4. COVID-19-Maßnahmenverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt Ausnahmen von den allgemeinen COVID-19-Maßnahmen, insbesondere für bestimmte Einrichtungen und Personen, sowie Befreiungen von der Maskenpflicht und der Nachweispflicht.
Für wen: Betreiber und Personal von Bildungseinrichtungen (Schulen, Universitäten, Kinderbetreuung); Personen, die an religiösen Zusammenkünften teilnehmen oder in Gerichten, Gesetzgebungsorganen und Verwaltungsorganen tätig sind.
Fristen:
- Schwangere sind von den Beschränkungen für Personen ohne 2G-Nachweis und der 2G-Nachweispflicht befreit, müssen aber einen negativen molekularbiologischen Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden ist.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Ausnahmen von der Anwendbarkeit der Verordnung für bestimmte Einrichtungen und Tätigkeiten.
- Spezifische Regelungen für elementare Bildungseinrichtungen, außerschulische Kinderbetreuung und Tagesmütter/-väter.
- Befreiungen von der Maskenpflicht unter bestimmten Umständen.
- Ausnahmen von der Nachweispflicht für Kinder, Schwangere und Personen mit gesundheitlichen/behinderungsspezifischen Gründen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Betreiber und Personal von Bildungseinrichtungen (Schulen, Universitäten, Kinderbetreuung).
- Personen, die an religiösen Zusammenkünften teilnehmen oder in Gerichten, Gesetzgebungsorganen und Verwaltungsorganen tätig sind.
- Alle Personen, die von der Maskenpflicht oder der Nachweispflicht betroffen sein könnten, insbesondere Kinder, Schwangere und Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Verordnung gilt nicht für elementare Bildungseinrichtungen, Schulen, Universitäten, Tätigkeiten in Gesetzgebung, allgemeinen Vertretungskörpern, Gerichtsbarkeit und Vollziehung (mit spezifischen Ausnahmen).
- Für pädagogisches und Betreuungspersonal in elementaren Bildungseinrichtungen gilt eine sinngemäße Testpflicht, die entfällt, wenn nicht genügend Tests verfügbar sind.
- Die Maskenpflicht entfällt unter anderem während der Konsumation, für gehörlose/schwerhörige Personen während der Kommunikation, aus therapeutisch-pädagogischen Gründen, bei körpernahen Dienstleistungen, beim Sport, in Feuchträumen und für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist.
- Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind von der Maskenpflicht befreit; Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen eine eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.
- Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr sind von der Nachweispflicht befreit.
- Schwangere sind von den Beschränkungen für Personen ohne 2G-Nachweis und der 2G-Nachweispflicht befreit, müssen aber einen negativen molekularbiologischen Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden ist.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. COVID-19-Maßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 34/2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 86/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2022, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 20Paragraph 20 Inkrafttretensdatum26.02.2022 Außerkrafttretensdatum04.03.2022 Abkürzung4. COVID-19-MV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextAusnahmen§ 20.Paragraph 20,
6.Ziffer 6 für – mit Ausnahme der § 5 Abs. 4 Z 1, § 10, § 20 Abs. 3 bis 6 sowie der §§ 21 bis 23 – sonstige Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Vollziehung, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,für – mit Ausnahme der Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 10,, Paragraph 20, Absatz 3 bis 6 sowie der Paragraphen 21 bis 23 – sonstige Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Vollziehung, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen, 7.Ziffer 7 für Zusammenkünfte zur Religionsausübung.
1.Ziffer eins Für das pädagogische und sonstige Betreuungspersonal, das Verwaltungspersonal sowie Tagesmütter bzw. -väter gilt § 5 Abs. 3 und 4 COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22), BGBl. II Nr. 374/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 60/2022, sinngemäß. Die Verpflichtung, zumindest zwei Mal pro Woche der Anwesenheit einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf (§ 4 Z 1 lit. d C-SchVO 2021/22), vorzulegen, gilt nicht, sofern entsprechende Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.Für das pädagogische und sonstige Betreuungspersonal, das Verwaltungspersonal sowie Tagesmütter bzw. -väter gilt Paragraph 5, Absatz 3 und 4 COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2022,, sinngemäß. Die Verpflichtung, zumindest zwei Mal pro Woche der Anwesenheit einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf (Paragraph 4, Ziffer eins, Litera d, C-SchVO 2021/22), vorzulegen, gilt nicht, sofern entsprechende Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
2.Ziffer 2 Für sonstige Personen – mit Ausnahme der betreuten Kinder – gilt § 5 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nicht vorgelegt werden muss, wenn die Einrichtung bloß kurzfristig, insbesondere zum Zweck der Abholung von Kindern, betreten wird. Die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt zudem nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.Für sonstige Personen – mit Ausnahme der betreuten Kinder – gilt Paragraph 5, Absatz eins, C-SchVO 2021/22 sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nicht vorgelegt werden muss, wenn die Einrichtung bloß kurzfristig, insbesondere zum Zweck der Abholung von Kindern, betreten wird. Die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt zudem nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.
2.Ziffer 2 für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation;
3.Ziffer 3 wenn dies aus therapeutisch-pädagogischen Gründen notwendig ist;
4.Ziffer 4 für Personen, die Gesundheitsdienstleistungen der Logopädie erbringen oder in Anspruch nehmen, für die Dauer der Erbringung bzw. Inanspruchnahme der logopädischen Dienstleistung;
5.Ziffer 5 wenn dies zur Erbringung einer körpernahen Dienstleistung notwendig ist oder die Erbringung einer Dienstleistung dadurch verunmöglicht wird;
6.Ziffer 6 während der Sportausübung;
7.Ziffer 7 in Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen;
8.Ziffer 8 für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.
AnmerkungFassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 71/2022Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2022, SchlagworteTagesvater, Mundbereich Zuletzt aktualisiert am04.03.2022 Gesetzesnummer20011806 DokumentnummerNOR40242555