Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Anpassung bestehender Deponien an die technischen Anforderungen der Deponieverordnung von 1996 und legt Übergangsbestimmungen für die Ablagerung von Abfällen fest. Es stellt sicher, dass Deponien bestimmte Standards erfüllen und Abfälle korrekt behandelt werden.
Für wen: Inhaber von Deponien, die am 1. Juli 1997 bestanden und noch nicht stillgelegt oder geschlossen wurden; Landeshauptleute, die Ausnahmen für die Deponierung bestimmter Abfälle erlassen können.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Anforderungen an Deponieeinrichtungen, Personal, Abfalleinbau, Emissions- und Immissionskontrolle, Dokumentation und Aufsicht.
- Zuordnung von Abfällen zu verschiedenen Deponietypen und Verbote der Deponierung.
- Finanzielle Sicherstellungen für Deponieinhaber.
- Anpassungsmaßnahmen und Ausnahmen für die Deponierung von Abfällen mit hohem organischem Kohlenstoffgehalt.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Inhaber von Deponien, die am 1. Juli 1997 bestanden und noch nicht stillgelegt oder geschlossen wurden.
- Landeshauptleute, die Ausnahmen für die Deponierung bestimmter Abfälle erlassen können.
Was sind die Eckpunkte?
- Deponieinhaber müssen die technischen Anforderungen der Deponieverordnung 1996 einhalten.
- Ab dem 1. Januar 2004 gelten spezifische Anforderungen für die Zuordnung und Behandlung von Abfällen auf Reststoff- oder Massenabfalldeponien.
- Inhaber von Deponien müssen bis spätestens 1. Januar 2004 eine angemessene Sicherstellung leisten.
- Anpassungsmaßnahmen müssen der Behörde spätestens sechs Monate vor dem Stichtag angezeigt werden.
- Auf nicht angepassten Deponien dürfen bis zur Anpassung keine Abfälle eingebracht werden.
- Der Landeshauptmann kann bis längstens 31. Dezember 2008 Ausnahmen für die Deponierung von Abfällen mit mehr als fünf Masseprozent organischem Kohlenstoff (TOC) festlegen, wenn Kapazitätsmängel bei Behandlungsanlagen bestehen.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2004, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 76Paragraph 76 Inkrafttretensdatum31.12.2004 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz Text9. AbschnittÜbergangsbestimmungenAnpassung der Deponien an die Deponieverordnung 1996§ 76.Paragraph 76,
1.Ziffer eins a)Litera a die Anforderungen betreffend Deponieeinrichtungen, Deponiepersonal, Abfalleinbau, Emissions- und Immissionskontrolle und Kontrolle des Deponiekörpers, Dokumentation und Deponieaufsicht, soweit sie sich nicht auf die in Z 2 genannten Anforderungen beziehen; für noch nicht bewilligungsgemäß abgedeckte Schüttbereiche zusätzlich die Anforderungen betreffend Deponieoberflächenabdeckung; für noch nicht ausgebaute bewilligte Deponieabschnitte zusätzlich die Anforderungen betreffend Vorflut, Standsicherheit, Deponierohplanum, Deponiebasisdichtung, Basisentwässerung und Qualitätssicherung;die Anforderungen betreffend Deponieeinrichtungen, Deponiepersonal, Abfalleinbau, Emissions- und Immissionskontrolle und Kontrolle des Deponiekörpers, Dokumentation und Deponieaufsicht, soweit sie sich nicht auf die in Ziffer 2, genannten Anforderungen beziehen; für noch nicht bewilligungsgemäß abgedeckte Schüttbereiche zusätzlich die Anforderungen betreffend Deponieoberflächenabdeckung; für noch nicht ausgebaute bewilligte Deponieabschnitte zusätzlich die Anforderungen betreffend Vorflut, Standsicherheit, Deponierohplanum, Deponiebasisdichtung, Basisentwässerung und Qualitätssicherung; b)Litera b die Anforderungen betreffend Zuordnung von Abfällen zu Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien, Verbot der Deponierung auf Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien, Wasserhaushalt, Deponiegasbehandlung (soweit reaktive deponiegasbildende Abfälle abgelagert wurden oder werden) und besondere Bestimmungen für verfestigte Abfälle, ferner – soweit dies die Überwachung der Einhaltung des Konsenses betrifft – die Anforderungen betreffend Gesamtbeurteilung von Abfällen, besondere Bestimmungen zur Gesamtbeurteilung, Eingangskontrolle, Identitätskontrolle und Rückstellproben;
2.Ziffer 2 ab 1. Jänner 2004 die Anforderungen betreffend Zuordnung von Abfällen zu Reststoff- oder Massenabfalldeponien, Verbot der Deponierung, Gesamtbeurteilung von Abfällen, besondere Bestimmungen zur Gesamtbeurteilung, Eingangskontrolle, Identitätskontrolle und Rückstellproben.
