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Kurz gesagt

Dieses Bundesgesetz regelt Ausnahmen vom Geltungsbereich des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002. Es legt fest, welche Stoffe und Tätigkeiten nicht unter dieses Gesetz fallen.

Was es regelt

  • Stoffe, die bereits anderen spezifischen Vorschriften unterliegen (z.B. Wasserrecht, Luftreinhalterecht, Strahlenschutzgesetz).
  • Bestimmte Abfälle aus der Rohstoffgewinnung und -verarbeitung.
  • Spezifische tierische Abfälle, die einer Ablieferungspflicht unterliegen.
  • Sprengstoffabfälle aus zivilen oder militärischen Bereichen.
  • Das Bundesheer und die Heeresverwaltung bei bestimmten Einsätzen.

Wen es betrifft

  • Personen oder Organisationen, die mit Abwasserinhaltsstoffen, Luftschadstoffen, Bergbauabfällen, radioaktiven Stoffen, tierischen Abfällen oder Sprengstoffabfällen umgehen.
  • Das Bundesheer und die Heeresverwaltung.

Eckpunkte

  • Abwasserinhaltsstoffe, die wasserrechtlichen Vorschriften unterliegen, sind ausgenommen.
  • Stoffe, die gemäß luftreinhalterechtlichen Vorschriften an die Luft abgegeben werden, sind ausgenommen.
  • Berge (taubes Gestein) aus der Mineralrohstoffgewinnung, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, sind ausgenommen.
  • Radioaktive Stoffe gemäß Strahlenschutzgesetz sind ausgenommen.
  • Kadaver, Konfiskate, Schlachtabfälle und Abfälle aus der Fleischverarbeitung, die tierkörperverwertungsrechtlichen Bestimmungen unterliegen, sind ausgenommen.
  • Sprengstoffabfälle aus dem zivilen oder militärischen Bereich sind ausgenommen.
  • Das Bundesheer und die Heeresverwaltung sind bei Einsätzen gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001 und deren unmittelbarer Vorbereitung ausgenommen.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3 Inkrafttretensdatum02.11.2002 Außerkrafttretensdatum31.12.2004 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAusnahmen vom Geltungsbereich§ 3.Paragraph 3,

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für 1.Ziffer eins Abwasserinhaltsstoffe, die zufolge Einleitung in Gewässer oder eine Kanalisation wasserrechtlichen Vorschriften unterliegen, 2.Ziffer 2 Stoffe, die in Übereinstimmung mit den luftreinhalterechtlichen Vorschriften an die freie Luft abgegeben werden, 3.Ziffer 3 Berge (taubes Gestein), die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit diese Tätigkeiten dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen,Berge (taubes Gestein), die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit diese Tätigkeiten dem Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, unterliegen, 4.Ziffer 4 radioaktive Stoffe gemäß Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969,radioaktive Stoffe gemäß Strahlenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, 5.Ziffer 5 Kadaver und Konfiskate, Schlachtabfälle und Abfälle aus der Fleischverarbeitung, die einer Ablieferungspflicht nach tierkörperverwertungsrechtlichen Bestimmungen unterliegen, 6.Ziffer 6 Sprengstoffabfälle aus dem zivilen oder militärischen Bereich.
(2)Absatz 2,Das Bundesheer und die Heeresverwaltung unterliegen beim Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, und bei der unmittelbaren Vorbereitung dieses Einsatzes nicht diesem Bundesgesetz.Das Bundesheer und die Heeresverwaltung unterliegen beim Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146, und bei der unmittelbaren Vorbereitung dieses Einsatzes nicht diesem Bundesgesetz. SchlagworteBGBl. I Nr. 146/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40032814

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.