Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Konzentration und Zuständigkeit bei Genehmigungs- und Anzeigeverfahren für Abfallbehandlungsanlagen. Es legt fest, welche Vorschriften aus verschiedenen Rechtsbereichen in diesen Verfahren anzuwenden sind und wer die zuständige Behörde ist.
Für wen: Betreiber von genehmigungspflichtigen Behandlungsanlagen; Behörden, die für die Genehmigung und Überwachung solcher Anlagen zuständig sind, insbesondere der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Umwelt- und Agrarrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Anwendung von Vorschriften aus Landes- und Bundesrecht in Genehmigungsverfahren für Behandlungsanlagen.
- Die Zuständigkeiten des Landeshauptmanns und der Bezirksverwaltungsbehörden bei der Überprüfung und Durchführung von Maßnahmen für Behandlungsanlagen.
- Die Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzes in Genehmigungsverfahren.
- Die Möglichkeit, andere Behörden zur fachlichen und rechtlichen Beurteilung eines Projekts hinzuzuziehen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Betreiber von genehmigungspflichtigen Behandlungsanlagen.
- Behörden, die für die Genehmigung und Überwachung solcher Anlagen zuständig sind, insbesondere der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden.
Was sind die Eckpunkte?
- In Genehmigungsverfahren für Behandlungsanlagen sind Vorschriften aus Bereichen wie Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrecht anzuwenden.
- Die Genehmigung ersetzt Bewilligungen aus vielen bundesrechtlichen Bereichen wie Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Strahlenschutz- und Denkmalschutzrecht.
- Der Landeshauptmann ist die zuständige Behörde erster Instanz, kann aber Zuständigkeiten an die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen.
- Bei mobilen Behandlungsanlagen ist der Landeshauptmann des Bundeslandes zuständig, in dem der Antragsteller seinen Sitz hat oder die Anlage erstmals aufgestellt wird.
Umwelt- und Agrarrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 38Paragraph 38 Inkrafttretensdatum16.02.2011 Außerkrafttretensdatum31.12.2013 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextKonzentration und Zuständigkeit§ 38.Paragraph 38,
In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.(Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß Paragraph 37, genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden.
Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.
Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen.Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß Paragraph 37, genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Strahlenschutz-, Luftfahrt-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Immissionsschutz-, Rohrleitungs-, Eisenbahn-, Bundesstraßen-, Gaswirtschafts- und Denkmalschutzrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind.
Die Genehmigung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen.
SchlagworteGewerberecht, Wasserrecht, Forstrecht, Mineralrohstoffrecht, Strahlenschutzrecht, Luftfahrtsrecht, Schifffahrtsrecht, Luftreinhalterecht, Immissionsschutzrecht, Rohrleitungsrecht, Eisenbahnrecht, Bundesstraßenrecht, Denkmalschutzrecht, Gastwirtschaftsrecht, Elektrizitätswirtschaftsrecht, Landesstraßenrecht, Naturschutzrecht, Sachfrage, Mitwirkungsrecht, Bodenaushubdeponie Zuletzt aktualisiert am19.06.2024 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40126499