und bindend.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Mazedonien) KundmachungsorganBGBl. Nr. 152/1991Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1991, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 8Artikel 8 Inkrafttretensdatum08.09.1991 Außerkrafttretensdatum13.04.2002 BeachteZum Außerkrafttreten vgl. Art. 28 Abs. 4, BGBl. III Nr. 65/2002.Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 28, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2002,. TextArtikel 8 Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien