4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt das Betreten von Kundenbereichen in verschiedenen Einrichtungen und legt Ausnahmen sowie Schutzmaßnahmen fest, um die Verbreitung von COVID-19 einzudämmen.
Für wen: Betreiber von Handels-, Dienstleistungs-, Freizeit- und Kultureinrichtungen; Kunden dieser Einrichtungen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Das Verbot des Betretens von Kundenbereichen in Handels-, Dienstleistungs-, Freizeit- und Kultureinrichtungen.
- Definitionen von körpernahen Dienstleistungen, Freizeiteinrichtungen und Kultureinrichtungen.
- Ausnahmen vom Betretungsverbot für bestimmte Geschäfte und Dienstleistungen.
- Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten der erlaubten Kundenbereiche.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Betreiber von Handels-, Dienstleistungs-, Freizeit- und Kultureinrichtungen.
- Kunden dieser Einrichtungen.
Was sind die Eckpunkte?
- Das Betreten von Kundenbereichen des Handels, für körpernahe Dienstleistungen, Freizeiteinrichtungen und Kultureinrichtungen ist grundsätzlich untersagt.
- Ausnahmen bestehen unter anderem für öffentliche Apotheken, Lebensmittelhandel, Drogerien, den Verkauf von Medizinprodukten, Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, Tankstellen und Postdiensteanbieter.
- In erlaubten Kundenbereichen muss ein Mindestabstand von zwei Metern zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, eingehalten werden.
- Kunden müssen eine FFP2-Maske oder eine Maske mit mindestens gleichwertigem Standard tragen.
- Pro Kunde müssen mindestens 10 m² Fläche zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m², darf nur ein Kunde gleichzeitig anwesend sein.
- Die Kundenbereiche der erlaubten Betriebsstätten dürfen nur zwischen 06:00 und 19:00 Uhr betreten werden.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 49/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5 Inkrafttretensdatum04.02.2021 Außerkrafttretensdatum07.02.2021 Abkürzung4. COVID-19-NotMV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextKundenbereiche§ 5.Paragraph 5,
1.Ziffer eins Der Kundenbereich der Betriebsstätten gemäß Abs. 5 Z 2 bis 4, 8 bis 10 und 12 bis 14 darf nur in der Zeit zwischen 06.00 und 19.00 Uhr betreten werden. Dies gilt nicht für die Warenabgabe aus Automaten. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.Der Kundenbereich der Betriebsstätten gemäß Absatz 5, Ziffer 2 bis 4, 8 bis 10 und 12 bis 14 darf nur in der Zeit zwischen 06.00 und 19.00 Uhr betreten werden. Dies gilt nicht für die Warenabgabe aus Automaten. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
2.Ziffer 2 Es dürfen nur Waren angeboten werden, die dem typischen Warensortiment der in Abs. 5 genannten Betriebsstätten des Handels entsprechen.Es dürfen nur Waren angeboten werden, die dem typischen Warensortiment der in Absatz 5, genannten Betriebsstätten des Handels entsprechen.
3.Ziffer 3 Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
4.Ziffer 4 Kunden haben eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
5.Ziffer 5 Für das Betreten von Arbeitsorten durch den Betreiber gelten die Vorgaben des § 6 Abs. 2 bis 8.Für das Betreten von Arbeitsorten durch den Betreiber gelten die Vorgaben des Paragraph 6, Absatz 2 bis 8, 6.Ziffer 6 Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde mindestens 10 m2 zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m2, so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.
7.Ziffer 7 Für baulich verbundene Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) gilt Z 6 mit der Maßgabe, dass die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde mindestens 10 m² der so ermittelten Fläche bzw. des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.Für baulich verbundene Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) gilt Ziffer 6, mit der Maßgabe, dass die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde mindestens 10 m² der so ermittelten Fläche bzw. des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.
8.Ziffer 8 Das Betreten der Verbindungsbauwerke einschließlich Gang-, Aufzugs-, Stiegen- und sonstiger allgemein zugänglicher Bereiche ist für Kunden ausschließlich zum Zweck des Durchgangs zu den Kundenbereichen der Betriebsstätten zulässig.
9.Ziffer 9 Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken dürfen jeweils nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden. Für Dienstleistungen zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken gilt § 12 Abs. 1 Z 9.Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken dürfen jeweils nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden. Für Dienstleistungen zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken gilt Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 9,
SchlagworteKonzertarena, Freizeitpark, Gesundheitsleistung, Behindertenhilfegesetz, Sozialhilfegesetz, Teilhabegesetz, Sicherheitsprodukt, Gangbereich, Aufzugsbereich, Stiegenbereich, Ausbildungszweck Zuletzt aktualisiert am03.02.2021 Gesetzesnummer20011465 DokumentnummerNOR40231146