Kurz gesagt
Dieser Paragraph regelt die jährliche Übermittlung von Emissionserklärungen für Abfallverbrennungsanlagen, um die Emissionen in Luft und Wasser sowie den Abfallfluss zu dokumentieren. Er legt fest, welche Informationen gemeldet werden müssen und wie diese zu strukturieren sind.
Was es regelt
- Die jährliche Übermittlung von Emissionserklärungen.
- Die Struktur und den Inhalt der Luft- und Wasseremissionserklärungen sowie der Abfall-Input-Output-Meldungen.
- Die Einrichtung von Schnittstellen für die elektronische Datenübermittlung.
- Die Prüfung der Emissionserklärungen durch die Behörde.
Wen es betrifft
- Inhaber von (Mit)Verbrennungsanlagen.
- Behörden, die für die Prüfung der Emissionserklärungen zuständig sind.
Eckpunkte
- Emissionserklärungen sind jährlich über das Register gemäß § 22 AWG 2002 zu übermitteln.
- Eine Luftemissionserklärung, eine Abfall-Input-Output-Meldung und gegebenenfalls eine Wasseremissionserklärung sind nur erforderlich, wenn die Nennkapazität der gesamten (Mit)Verbrennungsanlage zwei Tonnen pro Stunde übersteigt.
- Die Emissionserklärungen müssen den Zeitraum eines Kalenderjahres (1. Jänner bis 31. Dezember) umfassen und bis zum 30. April des Folgejahres übermittelt werden.
- Luft- und Wasseremissionserklärungen werden nach 20 Jahren aus dem Register gelöscht.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 389/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 118/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2024, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 13Paragraph 13 Inkrafttretensdatum12.07.2013 Außerkrafttretensdatum31.12.2024 AbkürzungAVV Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz BeachteDie AVV idF BGBl. II Nr. 476/2010 gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 7 und 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 49 Abs. 1, BGBl. I Nr. 127/2013).Die AVV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2010, gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß Paragraphen 4, Absatz 4, 6, Absatz 10, 10, Absatz 6, 25, Absatz 5, 34, Absatz 7 und 8, 35 Absatz 6, 36, Absatz 8 und 38 Absatz 2, als Bundesgesetz weiter vergleiche Paragraph 49, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,). TextEmissionserklärung§ 13.Paragraph 13,
- September 2007, veröffentlicht am EDM-Portal des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, edm.gv.at, ist dabei anzuwenden. Die Berichtseinheit BE_ABIL muss nicht deckungsgleich mit einer Berichtseinheit BE_AVV sein. Besteht eine Berichtseinheit BE_AVV aus mehreren Linien und sind für diese Linien unterschiedliche Abfälle genehmigt, so ist für jede Linie eine eigene Berichtseinheit BE_ABIL anzulegen. Verfügen mehrere Berichtseinheiten BE_AVV über ein gemeinsames Input-Pufferlager, sodass der Abfallinput nicht den einzelnen Berichtseinheiten BE_AVV zugeordnet werden kann, so ist hierfür nur eine einzige Berichtseinheit BE_ABIL anzulegen.Berichtseinheiten für Abfall-Input-Output-Meldungen von eingesetzten und von anfallenden Abfällen (BE_ABIL) sind entsprechend der Definition von relevanten Anlagen für die Nachvollziehbarkeit von Abfallströmen (vergleiche Abfallnachweisverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 618, in der jeweils geltenden Fassung) unter Berücksichtigung der für die Linien genehmigten Abfälle anzulegen. Das Dokument „Abgrenzung von relevanten Anlagen“, in der Version V3.1 vom
- September 2007, veröffentlicht am EDM-Portal des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, edm.gv.at, ist dabei anzuwenden. Die Berichtseinheit BE_ABIL muss nicht deckungsgleich mit einer Berichtseinheit BE_AVV sein. Besteht eine Berichtseinheit BE_AVV aus mehreren Linien und sind für diese Linien unterschiedliche Abfälle genehmigt, so ist für jede Linie eine eigene Berichtseinheit BE_ABIL anzulegen. Verfügen mehrere Berichtseinheiten BE_AVV über ein gemeinsames Input-Pufferlager, sodass der Abfallinput nicht den einzelnen Berichtseinheiten BE_AVV zugeordnet werden kann, so ist hierfür nur eine einzige Berichtseinheit BE_ABIL anzulegen.
