6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt Ausnahmen von COVID-19-Schutzmaßnahmen für bestimmte Einrichtungen, Tätigkeiten und Personengruppen. Sie legt fest, wann bestimmte Vorschriften, wie die Maskenpflicht oder die Nachweispflicht, nicht gelten oder abgemildert werden.
Für wen: Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen, Universitäten und Kinderbetreuungseinrichtungen; Personal und Kinder in diesen Einrichtungen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Ausnahmen von der Verordnung für Bildungseinrichtungen, Universitäten und bestimmte öffentliche Bereiche.
- Spezifische Regeln für Personal und sonstige Personen in elementaren Bildungseinrichtungen und Kinderbetreuung.
- Situationen, in denen die Maskenpflicht nicht gilt.
- Ausnahmen von der Nachweispflicht für Kinder und Personen mit bestimmten gesundheitlichen Einschränkungen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen, Universitäten und Kinderbetreuungseinrichtungen.
- Personal und Kinder in diesen Einrichtungen.
- Personen, die in den Bereichen Gesetzgebung, allgemeine Vertretungskörper, Gerichtsbarkeit und Vollziehung tätig sind.
- Alle Personen, die von der Maskenpflicht oder der Nachweispflicht betroffen sein könnten, insbesondere Kinder, Schwangere und Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Verordnung gilt nicht für elementare Bildungseinrichtungen, Schulen, Universitäten und Hochschulen, außer für spezifisch genannte Paragraphen.
- Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr; Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen eine eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.
- Die Maskenpflicht entfällt unter anderem während der Konsumation, für Gehörlose und deren Kommunikationspartner, bei Sportausübung und aus therapeutisch-pädagogischen Gründen.
- Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 537/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 21Paragraph 21 Inkrafttretensdatum12.12.2021 Außerkrafttretensdatum16.12.2021 Abkürzung6. COVID-19-SchuMaV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextAusnahmen§ 21.Paragraph 21,
6.Ziffer 6 für – mit Ausnahme der § 6 Abs. 6 Z 1, § 11, § 21 Abs. 3 bis 6 sowie der §§ 22 bis 24 – sonstige Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Vollziehung, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,für – mit Ausnahme der Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer eins,, Paragraph 11,, Paragraph 21, Absatz 3 bis 6 sowie der Paragraphen 22 bis 24 – sonstige Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Vollziehung, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen, 7.Ziffer 7 für Zusammenkünfte zur Religionsausübung.
1.Ziffer eins Für das pädagogische und sonstige Betreuungspersonal, das Verwaltungspersonal sowie Tagesmütter bzw. -väter gilt § 5 Abs. 3 und 4 C-SchVO 2021/22, BGBl. II Nr. 374/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 473/2021, sinngemäß. Die Verpflichtung, zumindest zwei Mal pro Woche der Anwesenheit einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf (§ 4 Z 1 lit. d C-SchVO 2021/22), vorzulegen, gilt nicht, sofern entsprechende Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.Für das pädagogische und sonstige Betreuungspersonal, das Verwaltungspersonal sowie Tagesmütter bzw. -väter gilt Paragraph 5, Absatz 3 und 4 C-SchVO 2021/22, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 473 aus 2021,, sinngemäß. Die Verpflichtung, zumindest zwei Mal pro Woche der Anwesenheit einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf (Paragraph 4, Ziffer eins, Litera d, C-SchVO 2021/22), vorzulegen, gilt nicht, sofern entsprechende Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
2.Ziffer 2 Für sonstige Personen – mit Ausnahme der betreuten Kinder – gilt § 5 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nicht vorgelegt werden muss, wenn die Einrichtung bloß kurzfristig, insbesondere zum Zweck der Abholung von Kindern, betreten wird. Die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt zudem nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.Für sonstige Personen – mit Ausnahme der betreuten Kinder – gilt Paragraph 5, Absatz eins, C-SchVO 2021/22 sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nicht vorgelegt werden muss, wenn die Einrichtung bloß kurzfristig, insbesondere zum Zweck der Abholung von Kindern, betreten wird. Die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt zudem nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.
2.Ziffer 2 für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation;
3.Ziffer 3 wenn dies aus therapeutisch-pädagogischen Gründen notwendig ist;
4.Ziffer 4 für Personen, die Gesundheitsdienstleistungen der Logopädie erbringen oder in Anspruch nehmen, für die Dauer der Erbringung bzw. Inanspruchnahme der logopädischen Dienstleistung;
5.Ziffer 5 wenn dies zur Erbringung einer körpernahen Dienstleistung notwendig ist oder die Erbringung einer Dienstleistung dadurch verunmöglicht wird;
6.Ziffer 6 während der Sportausübung;
7.Ziffer 7 in Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen;
8.Ziffer 8 für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.
In solchen Fällen ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen.
SchlagworteTagesvater, Mundbereich Zuletzt aktualisiert am17.12.2021 Gesetzesnummer20011743 DokumentnummerNOR40239878