Kurz gesagt
Diese Anlage zur Abfallverzeichnisverordnung definiert gefährliche Eigenschaften von Abfällen, um deren korrekte Einstufung und Handhabung zu gewährleisten. Sie legt fest, wann Abfälle als explosiv, brandfördernd, entzündbar, reizend, gesundheitsschädlich, giftig, krebserzeugend, ätzend, infektiös, teratogen, mutagen oder ökotoxisch gelten.
Was es regelt
- Die Kriterien für die Einstufung von Abfällen nach ihren gefährlichen Eigenschaften (H1 bis H14).
- Grenzwerte für bestimmte Stoffe in Abfällen, ab denen diese als gefährlich gelten.
- Verweise auf andere rechtliche Bestimmungen wie das ADR und Chemikalienrecht zur Definition von Gefahren.
- Die Bedingungen, unter denen Abfälle als explosiv, brandfördernd, entzündbar, reizend, gesundheitsschädlich, giftig, krebserzeugend, ätzend, infektiös, teratogen, mutagen oder ökotoxisch eingestuft werden.
Wen es betrifft
- Personen und Unternehmen, die Abfälle erzeugen, sammeln, transportieren oder entsorgen.
- Behörden, die für die Überwachung der Abfallwirtschaft zuständig sind.
Eckpunkte
- Abfälle sind explosiv (H1), wenn sie der Klasse 1 des ADR zuzuordnen wären.
- Flüssige Abfälle mit einem Flammpunkt unter 21 °C gelten als leicht entzündbar (H3-A).
- Abfälle sind giftig (H6), wenn sie mehr als 0,1 vH sehr giftige oder mehr als 3 vH giftige Stoffe enthalten.
- Abfälle sind ätzend (H8), wenn sie mehr als 1 vH Stoffe mit R35 oder mehr als 5 vH Stoffe mit R34 enthalten.
- Infektiöse Abfälle (H9) umfassen mit gefährlichen Erregern behafteten Abfall oder nicht desinfizierte mikrobiologische Kulturen der Risikogruppen 2, 3 und 4.
- Abfälle sind teratogen (H10), wenn sie mehr als 0,5 vH fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 1 oder 2 oder mehr als 5 vH der Kategorie 3 enthalten.
- Abfälle sind mutagen (H11), wenn sie mehr als 0,1 vH erbgutverändernde Stoffe der Kategorie 1 oder 2 oder mehr als 1 vH der Kategorie 3 enthalten.
- Abfälle sind ökotoxisch (H14), wenn sie FCKWs, HFCKWs, HFKWs, FKWs, Halone oder umweltgefährliche Stoffe gemäß Klasse 9, M6 und M7 ADR enthalten.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverzeichnisverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 570/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 3Anlage 3 Inkrafttretensdatum01.01.2004 Außerkrafttretensdatum30.04.2005 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz Text Anlage 3 Gefahrenrelevante Eigenschaften ____________________________________________________________________
- explosiv (H1) Das Kriterium H1 gilt als erfüllt für: - Abfälle, die der Klasse 1 des ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973 idF BGBl. III Nr. 36/2001) zuzuordnen wären. ____________________________________________________________________
- brandfördernd Das Kriterium H2 gilt als erfüllt für: (H2) - Abfälle, die der Klasse 5.1 des ADR zuzuordnen wären. - Abfälle, die der Klasse 5.2 des ADR zuzuordnen wären. ____________________________________________________________________
- leicht Das Kriterium H3-A gilt als erfüllt für: entzündbar - flüssige Abfälle mit einem Flammpunkt (H3-A) unter 21 °C. - Abfälle, die in der Klasse 2 des ADR mit den Buchstaben F, TF oder TFC zu kennzeichnen wären. - Abfälle, die der Klasse 4.1 des ADR zuzuordnen wären. - Abfälle, die der Klasse 4.2 des ADR zuzuordnen wären. - Abfälle, die der Klasse 4.3 des ADR zuzuordnen wären. ____________________________________________________________________
- entzündbar Das Kriterium H3-B gilt als erfüllt für: (H3-B) - flüssige Abfälle mit einem Flammpunkt unter 55 °C. ____________________________________________________________________
- reizend (H4) Das Kriterium H4 gilt als erfüllt für: - Abfälle, die mehr als 10 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit R41 als reizend zu kennzeichnenden Stoffen enthalten. - Abfälle, die mehr als 20 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit R36, R37 oder R38 als reizend zu kennzeichnenden Stoffen enthalten. ____________________________________________________________________
