Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters – Protokoll
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Protokoll erweitert ein bestehendes Abkommen über die zollfreie Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters. Es legt fest, welche dieser Gegenstände von Zöllen und anderen Abgaben befreit sind und unter welchen Bedingungen.
Für wen: Vertragsstaaten des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; Bibliotheken, Hochschulen, Organisationen für Blinde und Behinderte sowie andere Institutionen, die solche Gegenstände importieren.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Befreiung von Zöllen und Abgaben für bestimmte erzieherische, wissenschaftliche oder kulturelle Gegenstände bei der Einfuhr.
- Ausnahmen von Steuern und inländischen Abgaben für spezifische Bücher, Veröffentlichungen und Materialien für Blinde oder Behinderte.
- Die Verpflichtung, bei der Ausfuhr von in den Anhängen genannten Gegenständen und Materialien keine Zölle oder Abgaben zu erheben.
- Die Gewährung von Bewilligungen und Devisen für die Einfuhr bestimmter Bücher, Veröffentlichungen, Filme und Tonaufnahmen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Vertragsstaaten des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters.
- Bibliotheken, Hochschulen, Organisationen für Blinde und Behinderte sowie andere Institutionen, die solche Gegenstände importieren.
Was sind die Eckpunkte?
- Gegenstände in den Anhängen A, B, D und E sowie C.1, F, G und H sind von Zöllen und Einfuhrabgaben befreit, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen und aus einem anderen Vertragsstaat stammen.
- Bestimmte Bücher und Veröffentlichungen für Bibliotheken, amtliche Dokumente, UN-Publikationen, Tourismuswerbung und Materialien für Blinde/Behinderte sind von Steuern und inländischen Abgaben befreit.
- Entwicklungsländer können Verpflichtungen aussetzen oder einschränken, wenn die Einfuhr die einheimische Industrie ernsthaft schädigt oder zu schädigen droht.
- Vertragsstaaten können bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder dem Beitritt erklären, dass sie durch bestimmte Teile oder Anhänge (z.B. Teil II, Teil IV, Anhang C.1, F, G, H) nicht gebunden sind.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters – Protokoll KundmachungsorganBGBl. Nr. 804/1994Bundesgesetzblatt Nr. 804 aus 1994, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins Inkrafttretensdatum28.12.1994 Index39/04 Zollabkommen TextI.römisch eins.(1)Absatz eins,Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auf Gegenstände, die in den Anhängen A, B, D und E sowie, sofern die betreffenden Anhänge nicht Gegenstand einer in Absatz 16 lit. a vorgesehenen Erklärung sind, in den Anhängen C.1, F, G und H dieses Protokolls aufgeführt sind, die Befreiung von Zöllen und sonstigen bei oder anläßlich ihrer Einfuhr erhobenen Abgaben nach Artikel I Absatz 1 des Abkommens auszudehnen, sofern diese Gegenstände den in diesen Anhängen festgelegten Voraussetzungen entsprechen und Erzeugnisse eines anderen Vertragsstaates sind.Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auf Gegenstände, die in den Anhängen A, B, D und E sowie, sofern die betreffenden Anhänge nicht Gegenstand einer in Absatz 16 Litera a, vorgesehenen Erklärung sind, in den Anhängen C.1, F, G und H dieses Protokolls aufgeführt sind, die Befreiung von Zöllen und sonstigen bei oder anläßlich ihrer Einfuhr erhobenen Abgaben nach Artikel römisch eins Absatz 1 des Abkommens auszudehnen, sofern diese Gegenstände den in diesen Anhängen festgelegten Voraussetzungen entsprechen und Erzeugnisse eines anderen Vertragsstaates sind.
II.römisch zwei.(3)Absatz 3,Abweichend von Absatz 2 lit. a verpflichten sich die Vertragsstaaten, anläßlich der Einfuhr oder später auf die nachstehend angeführten Gegenstände keine Steuern oder sonstigen inländischen Abgaben irgendwelcher Art zu erheben:Abweichend von Absatz 2 Litera a, verpflichten sich die Vertragsstaaten, anläßlich der Einfuhr oder später auf die nachstehend angeführten Gegenstände keine Steuern oder sonstigen inländischen Abgaben irgendwelcher Art zu erheben: a)Litera a Bücher und Veröffentlichungen, die für die in Absatz 5 bezeichneten Bibliotheken bestimmt sind; b)Litera b amtliche, im Ursprungsland veröffentlichte Dokumente der Parlamente und Verwaltungen; c)Litera c Bücher und Veröffentlichungen der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen; d)Litera d Bücher und Veröffentlichungen, die bei der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur eingehen und von ihr oder unter ihrer Aufsicht unentgeltlich verteilt werden; e)Litera e Veröffentlichungen, die für den Fremdenverkehr außerhalb des Einfuhrlandes werben und unentgeltlich versandt und verteilt werden; f)Litera f für Blinde und sonstige körperlich oder geistig Behinderte bestimmte Gegenstände: i)Litera i in Blindenschrift hergestellte Bücher, Veröffentlichungen und Dokumente aller Art; ii)Sub-Litera, i, i andere eigens für die erzieherische, wissenschaftliche oder kulturelle Weiterbildung der Blinden und sonstigen körperlich oder geistig Behinderten gestaltete Gegenstände, die unmittelbar von den mit der Erziehung oder Unterstützung der Blinden und sonstigen körperlich oder geistig Behinderten befaßten und durch die zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigten Institutionen oder Organisationen eingeführt werden.
