4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und legt Schutzmaßnahmen gegen COVID-19 fest. Sie ist vom 07.04.2021 bis zum 10.04.2021 in Kraft und tritt mit Ablauf des 25.04.2021 außer Kraft.
Für wen: Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe (Betreiber, Mitarbeiter, Bewohner); Besucher und Begleitpersonen dieser Einrichtungen.
Fristen:
- Besucher und Begleitpersonen dürfen nur mit negativem Test (Antigen-Test nicht älter als 48 Stunden, molekularbiologischer Test nicht älter als 72 Stunden) und FFP2-Maske eingelassen werden.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Das grundsätzliche Betretungsverbot für Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.
- Ausnahmen von diesem Betretungsverbot für bestimmte Personengruppen.
- Vorschriften für Tests und Schutzmasken für Mitarbeiter, Bewohner und Besucher.
- Die Pflicht für Betreiber, ein COVID-19-Präventionskonzept zu erstellen und umzusetzen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe (Betreiber, Mitarbeiter, Bewohner).
- Besucher und Begleitpersonen dieser Einrichtungen.
Was sind die Eckpunkte?
- Das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe ist grundsätzlich untersagt.
- Ausnahmen bestehen unter anderem für Bewohner, Personal, Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge, sowie für Besuche (vier Besuche mit jeweils höchstens zwei Personen pro Bewohner pro Woche).
- Mitarbeiter in Alten- und Pflegeheimen müssen spätestens alle drei Tage einen negativen Antigen- oder molekularbiologischen Test vorweisen und bestimmte Masken tragen.
- Besucher und Begleitpersonen dürfen nur mit negativem Test (Antigen-Test nicht älter als 48 Stunden, molekularbiologischer Test nicht älter als 72 Stunden) und FFP2-Maske eingelassen werden.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 58/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 147/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 10Paragraph 10 Inkrafttretensdatum07.04.2021 Außerkrafttretensdatum10.04.2021 Abkürzung4. COVID-19-SchuMaV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein Beachtetritt mit Ablauf des 25.4.2021 außer Kraft TextAlten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe§ 10.Paragraph 10,
Stehen Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sind vorrangig Mitarbeiter mit Bewohnerkontakt zu testen.
Stehen Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sind vorrangig Mitarbeiter mit Bewohnerkontakt zu testen.
Diese Anforderungen gelten auch für das Einlassen von externen Dienstleistern, von Bewohnervertretern nach dem HeimAufG, Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälten sowie Organen der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben und Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008).Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.
Zudem darf der Betreiber Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese während des Besuchs bzw. Aufenthalts durchgehend eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard tragen, sofern zwischen Bewohner und Besucher bzw. Begleitpersonen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet. Diese Anforderungen gelten auch für das Einlassen von externen Dienstleistern, von Bewohnervertretern nach dem HeimAufG, Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälten sowie Organen der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben und Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 2012,, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,).
1.Ziffer eins spezifische Hygienevorgaben, 2.Ziffer 2 Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion, 3.Ziffer 3 Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken, 4.Ziffer 4 Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen sowie in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung, 5.Ziffer 5 Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister, 6.Ziffer 6 spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß § 17 Abs. 11 die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann,spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß Paragraph 17, Absatz 11, die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann, 7.Ziffer 7 Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtende Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung. Für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, können abweichende, spezifische sowie situationsangepasste Vorgaben getroffen werden, 8.Ziffer 8 Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach § 5a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950,Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach Paragraph 5 a, des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, 9.Ziffer 9 Regelungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Bewohnern, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, 10.Ziffer 10 Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen zur Durchführung von Quarantänemaßnahmen für Bewohner, 11.Ziffer 11 zeitliche und organisatorische Vorgaben betreffend die Testung der Bewohner gemäß Abs. 6, insbesondere Festlegung fixer Termine in regelmäßigen Abständen.zeitliche und organisatorische Vorgaben betreffend die Testung der Bewohner gemäß Absatz 6,, insbesondere Festlegung fixer Termine in regelmäßigen Abständen.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen, beinhalten. (__________________ Anm. 1: Z 1 der Novelle BGBl. II Nr. 147/2021 lautet: „In § 10 Abs. 2 Z 4 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.“ Diese Anweisung ist nicht eindeutig, da das Wort „zwei“ zwei Mal enthalten ist. Da die Novellierungsanweisung nicht „... wird jeweils das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.“ lautet und nach Rücksprache mit dem zuständigen Ressort, wurde nur das erste Wort ersetzt.)Anmerkung eins, : Ziffer eins, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2021, lautet: „In Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, wird das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.“ Diese Anweisung ist nicht eindeutig, da das Wort „zwei“ zwei Mal enthalten ist. Da die Novellierungsanweisung nicht „... wird jeweils das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.“ lautet und nach Rücksprache mit dem zuständigen Ressort, wurde nur das erste Wort ersetzt.) SchlagworteAltenheim, Pflegeheim, Hilfsbereich, Palliativbegleitung, Unterstützungsaufgabe, Patientenanwalt, Mundbereich Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20011470 DokumentnummerNOR40232301