- gesundheits- Das Kriterium H5 gilt als erfüllt für: schädlich (H5) - Abfälle, die mehr als 25 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht als gesundheitsschädlich eingestuften Stoffen enthalten. ____________________________________________________________________
- giftig (H6) Das Kriterium H6 gilt als erfüllt für: - Abfälle, die mehr als 0,1 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht als sehr giftig eingestuften Stoffen enthalten. - Abfälle, die mehr als 3 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht als giftig eingestuften Stoffen enthalten. ____________________________________________________________________
- krebserzeugend (H7) Das Kriterium H7 gilt als erfüllt für: - Abfälle, die mehr als 0,1 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht als krebserzeugend (Kategorie 1 oder Kategorie 2) eingestuften Stoffen enthalten. - Abfälle, die mehr als 1 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht als krebserzeugend (Kategorie 3) eingestuften Stoffen enthalten. ____________________________________________________________________
- ätzend (H8) Das Kriterium H8 gilt als erfüllt für: - Abfälle, die mehr als 1 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit R35 als ätzend zu kennzeichnenden Stoffen enthalten. - Abfälle, die mehr als 5 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit R34 als ätzend zu kennzeichnenden Stoffen enthalten. ____________________________________________________________________
- infektiös (H9) Das Kriterium H9 gilt als erfüllt für: - mit gefährlichen Erregern behafteten Abfall. - nicht desinfizierte mikrobiologische Kulturen der Risikogruppen 2, 3 und 4 gemäß Richtlinie 2000/54/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 262 vom
- Oktober 2000, S
- - Abfall, der mit gemäß Tierseuchengesetz und weiterer veterinärrechtlicher Vorschriften meldepflichtigen Erregern behaftet ist. - Abfall, der auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen als infektiös einzustufen ist. ____________________________________________________________________
- teratogen (H10) Das Kriterium H10 gilt als erfüllt für: *1) - Abfälle, die mehr als 0,5 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit R60 oder R61 als fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1 oder Kategorie 2) eingestuften Stoffen enthalten. - Abfälle, die mehr als 5 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit R62 oder R63 als fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 3) eingestuften Stoffen enthalten. ____________________________________________________________________
- mutagen (H11) Das Kriterium H11 gilt als erfüllt für: - Abfälle, die mehr als 0,1 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit R46 als erbgutverändernd (Kategorie 1 oder Kategorie 2) eingestuften Stoffen enthalten. - Abfälle, die mehr als 1 vH der Masse an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit R40 als erbgutverändernd (Kategorie 3) eingestuften Stoffen enthalten. ____________________________________________________________________
- Stoffe und Das Kriterium H12 gilt als erfüllt für: Zubereitungen, - Abfälle, deren Gehalt an bei pH 4 die bei der freisetzbaren Sulfiden und Cyaniden Berührung mit folgende Grenzwerte übersteigt: Wasser, Luft S 2 - freisetzbar 10 000 mg/kg TM oder einer CN - freisetzbar 1 000 mg/kg TM Säure ein giftiges oder sehr giftiges Gas abscheiden (H12) ____________________________________________________________________