III.römisch drei.(4)Absatz 4,Die Vertragsstaaten verpflichten sich, bei oder anläßlich der Ausfuhr auf die in den Anhängen dieses Protokolls angeführten Gegenstände und Materialien keine Zölle oder Abgaben und keine sonstigen inländischen Abgaben irgendwelcher Art zu erheben, die auf diese Gegenstände und Materialien erhoben werden, wenn sie für die Ausfuhr nach anderen Vertragsstaaten bestimmt sind.
IV.römisch vier.(5)Absatz 5,Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die in Artikel II Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Gewährung der erforderlichen Bewilligungen und/oder die Freigabe der erforderlichen Devisen auf die Einfuhr der folgenden Gegenstände auszudehnen:Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die in Artikel römisch zwei Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Gewährung der erforderlichen Bewilligungen und/oder die Freigabe der erforderlichen Devisen auf die Einfuhr der folgenden Gegenstände auszudehnen: a)Litera a Bücher und Veröffentlichungen, die für Bibliotheken von öffentlichem Interesse bestimmt sind, wie i)Litera i Staatsbibliotheken und sonstige größere, der Forschung dienende Bibliotheken; ii)Sub-Litera, i, i Allgemein- und Fachbibliotheken der Hochschulen, einschließlich der Universitätsbibliotheken, der College-Bibliotheken, der Institutsbibliotheken und der der Öffentlichkeit zugänglichen Hochschulbibliotheken; iii)iii öffentliche Bibliotheken; iv)Sub-Litera, i, v Schulbibliotheken; v)Litera v Fachbibliotheken für einen bestimmten Leserkreis mit besonderen und feststellbaren Interessengebieten, wie Bibliotheken von Regierungsstellen, öffentlichen Verwaltungen, Wirtschaftsunternehmen und Berufsverbänden; vi)Sub-Litera, v, i Bibliotheken für Behinderte und für Personen, die sich nicht frei bewegen können, wie Bibliotheken für Blinde, Krankenhausbibliotheken und Gefängnisbibliotheken; vii)vii Bibliotheken für Musikwerke einschließlich Diskotheken; b)Litera b in Hochschulen als Lehrbücher zugelassene oder empfohlene und von diesen eingeführte Bücher; c)Litera c fremdsprachige Bücher mit Ausnahme von Büchern in der oder den hauptsächlichen Landessprachen des Einfuhrlandes; d)Litera d Filme, Diapositive, Videobänder und Tonaufnahmen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die von den durch die zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigten Organisationen eingeführt werden.
V.römisch fünf.(6)Absatz 6,Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Gewährung der in Artikel III des Abkommens vorgesehenen Erleichterungen auf Material und Ausstattungsgegenstände auszudehnen, die ausschließlich zur Ausstellung auf einer von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zugelassenen öffentlichen Ausstellung von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters eingeführt und später wieder ausgeführt werden.Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Gewährung der in Artikel römisch drei des Abkommens vorgesehenen Erleichterungen auf Material und Ausstattungsgegenstände auszudehnen, die ausschließlich zur Ausstellung auf einer von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zugelassenen öffentlichen Ausstellung von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters eingeführt und später wieder ausgeführt werden.
VI.römisch sechs.(8)Absatz 8,Die Vertragsstaaten verpflichten sich, a)Litera a Artikel IV des Abkommens auf die Einfuhr der von diesem Protokoll erfaßten Gegenstände auszudehnen;Artikel römisch vier des Abkommens auf die Einfuhr der von diesem Protokoll erfaßten Gegenstände auszudehnen; b)Litera b durch geeignete Maßnahmen die Verbreitung und Verteilung der in den Entwicklungsländern hergestellten Gegenstände und Materialien erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters zu fördern.
VII.römisch sieben.(9)Absatz 9,Dieses Protokoll berührt nicht das Recht der Vertragsstaaten, in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften Maßnahmen zu treffen, um die Einfuhr oder die spätere Verbreitung bestimmter Gegenstände zu verbieten oder einzuschränken, sofern diese Maßnahmen unmittelbar aus Gründen der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder Sittlichkeit des Vertragsstaates nötig werden.
VIII.römisch acht.(14.a)Absatz 14,, Litera aDieses Protokoll, dessen englischer und französischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, trägt das heutige Datum und liegt für alle Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens sind, sowie für Zoll- oder Wirtschaftsunionen zur Unterzeichnung auf, sofern alle ihre Mitgliedstaaten ebenfalls Vertragsparteien des Protokolls sind.
Der in diesem Protokoll oder in dem in Absatz 18 genannten Protokoll verwendete Begriff „Staat“ oder „Land“ bezieht sich, wenn es sich aus dem Zusammenhang ergibt, auch auf die Zoll- oder Wirtschaftsunionen und bei allen in ihre Zuständigkeit fallenden Fragen des Anwendungsbereichs dieses Protokolls auf die Gesamtheit der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten dieser Zoll- oder Wirtschaftsunionen, nicht aber auf das Hoheitsgebiet jedes einzelnen dieser Staaten.
Es wird davon ausgegangen, daß diese Zoll- oder Wirtschaftsunionen, wenn sie Vertragspartei dieses Protokolls werden, auch die Bestimmungen des Abkommens auf derselben Grundlage anwenden, wie sie im vorstehenden Absatz für das Protokoll vorgesehen ist. b)Litera b Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation oder der Annahme durch die Unterzeichnerstaaten in Übereinstimmung mit ihren verfassungsrechtlichen Verfahren. c)Litera c Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Protokoll im Namen ihrer Regierungen unterzeichnet.
GESCHEHEN am Sitz der Vereinten Nationen, New York, am ersten März neunzehnhundertsiebenundsiebzig in einer Urschrift.
SchlagworteRegierungsbehörde Zuletzt aktualisiert am02.12.2022 Gesetzesnummer10004879 DokumentnummerNOR12053492 alte DokumentnummerN3199423832L