Abfallwirtschaftsgesetz
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz definiert, was Abfälle sind und unter welchen Bedingungen sie als solche behandelt werden müssen. Es legt auch fest, wann Abfälle nicht mehr als Abfälle gelten und wie gefährliche Abfälle zu identifizieren sind.
Für wen: Eigentümer oder Inhaber von beweglichen Sachen, die sie entsorgen wollen oder entsorgt haben; Personen, die Abfälle verwerten und die Abfalleigenschaft beenden möchten.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Umwelt- und Agrarrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Definition von Abfällen und wann eine Sache als Abfall gilt.
- Bedingungen, unter denen eine Sache nicht als Abfall im öffentlichen Interesse gilt.
- Die Umwandlung von Abfällen in Altstoffe und wann die Abfalleigenschaft endet.
- Die Kriterien zur Bestimmung gefährlicher Abfälle.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Eigentümer oder Inhaber von beweglichen Sachen, die sie entsorgen wollen oder entsorgt haben.
- Personen, die Abfälle verwerten und die Abfalleigenschaft beenden möchten.
Was sind die Eckpunkte?
- Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Eigentümer entledigen will oder deren Behandlung im öffentlichen Interesse geboten ist.
- Eine Sache ist nicht im öffentlichen Interesse als Abfall zu behandeln, solange sie neu ist, bestimmungsgemäß verwendet wird oder im Haushalt/Betrieb zulässig verwertet wird.
- Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbares Material aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind unter bestimmten Bedingungen keine Abfälle.
- Die Abfalleigenschaft kann enden, wenn die Sache üblicherweise für einen Verwendungszweck eingesetzt wird, ein Markt dafür existiert, Qualitätskriterien erfüllt sind und kein höheres Umweltrisiko besteht.
- Wer die Abfalleigenschaft beenden will, muss dies dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie melden und Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre lang aufbewahren.
- Gefährliche Abfälle werden nach spezifischen gefahrenrelevanten Eigenschaften wie explosiv (H1), brandfördernd (H2), leicht entzündbar (H3-A), entzündbar (H3-B), reizend (H4), gesundheitsschädlich (H5), giftig (H6), krebserzeugend (H7), ätzend (H8) und infektiös (H9) eingestuft.
Umwelt- und Agrarrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/1998Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 1998, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 2Artikel eins, Paragraph 2 Inkrafttretensdatum01.10.1998 Außerkrafttretensdatum31.12.2000 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextBegriffsbestimmungen§ 2.Paragraph 2,
Die Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
Die Erfassung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten, wenn diese im Rahmen eines inländischen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.Die Erfassung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten, wenn diese im Rahmen eines inländischen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.
Eine derartige Verordnung kann nach Anhörung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, der Länder, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Wirtschaftskammer Österreichs, der Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Bundesarbeitskammer, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern nur erlassen werden, wenn 1.Ziffer eins die Sache üblicherweise für diesen Verwendungszweck eingesetzt wird, 2.Ziffer 2 ein Markt dafür existiert, 3.Ziffer 3 Qualitätskriterien, welche die abfallspezifischen Schadstoffe berücksichtigen, insbesondere in Form von technischen oder rechtlichen Normen oder anerkannten Qualitätsrichtlinien vorliegen und 4.Ziffer 4 kein höheres Umweltrisiko von dieser Sache ausgeht als bei einem vergleichbaren Rohstoff oder Primärprodukt.
1.Ziffer eins die Konkretisierung (Beschreibung) der Sache;
2.Ziffer 2 die Festlegung der Verwendungszwecke für den Anwendungsbereich der Verordnung;
3.Ziffer 3 die Festlegung von Qualitätskriterien entsprechend einem Produkt oder einem Rohstoff oder die Einhaltung von Anforderungen für einen Herstellungsprozeß;
4.Ziffer 4 die Begrenzung abfallspezifischer Schadstoffe;
5.Ziffer 5 die Art des Nachweises und der Nachweisführung in Abhängigkeit der Qualitätskriterien und 6.Ziffer 6 Melde- und Aufzeichnungspflichten gemäß Abs. 3c und 3d.Melde- und Aufzeichnungspflichten gemäß Absatz 3 c und 3 d, Im Rahmen der Verordnung können ÖNORMEN für verbindlich erklärt werden.
1.Ziffer eins Name, Anschrift und Telefonnummer;
2.Ziffer 2 Art der Sache;
3.Ziffer 3 vorgesehener Verwendungszweck;
4.Ziffer 4 Art des Nachweises und der Nachweisführung;
5.Ziffer 5 eine Erklärung, daß das Vermischungsverbot gemäß § 17 Abs. 1a eingehalten wird;eine Erklärung, daß das Vermischungsverbot gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, eingehalten wird;
6.Ziffer 6 die Behandlungsart und 7.Ziffer 7 vorgesehene Abnehmer.