- Stoffe und Das Kriterium H13 gilt als erfüllt für: Zubereitungen, - Abfälle, deren Gesamtgehalt an die nach einer Schadstoffen die folgenden Grenzwerte Beseitigung auf übersteigt: irgendeine Art I. Gehalte anorganisch (Königswasserauszug): die Entstehung Quecksilber 20 mg/kg TM bzw. eines anderen 3 000 mg/kg TM *1) Stoffes Arsen *2) *3) 5 000 mg/kg TM bewirken Blei *2) *3) 10 000 mg/kg TM können, zB ein Cadmium *2) *3) 5 000 mg/kg TM Auslaugprodukt, *1) gilt für verfestigte Abfälle mit das eine der schwerlöslichen sulfidischen Verbindungen oben genannten *2) gilt nicht für verglaste Abfälle Eigenschaften *3) gilt nicht für beständige Legierungen aufweist (H13) ____________________________________________________________________ II. Gehalte organisch: PAK *7) 300 mg/kg TM 4) PCB *8) 100 mg/kg TM PCDD/PCDF 10 000 ng TE/kg TM *5) POX 1 000 mg/kg TM Summe KW (Mineralöl) 20 000 mg/kg TM 6) BTX 500 mg/kg TM Phenole (freie) 10 000 mg/kg TM *4) für teerhaltige Baustoffe gilt ein Gehalt von 50 mg/kg TM an Benzo[a]pyren und ein Gesamtgehalt von 1 000 mg/kg TM *5) TE gemäß Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 19/1989, idF BGBl. Nr. 785/1994 *6) gilt nicht für Asphalt und Bitumen *7) Summe der 16 PAK nach EPA: Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benz(a,h)anthracen, Chrysen, Benzo(b)- und Benzo(k)fluoranthen, Benzo(a)pyren, Indeno(1,2,3-cd)pyren, Dibenz(a,h)anthracen sowie Benzo(g,h,i)perylen *8) Summe der Kongenere PCB28, PCB52, PCB101, PCB118, PCB138, PCB153, PCB180 - Abfälle, deren Eluat die folgenden Grenzwerte gemäß III. A übersteigt, sowie - Flüssigkeiten (Konzentrate), die die folgenden Grenzwerte gemäß III. B überschreiten: III.A Eluatwerte III.B Gesamtgehalte Parameter pH-Wert 2-11,5 2-11,5 Antimon 50 mg/kg TM 5 mg/l Arsen 50 mg/kg TM 5 mg/l Barium 500 mg/kg TM 50 mg/l Beryllium 5 mg/kg TM 0,5 mg/l Bor 1.000 mg/kg TM 100 mg/l Blei 100 mg/kg TM 10 mg/l Cadmium 5 mg/kg TM 0,5 mg/l Chrom gesamt 300 mg/kg TM 30 mg/l Chrom VI 20 mg/kg TM 2 mg/l Cobalt 100 mg/kg TM 10 mg/l Kupfer 100 mg/kg TM 10 mg/l Nickel 500 mg/kg TM 50 mg/l Quecksilber 0,5 mg/kg TM 0,05 mg/l Selen und Tellur als Summe 50 mg/kg TM 5 mg/l Silber 50 mg/kg TM 5 mg/l Thallium 20 mg/kg TM 2 mg/l Vanadium 200 mg/kg TM 20 mg/l Zink 1 000 mg/kg TM 100 mg/l Zinn 1 000 mg/kg TM 100 mg/l Cyanid gesamt 200 mg/kg TM 20 mg/l Cyanid 20 mg/kg TM 2 mg/l leicht freisetzbar S tief 2- 200 mg/kg TM 20 mg/l F tief - 500 mg/kg TM 50 mg/l NH4+ 10.000 mg/kg TM 1 000 mg/l NO tief 2- 1 000 mg/kg TM 100 mg/l Summe KW 1 000 mg/kg TM 100 mg/l *9) *10) (Kohlen- bzw. 50 mg/kg TM - wasser- *9) *10) stoffe) PAK 1,5 mg/kg TM *10) 0,15 mg/l AOX 100 mg/kg TM 10 mg/l Phenole 1000 mg/kg TM 100 mg/l (als Index) *9) für Böden und Aushubmaterial gilt der Wert von 50 mg/kg TM *10) Eluat zentrifugiert, nicht gefiltert ____________________________________________________________________
- ökotoxisch Das Kriterium H14 gilt als erfüllt für: (H14) - FCKWs, HFCKWs, HFKWs, FKWs, Halone. - umweltgefährliche Stoffe gemäß Klasse 9, M6 und M7 ADR. ____________________________________________________________________ ____________________________________________________________________ *1) In der Richtlinie 92/32/EWG zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L 154 vom
- Juni 1992, S 1, wurde der Begriff “fortpflanzungsgefährdend” eingefügt. Dieser Begriff ersetzt den Begriff “teratogen” und hat eine genauere Begriffsbestimmung, ohne dass er am Konzept etwas ändert. Daher entspricht er der Eigenschaft H10 in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 377 vom
- Dezember 1991, S 20.*1) In der Richtlinie 92/32/EWG zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L 154 vom
- Juni 1992, S 1, wurde der Begriff “fortpflanzungsgefährdend” eingefügt. Dieser Begriff ersetzt den Begriff “teratogen” und hat eine genauere Begriffsbestimmung, ohne dass er am Konzept etwas ändert. Daher entspricht er der Eigenschaft H10 in Anhang römisch drei der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 377 vom
- Dezember 1991, S
- SchlagworteKohlenwasserstoff Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20003077 DokumentnummerNOR40047964