Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Abkommen regelt die Besteuerung von Zinserträgen zwischen dem Vereinigten Königreich und Österreich. Es tritt nur unter bestimmten Bedingungen in Kraft und kann unter bestimmten Umständen ausgesetzt werden.
Für wen: Die Vertragsparteien dieses Abkommens (Österreich und das Vereinigte Königreich); Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vereinigten Staaten von Amerika, die Schweiz, Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino sowie relevante abhängige oder assoziierte Gebiete der EU-Mitgliedstaaten.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Anwendung des Abkommens ist an die Existenz gleichwertiger Regelungen in anderen Staaten und Gebieten gebunden.
- Es regelt die Aussetzung der Anwendung des Abkommens, wenn die zugrundeliegende Richtlinie nicht mehr anwendbar ist oder ein Mitgliedstaat seine Durchführungsvorschriften aussetzt.
- Es regelt die Aussetzung der Anwendung, wenn Drittländer oder Gebiete die erforderlichen Regelungen nicht mehr anwenden.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Vertragsparteien dieses Abkommens (Österreich und das Vereinigte Königreich).
- Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vereinigten Staaten von Amerika, die Schweiz, Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino sowie relevante abhängige oder assoziierte Gebiete der EU-Mitgliedstaaten.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Anwendung des Abkommens setzt voraus, dass alle genannten Staaten und Gebiete entsprechende oder gleichwertige Regelungen erlassen und gleichzeitig anwenden.
- Jede Vertragspartei kann die Anwendung des Abkommens mit sofortiger Wirkung aussetzen, wenn die Richtlinie nicht mehr anwendbar ist oder ein Mitgliedstaat seine Durchführungsvorschriften aussetzt.
- Jede Vertragspartei kann die Anwendung des Abkommens aussetzen, wenn eines der in Absatz 1 genannten Drittländer oder Gebiete die Regelungen nicht mehr anwendet.
- Eine solche Aussetzung kann frühestens zwei Monate nach der Notifikation erfolgen.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 134/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2005, TypVertrag – Vereinigtes Königreich §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 16Artikel 16 Inkrafttretensdatum01.07.2005 Index39/03 Doppelbesteuerung TextArtikel 16 Anwendung und Aussetzung der Anwendung(1) Die Anwendung dieses Abkommens erfolgt unter dem Vorbehalt, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vereinigten Staaten von Amerika, die Schweiz, Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino und alle relevanten abhängigen oder assoziierten Gebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft Regelungen erlassen und durchführen, die den in der Richtlinie und in diesem Abkommen vorgesehenen Regelungen entsprechen oder gleichwertig sind, und diese zum selben Zeitpunkt anwenden.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in deutscher und englischer Sprache, wobei die beiden Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am25.04.2025 Gesetzesnummer20004245 DokumentnummerNOR40068520