Nähere Bestimmungen über Inhalt und Form der Aufzeichnungen sowie der jährlichen Meldung werden durch die Verordnung gemäß Abs. 3a festgelegt.Wer eine Meldung gemäß Absatz 3 c, erstattet, hat Aufzeichnungen zur Einhaltung der Verordnung gemäß Absatz 3 a, betreffend die Art, Menge, Herkunft und Verbleib fortlaufend zu führen. Diese Aufzeichnungen und die entsprechenden Nachweise sind, vom Tag der letzten Eintragung an gerechnet, mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden vorzulegen. Weiters sind jährliche Meldungen, die Angaben über Art und Menge der bestimmten Abfälle beinhalten, an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu erstatten. Sofern sich wesentliche Änderungen in bezug auf den vorgesehenen Verwendungszweck oder die vorgesehenen Abnehmer ergeben, sind diese zugleich mit der jährlichen Meldung dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bekanntzugeben.
Nähere Bestimmungen über Inhalt und Form der Aufzeichnungen sowie der jährlichen Meldung werden durch die Verordnung gemäß Absatz 3 a, festgelegt.
Dabei sind folgende gefahrenrelevante Eigenschaften heranzuziehen:
1.Ziffer eins explosiv (H1): Stoffe und Zubereitungen, die unter Einwirkung einer Flamme explodieren können oder empfindlicher auf Stöße oder Reibung reagieren als Dinitrobenzol;
2.Ziffer 2 brandfördernd (H2): Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit anderen, insbesondere brennbaren Stoffen eine stark exotherme Reaktion auslösen;
3.Ziffer 3 leicht entzündbar (H3-A): a)Litera a Stoffe und Zubereitungen in flüssiger Form mit einem Flammpunkt von weniger als 21 ºC (einschließlich hochentzündbarer Flüssigkeiten) oder b)Litera b Stoffe und Zubereitungen, die sich an der Luft bei normaler Temperatur und ohne Energiezufuhr erwärmen und schließlich entzünden oder c)Litera c feste Stoffe und Zubereitungen, die sich unter Einwirkung einer Zündquelle leicht entzünden und nach Entfernung der Zündquelle weiterbrennen oder d)Litera d unter Normaldruck an der Luft entzündbare gasförmige Stoffe und Zubereitungen oder e)Litera e Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft gefährliche Mengen leicht brennbarer Gase abscheiden;
4.Ziffer 4 entzündbar (H3-B): flüssige Stoffe und Zubereitungen mit einem Flammpunkt von mindestens 21 ºC und höchstens 55 ºC;
5.Ziffer 5 reizend (H4): nicht ätzende Stoffe und Zubereitungen, die bei unmittelbarer, länger dauernder oder wiederholter Berührung mit der Haut oder den Schleimhäuten eine Entzündungsreaktion hervorrufen können;
6.Ziffer 6 gesundheitsschädlich (H5): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Gefahren von beschränkter Tragweite hervorrufen können;
7.Ziffer 7 giftig (H6): Stoffe und Zubereitungen (einschließlich der hochgiftigen Stoffe und Zubereitungen), die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung schwere, akute oder chronische Gefahren oder sogar den Tod verursachen können;
8.Ziffer 8 krebserzeugend (H7): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Krebs erzeugen oder dessen Häufigkeit erhöhen können;
9.Ziffer 9 ätzend (H8): Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit lebenden Geweben zerstörend auf diese einwirken können;
10.Ziffer 10 infektiös (H9): Stoffe, die lebensfähige Mikroorganismen oder ihre Toxine enthalten und die im Menschen oder sonstigen Lebewesen erwiesenermaßen oder vermutlich eine Krankheit hervorrufen;
11.Ziffer 11 teratogen (H10): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung nichterbliche angeborene Mißbildungen hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen können;
12.Ziffer 12 mutagen (H11): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Erbschäden hervorrufen oder ihre Häufigkeit erhöhen können;
13.Ziffer 13 Stoffe und Zubereitungen, die bei der Berührung mit Wasser, Luft oder einer Säure ein giftiges oder sehr giftiges Gas abscheiden (H12);
14.Ziffer 14 Stoffe und Zubereitungen, die nach Beseitigung auf irgendeine Art die Entstehung eines anderen Stoffes bewirken können, zB ein Auslaugungsprodukt, das eine der obengenannten Eigenschaften aufweist (H13);
15.Ziffer 15 ökotoxisch (H14): Stoffe und Zubereitungen, die unmittelbare oder mittelbare Gefahren für einen oder mehrere Umweltbereiche darstellen können.
In dieser Liste gefährlicher Abfälle sind jedenfalls jene Abfallarten aufzunehmen, die jenen des Verzeichnisses gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle entsprechen. Zur Präzisierung der gefahrenrelevanten Eigenschaften und zur Festlegung der Liste gefährlicher Abfälle können ÖNORMEN für verbindlich erklärt werden. Nur die von der Verordnung erfaßten Abfälle gelten als gefährlich.In dieser Liste gefährlicher Abfälle sind jedenfalls jene Abfallarten aufzunehmen, die jenen des Verzeichnisses gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4, der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle entsprechen. Zur Präzisierung der gefahrenrelevanten Eigenschaften und zur Festlegung der Liste gefährlicher Abfälle können ÖNORMEN für verbindlich erklärt werden. Nur die von der Verordnung erfaßten Abfälle gelten als gefährlich.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer10010615 DokumentnummerNOR12142473 alte DokumentnummerN8199853552L