Die Behörde kann mit Bescheid feststellen, inwieweit die genehmigten oder bewilligten Abfälle dem mitgeteilten Deponietyp entsprechen. Die Behörde kann ferner mit Bescheid zulassen, dass die dem bisherigen Konsens entsprechenden Abfälle nach einer dem Stand der Technik entsprechenden Vorbehandlung abgelagert werden dürfen, wenn dies dem gewählten Deponietyp entspricht und nachteilige Auswirkungen auf die gemäß Paragraph 43, wahrzunehmenden Interessen nicht zu erwarten sind; die Ablagerung dieser vorbehandelten Abfälle darf nur erfolgen, soweit die Anpassung der Deponie an den Stand der Technik gemäß Absatz eins, Ziffer 2, abgeschlossen ist.
Weiters sind die Ziele des § 1 Abs. 1, insbesondere das Prinzip der Vorsorge, zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung der Verordnung nicht mehr vor, hat der Landeshauptmann die Verordnung aufzuheben.Soweit dies auf Grund eines Kapazitätsmangels an Behandlungsanlagen zur Behandlung vor der Ablagerung (Verbrennungs- oder mechanisch-biologische Behandlungsanlagen) im Bundesland zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Beseitigung der im Bundesland anfallenden Abfälle mit mehr als fünf Masseprozent organischem Kohlenstoff (TOC) erforderlich ist, kann der Landeshauptmann mit Verordnung eine Ausnahme vom Verbot der Deponierung von bestimmten Abfällen mit mehr als fünf Masseprozent TOC bis längstens 31. Dezember 2008 festlegen.
Die Verordnung darf erlassen werden, wenn entweder das jeweilige Bundesland vor dem 1. Jänner 1997 die Verpflichtung der Nachsorge (Finanzierung von Maßnahmen wie Instandhaltung der erforderlichen Infrastruktur, Sickerwassererfassung oder Gasbehandlung) für die in Betrieb befindlichen Massenabfalldeponien übernommen hat oder die im selben Bundesland eingesammelten Siedlungsabfälle – mit Ausnahme der getrennt gesammelten Altstoffe – bezogen auf ein Kalenderjahr im überwiegenden Ausmaß einer thermischen Behandlung unterzogen werden. Weiters sind die Ziele des Paragraph eins, Absatz eins,, insbesondere das Prinzip der Vorsorge, zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung der Verordnung nicht mehr vor, hat der Landeshauptmann die Verordnung aufzuheben.
1.Ziffer eins Verordnung des Landeshauptmanns von Kärnten, LGBl. Nr. 61/2003,Verordnung des Landeshauptmanns von Kärnten, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2003,, 2.Ziffer 2 Verordnung des Landeshauptmanns von Wien, LGBl. Nr. 55/2003,Verordnung des Landeshauptmanns von Wien, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2003,, 3.Ziffer 3 Verordnung des Landeshauptmanns von Vorarlberg, LGBl. Nr. 64/2003,Verordnung des Landeshauptmanns von Vorarlberg, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2003,, 4.Ziffer 4 Verordnung des Landeshauptmanns von Burgenland, LGBl. Nr. 20/2004,Verordnung des Landeshauptmanns von Burgenland, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2004,, 5.Ziffer 5 Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol, LGBl. Nr. 53/2000.Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2000,.
SchlagworteEmissonskontrolle, Bodenaushubdeponie, Reststoffdeponie, Baurestmassendeponie, BGBl. Nr. 215/1959, VerbrennungsanlageEmissonskontrolle, Bodenaushubdeponie, Reststoffdeponie, Baurestmassendeponie, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, Verbrennungsanlage Zuletzt aktualisiert am24.01.2025 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40060798