Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Besteuerung von Zinserträgen zwischen dem Vereinigten Königreich und anderen Staaten und Gebieten. Es tritt nur unter bestimmten Bedingungen in Kraft und kann unter bestimmten Umständen ausgesetzt werden.
Was es regelt
- Die Anwendung des Abkommens über die Besteuerung von Zinserträgen.
- Die Bedingungen für die Aussetzung der Anwendung des Abkommens.
- Die Wiederaufnahme der Anwendung des Abkommens.
Wen es betrifft
- Das Vereinigte Königreich und andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
- Die Vereinigten Staaten von Amerika, die Schweiz, Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino.
- Relevante abhängige oder assoziierte Gebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.
Eckpunkte
- Die Anwendung dieses Abkommens ist davon abhängig, dass alle genannten Staaten und Gebiete Regelungen erlassen und durchführen, die den in der Richtlinie und diesem Abkommen vorgesehenen Regelungen entsprechen oder gleichwertig sind, und diese zum selben Zeitpunkt anwenden.
- Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens oder von Teilen davon mit sofortiger Wirkung aussetzen, wenn die Richtlinie nicht mehr anwendbar ist oder ein Mitgliedstaat die Anwendung seiner Durchführungsvorschriften aussetzt.
- Die Anwendung des Abkommens wird wieder aufgenommen, sobald die Umstände, die zur Aussetzung führten, nicht mehr vorliegen.
- Eine Aussetzung kann auch erfolgen, wenn eines der in Absatz 1 genannten Drittländer oder Gebiete die dort genannten Regelungen nicht mehr anwendet, frühestens zwei Monate nach der Notifikation.
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 136/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2005, TypVertrag – Vereinigtes Königreich §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 18Artikel 18 Inkrafttretensdatum01.07.2005 Index39/03 Doppelbesteuerung TextArtikel 18 Anwendung und Aussetzung der Anwendung
(1)Die Anwendung dieses Abkommens erfolgt unter dem Vorbehalt, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vereinigten Staaten von Amerika, die Schweiz, Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino und alle relevanten abhängigen oder assoziierten Gebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft Regelungen erlassen und durchführen, die den in der Richtlinie und in diesem Abkommen vorgesehenen Regelungen entsprechen oder gleichwertig sind, und diese zum selben Zeitpunkt anwenden.
(2)Vorbehaltlich des Verständigungsverfahrens nach Artikel 13 kann jede Vertragspartei für den Fall, dass die Richtlinie gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr anwendbar ist oder ein Mitgliedstaat die Anwendung seiner Durchführungsvorschriften aussetzt, die Anwendung dieses Abkommens oder von Teilen dieses Abkommens durch Notifikation an die andere Vertragspartei mit sofortiger Wirkung aussetzen, wobei sie die Umstände erläutert, die zu der Aussetzung des Abkommens führten. Die Anwendung des Abkommens wird wieder aufgenommen, sobald die Umstände, die zur Aussetzung der Anwendung führten, nicht mehr vorliegen.
(3)Vorbehaltlich des Verständigungsverfahrens nach Artikel 13 dieses Abkommens kann jede Vertragspartei die Anwendung dieses Abkommens durch Notifikation an die andere Vertragspartei unter Angabe der Umstände, die zu dieser Notifikation geführt haben, aussetzen, wenn eines der in Absatz 1 genannten Drittländer oder Gebiete zu einem späteren Zeitpunkt die in jenem Absatz genannten Regelungen nicht mehr anwendet. Die Aussetzung der Anwendung kann frühestens zwei Monate nach der Notifikation erfolgen. Die Anwendung dieses Abkommens wird wieder aufgenommen, sobald die Regelungen in dem betreffenden Drittland oder Gebiet wieder in Kraft sind. Zuletzt aktualisiert am25.04.2025 Gesetzesnummer20004248 DokumentnummerNOR40068574