6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Regelung legt fest, unter welchen Bedingungen Zusammenkünfte erlaubt sind, insbesondere im Hinblick auf COVID-19-Schutzmaßnahmen und die Notwendigkeit von Nachweisen. Sie unterscheidet dabei zwischen verschiedenen Arten von Zusammenkünften und der Anzahl der Teilnehmer.
Für wen: Personen, die an Zusammenkünften teilnehmen möchten, insbesondere solche ohne 2G-Nachweis; Verantwortliche für Zusammenkünfte, die die Einhaltung der Regeln sicherstellen müssen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Zulässigkeit des Verlassens des privaten Wohnbereichs für Zusammenkünfte ohne 2G-Nachweis.
- Die Bedingungen für Zusammenkünfte, die nicht unter die Ausnahmen fallen, einschließlich Teilnehmerzahlen und Nachweispflichten.
- Die Notwendigkeit von Masken bei bestimmten Zusammenkünften.
- Anzeige- und Bewilligungspflichten für größere Zusammenkünfte sowie die Erstellung von Präventionskonzepten.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die an Zusammenkünften teilnehmen möchten, insbesondere solche ohne 2G-Nachweis.
- Verantwortliche für Zusammenkünfte, die die Einhaltung der Regeln sicherstellen müssen.
Was sind die Eckpunkte?
- Personen ohne 2G-Nachweis dürfen nur an bestimmten Ausnahmezusammenkünften teilnehmen (z.B. Begräbnisse, berufliche Zwecke, Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953).
- Bei Zusammenkünften ohne zugewiesene Sitzplätze sind maximal 25 Teilnehmer erlaubt, die einen 2G-Nachweis vorweisen müssen.
- Bei Zusammenkünften mit zugewiesenen Sitzplätzen sind je nach Nachweis (2G, 2G + PCR-Test) bis zu 500, 1.000 oder 2.000 Teilnehmer zulässig.
- Zusammenkünfte mit mehr als 50 Teilnehmern erfordern einen COVID-19-Beauftragten und ein Präventionskonzept; ab 250 Teilnehmern ist eine Bewilligung der Behörde notwendig.
- Zusammenkünfte dürfen nur zwischen 05:00 und 22:00 Uhr stattfinden, außer bei Zusammenkünften mit nicht mehr als zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 537/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 602/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 602 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 14Paragraph 14 Inkrafttretensdatum02.01.2022 Außerkrafttretensdatum02.01.2022 Abkürzung6. COVID-19-SchuMaV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextZusammenkünfte§ 14.Paragraph 14,
1.Ziffer eins Begräbnisse;
2.Ziffer 2 Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1953,;
3.Ziffer 3 Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind;
4.Ziffer 4 unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist;
5.Ziffer 5 unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist;
6.Ziffer 6 unaufschiebbare Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974;unaufschiebbare Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,;
7.Ziffer 7 Zusammenkünfte von medizinischen und psychosozialen Selbsthilfegruppen;
8.Ziffer 8 das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt;
9.Ziffer 9 Zusammenkünfte gemäß Abs. 6 und den §§ 15 und 16.Zusammenkünfte gemäß Absatz 6 und den Paragraphen 15 und 16, Bei Zusammenkünften gemäß Z 1 bis 7 ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Bei Zusammenkünften gemäß Z 2 gilt dies auch im Freien.Bei Zusammenkünften gemäß Ziffer eins bis 7 ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Bei Zusammenkünften gemäß Ziffer 2, gilt dies auch im Freien.
1.Ziffer eins Zusammenkünfte ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze, wie beispielsweise Hochzeits-, Geburtstags- oder Weihnachtsfeiern, sind nur mit bis zu 25 Teilnehmern zulässig. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.
1a.Ziffer eins a Bei Zusammenkünften mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen darf der für die Zusammenkunft Verantwortliche a)Litera a höchstens 500 Teilnehmer einlassen, sofern alle Teilnehmer einen 2G-Nachweis vorweisen; b)Litera b höchstens 1.000 Teilnehmer einlassen, sofern alle Teilnehmer einen 2G-Nachweis und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen; c)Litera c höchstens 2.000 Teilnehmer einlassen, sofern alle Teilnehmer einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. d und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.höchstens 2.000 Teilnehmer einlassen, sofern alle Teilnehmer einen Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.
2.Ziffer 2 Teilnehmer haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
3.Ziffer 3 Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat Zusammenkünfte mit mehr als 50 Teilnehmern spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dabei sind folgende Angaben zu machen: a)Litera a Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen, b)Litera b Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft, c)Litera c Zweck der Zusammenkunft, d)Litera d Anzahl der Teilnehmer.
Die Anzeige hat elektronisch an eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder im Wege einer Web-Applikation zu erfolgen.
4.Ziffer 4 Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat für Zusammenkünfte mit mehr als 250 Teilnehmern eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Dabei sind die Angaben gemäß Z 3 zu machen und ist das Präventionskonzept gemäß Abs. 4 vorzulegen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt zwei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen.Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat für Zusammenkünfte mit mehr als 250 Teilnehmern eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Dabei sind die Angaben gemäß Ziffer 3, zu machen und ist das Präventionskonzept gemäß Absatz 4, vorzulegen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt zwei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen.
5.Ziffer 5 Die Zusammenkunft darf nur zwischen 05.00 und 22.00 Uhr stattfinden.
6.Ziffer 6 Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gilt § 7 Abs. 1 bis 4 und 6 erster Satz sinngemäß.Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gilt Paragraph 7, Absatz eins bis 4 und 6 erster Satz sinngemäß.
Kann auf Grund der Eigenart der Aus- oder Fortbildung oder der Integrationsmaßnahme von Personen das Tragen einer Maske nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.Für Zusammenkünfte zu Proben zu beruflichen Zwecken und zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung gilt – mit Ausnahme des Erfordernisses eines Präventionskonzepts – Paragraph 9, Absatz 6, sinngemäß. Sonstige Zusammenkünfte zu Proben oder künstlerischen Darbietungen in fixer Zusammensetzung sind unter den Voraussetzungen des Absatz 2, zulässig; kann auf Grund der Eigenart der Tätigkeit das Tragen einer Maske nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
Für Zusammenkünfte, die gemäß dem AlVG vom oder im Auftrag des Arbeitsmarktservice als Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durchgeführt werden, sowie für sonstige Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, und zu beruflichen Abschlussprüfungen, gilt Paragraph 11, Absatz 2 und 3 sinngemäß. Kann auf Grund der Eigenart der Aus- oder Fortbildung oder der Integrationsmaßnahme von Personen das Tragen einer Maske nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
SchlagworteKonzertarena, Hochzeitsfeier, Geburtstagsfeier, Nachschulung, Ausbildungszweck, Ausbildung Zuletzt aktualisiert am03.01.2022 Gesetzesnummer20011743 DokumentnummerNOR40240540