- November 2007, definierte Datenmodell zu verwenden. Die sich daraus ergebenden Strukturen der Aufzeichnungen, Schnittstellen und Meldungen einschließlich Buchungsarten und Prüfregeln werden auf dem EDM-Portal, edm.gv.at, veröffentlicht. Inhaber von (Mit) Verbrennungsanlagen müssen aus ihren Aufzeichnungen über diese Schnittstellen eine einzige Datei mit der Abfall-Input-Output-Meldung aller ihrer (Mit)Verbrennungsanlagen erstellen und am EDM-Portal hochladen. Das am EDM-Portal veröffentlichte Dokument „Dokumentation des XML-Datenformats für elektronische Abfall-Input-Output-Meldungen von Abfall(mit) verbrennungsanlagen“ ist dabei anzuwenden. Mit In-Kraft-Treten einer Abfallbilanzverordnung gemäß § 21 Abs. 3 AWG 2002 ist die Abfall-Input-Output-Meldung als Teil der Jahresabfallbilanz hochzuladen.Inhaber von (Mit)Verbrennungsanlagen müssen zum Zweck der Übermittlung von Abfall-Input-Output-Meldungen im Rahmen von Luftemissionserklärungen Schnittstellen einrichten. Dafür ist das in der ON-Regel 192150 „Datenstrukturen für den elektronischen Datenaustausch in der Abfallwirtschaft“, ausgegeben am
- November 2007, definierte Datenmodell zu verwenden. Die sich daraus ergebenden Strukturen der Aufzeichnungen, Schnittstellen und Meldungen einschließlich Buchungsarten und Prüfregeln werden auf dem EDM-Portal, edm.gv.at, veröffentlicht. Inhaber von (Mit) Verbrennungsanlagen müssen aus ihren Aufzeichnungen über diese Schnittstellen eine einzige Datei mit der Abfall-Input-Output-Meldung aller ihrer (Mit)Verbrennungsanlagen erstellen und am EDM-Portal hochladen. Das am EDM-Portal veröffentlichte Dokument „Dokumentation des XML-Datenformats für elektronische Abfall-Input-Output-Meldungen von Abfall(mit) verbrennungsanlagen“ ist dabei anzuwenden. Mit In-Kraft-Treten einer Abfallbilanzverordnung gemäß Paragraph 21, Absatz 3, AWG 2002 ist die Abfall-Input-Output-Meldung als Teil der Jahresabfallbilanz hochzuladen.
- Jänner bis
- Dezember) zu umfassen (Erklärungszeitraum). Dies gilt auch, wenn nicht durchgehend über den gesamten Betriebszeitraum im Kalenderjahr Abfälle eingesetzt werden. Emissionserklärungen müssen im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 bis zu dem dem Erklärungszeitraum folgenden
- April übermittelt werden. Informationen über Zeiträume von mehr als einem Monat, in denen keine (Mit)Verbrennung erfolgte, sind in den Betriebsdaten unter „Emissionsverhalten“ mit einer kurzen Begründung anzugeben (zB Inbetriebnahme der Anlage mit
- Mai).Die Emissionserklärungen haben den Zeitraum eines Kalenderjahres (
- Jänner bis
- Dezember) zu umfassen (Erklärungszeitraum). Dies gilt auch, wenn nicht durchgehend über den gesamten Betriebszeitraum im Kalenderjahr Abfälle eingesetzt werden. Emissionserklärungen müssen im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 bis zu dem dem Erklärungszeitraum folgenden
- April übermittelt werden. Informationen über Zeiträume von mehr als einem Monat, in denen keine (Mit)Verbrennung erfolgte, sind in den Betriebsdaten unter „Emissionsverhalten“ mit einer kurzen Begründung anzugeben (zB Inbetriebnahme der Anlage mit
- Mai).