Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Vollziehung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002. Es legt fest, wann und wie diese Organe bei der Durchsetzung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes mitwirken müssen.
Was es regelt
- Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen.
- Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
- Hilfeleistung für zuständige Behörden und Organe zur Sicherung der Ausübung von Befugnissen.
Wen es betrifft
- Die Bundesgendarmerie.
- Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Bundespolizeibehörden.
Eckpunkte
- Die Bundesgendarmerie oder Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wirken bei der Vollziehung spezifischer Paragraphen des § 79 AWG 2002 mit.
- Diese Mitwirkung umfasst die Vorbeugung von Verwaltungsübertretungen und die Unterstützung bei Verwaltungsstrafverfahren.
- Die Bundesgendarmerie und Bundespolizeibehörden müssen auf Ersuchen Hilfe leisten, um die Ausübung von Befugnissen gemäß §§ 62 und 75 zu sichern.
- Das Gesetz war vom 02.11.2002 bis 30.06.2005 in Kraft.
Gesetzestext
gesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 82Paragraph 82 Inkrafttretensdatum02.11.2002 Außerkraftt
öffentlichen Sicherheitsdienstes§ 82.Paragraph 82,
öffentlichen Sicherheitsdienstes dieser Behörden haben bei der Vollziehung
§ 79Abs.
1 Z 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 oder 16 Abs. 1,
§ 79Abs.
1 Z 4, Abs. 1 Z 7 in Verbindung mit § 25 Abs. 1,
§ 79Abs.
1 Z 9, Abs. 1 Z 12 in Verbindung mit § 52 Abs. 1,
§ 79Abs. 2 Z 15, Abs. 3 Z 6 und 8 durch
Die Bundesgendarmerie oder, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Organe
öffentlichen Sicherheitsdienstes dieser Behörden haben bei der Vollziehung
Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, oder 16 Absatz eins,,
Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins,,
Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9,, Absatz eins, Ziffer 12, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins,,
Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 15,, Absatz 3, Ziffer 6 und 8 durch 1.Ziffer eins Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und 2.Ziffer 2 Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.