Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Meldung von in Österreich in Verkehr gebrachten Kunststofftragetaschen durch Hersteller und Importeure an Sammel- und Verwertungssysteme. Es soll Transparenz über die Mengen dieser Taschen schaffen.
Was es regelt
- Die Meldepflicht für Hersteller und Importeure von Kunststofftragetaschen.
- Die Gliederung der zu meldenden Daten nach Art der Kunststofftragetaschen.
- Die Zusammenfassung und Weiterleitung dieser Daten durch Sammel- und Verwertungssysteme an die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus.
Wen es betrifft
- Hersteller und Importeure von Kunststofftragetaschen.
- Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen.
Eckpunkte
- Meldungen müssen mindestens einmal jährlich, spätestens bis zum 15. März, erfolgen.
- Gemeldet werden muss die Anzahl der im vorangegangenen Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzten Kunststofftragetaschen.
- Die Meldung erfolgt an das entpflichtende Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen.
- Die Daten sind gegliedert nach sehr leichten Kunststofftragetaschen und leichten Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke ab 0,015 mm zu melden.
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2019, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 13mParagraph 13 m Inkrafttretensdatum01.08.2019 Außerkrafttretensdatum10.12.2021 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextMeldungen von Kunststofftragetaschen§ 13m.Paragraph 13 m,
(1)Absatz eins,Hersteller und Importeure von Kunststofftragetaschen (§ 13g Abs. 1 Z 1) haben zumindest einmal jährlich, spätestens bis zum
- März, die Anzahl der von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzten Kunststofftragetaschen gegliedert nachHersteller und Importeure von Kunststofftragetaschen (Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer eins,) haben zumindest einmal jährlich, spätestens bis zum
- März, die Anzahl der von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzten Kunststofftragetaschen gegliedert nach 1.Ziffer eins sehr leichten Kunststofftragetaschen gemäß § 2 Abs. 10 Z 3 undsehr leichten Kunststofftragetaschen gemäß Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer 3, und 2.Ziffer 2 leichten Kunststofftragetaschen gemäß § 2 Abs. 10 Z 4 mit einer Wandstärke ab 0,015 mmleichten Kunststofftragetaschen gemäß Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer 4, mit einer Wandstärke ab 0,015 mm dem entpflichtenden Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen zu melden.
(2)Absatz 2,Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben die gemäß Abs. 1 gemeldeten Daten gegliedert nach sehr leichten Kunststofftragetaschen und leichten Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke ab 0,015 mm jeweils zusammenzufassen und der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Tätigkeitsbericht gemäß § 9 Abs. 6 Z 4 Verpackungsverordnung 2014 mitzuteilen.Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben die gemäß Absatz eins, gemeldeten Daten gegliedert nach sehr leichten Kunststofftragetaschen und leichten Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke ab 0,015 mm jeweils zusammenzufassen und der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Tätigkeitsbericht gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 4, Verpackungsverordnung 2014 mitzuteilen. SchlagworteSammelsystem Zuletzt aktualisiert am13.12.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40216839