Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt, wann Altstoffe aufhören, als Abfall zu gelten, und legt die Bedingungen fest, unter denen sie als Produkte oder Rohstoffe wiederverwendet werden können. Es soll die Wiederverwendung fördern und gleichzeitig den Umweltschutz gewährleisten.
Für wen: Besitzer von Stoffen oder Produkten, die nicht mehr als Abfall gelten sollen; Personen oder Unternehmen, die Abfälle wiederverwenden oder deren Abfalleigenschaft beenden möchten.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Umwelt- und Agrarrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Das Ende der Abfalleigenschaft von Altstoffen.
- Die Voraussetzungen für die Wiederverwendung von Altstoffen als Rohstoffe oder Produkte.
- Die Ermächtigung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, detaillierte Verordnungen zu erlassen.
- Nachweis- und Meldepflichten für das Ende der Abfalleigenschaft.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Besitzer von Stoffen oder Produkten, die nicht mehr als Abfall gelten sollen.
- Personen oder Unternehmen, die Abfälle wiederverwenden oder deren Abfalleigenschaft beenden möchten.
Was sind die Eckpunkte?
- Altstoffe gelten so lange als Abfälle, bis sie unmittelbar als Ersatz für Rohstoffe oder Produkte verwendet werden.
- Das Ende der Abfalleigenschaft ist nur erreicht, wenn die einschlägigen Produktanforderungen eingehalten werden.
- Der Besitzer muss das Ende der Abfalleigenschaft nachweisen und die Nachweise mindestens sieben Jahre aufbewahren.
- Eine Verordnung zum Ende der Abfalleigenschaft darf nur erlassen werden, wenn ein Markt dafür existiert, Qualitätskriterien vorliegen und keine höhere Umweltbelastung als bei Primärrohstoffen entsteht.
Umwelt- und Agrarrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5 Inkrafttretensdatum11.12.2021 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAbfallende§ 5.Paragraph 5,
1.Ziffer eins die Konkretisierung (Beschreibung) der Sache;
2.Ziffer 2 die Festlegung der Verwendungszwecke für den Anwendungsbereich der Verordnung;
3.Ziffer 3 die Festlegung von Qualitätskriterien entsprechend einem Produkt oder einem Rohstoff und von zulässigen Behandlungsverfahren und -methoden;
4.Ziffer 4 die Begrenzung abfallspezifischer Schadstoffe;
5.Ziffer 5 Anforderungen an Managementsysteme zum Nachweis der Einhaltung der Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft einschließlich an die Qualitätskontrolle und Eigenüberwachung sowie gegebenenfalls Akkreditierung;
6.Ziffer 6 unter Berücksichtigung der Abfallart und der Verwendungszwecke Art, Form und Umfang der Aufzeichnungen gemäß Abs. 5 und Art, Form, Umfang und Übermittlung der Meldungen gemäß Abs. 4 und 5 undunter Berücksichtigung der Abfallart und der Verwendungszwecke Art, Form und Umfang der Aufzeichnungen gemäß Absatz 5 und Art, Form, Umfang und Übermittlung der Meldungen gemäß Absatz 4 und 5 und 7.Ziffer 7 das Erfordernis einer Konformitätserklärung.
Hinsichtlich der Festlegung von Qualitätsanforderungen zur Vermeidung unzulässiger Auswirkungen auf Gewässer ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus herzustellen.
Sofern sich wesentliche Änderungen in Bezug auf den vorgesehenen Verwendungszweck oder die vorgesehenen Abnehmer ergeben, sind diese zugleich mit der jährlichen Meldung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekannt zu geben.Wer eine Meldung gemäß Absatz 4, erstattet, hat, getrennt für jedes Kalenderjahr, Aufzeichnungen zur Einhaltung der Verordnung gemäß Absatz 2, betreffend Art, Menge, Herkunft und Verbleib fortlaufend zu führen. Diese Aufzeichnungen und die entsprechenden Nachweise sind, vom Tag der letzten Eintragung an gerechnet, mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Den Behörden ist Einsicht in diese Aufzeichnungen und Nachweise zu gewähren.
Die Aufzeichnungen und Nachweise sind den Behörden auf Verlangen vorzulegen. Die genannten Verpflichtungen gelten im Zusammenhang mit einer Anlage für den jeweiligen Inhaber. Weiters sind nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Absatz 2 bis spätestens 10. April jeden Jahres Meldungen, die Angaben über Art und Menge der bestimmten Abfälle des vorangegangenen Kalenderjahres beinhalten, an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu erstatten. Sofern sich wesentliche Änderungen in Bezug auf den vorgesehenen Verwendungszweck oder die vorgesehenen Abnehmer ergeben, sind diese zugleich mit der jährlichen Meldung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekannt zu geben.
Wer Stoffe, Produkte oder Sachen, die gemäß einer Verordnung gemäß Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfälle anzusehen sind, an eine andere Rechtsperson übergibt, hat dem Übernehmer eine Abschrift der Konformitätserklärung gemäß dieser Verordnung zu übergeben. Die Aufzeichnungen, Nachweise und Konformitätserklärungen gemäß dieser Verordnungen sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in elektronischer Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.
SchlagworteBehandlungsmethode Zuletzt aktualisiert am13.12.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40239299