2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt das Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen sowie die damit verbundenen Schutzmaßnahmen und Testpflichten zur Eindämmung von COVID-19. Sie legt fest, wer diese Einrichtungen betreten darf und unter welchen Bedingungen.
Für wen: Bewohner, Mitarbeiter, Besucher und Begleitpersonen von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen; Betreiber von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen.
Fristen:
- Besucher und Begleitpersonen dürfen nur mit einem negativen Antigen-Test (nicht älter als 24 Stunden) oder einem negativen molekularbiologischen Test (nicht älter als 48 Stunden) und dem Tragen einer FFP2-Maske eingelassen werden.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Das generelle Betretungsverbot von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen.
- Ausnahmen vom Betretungsverbot für bestimmte Personengruppen.
- Vorschriften für das Tragen von Schutzmasken und Testpflichten für Mitarbeiter, Bewohner und Besucher.
- Die Pflicht für Betreiber, ein COVID-19-Präventionskonzept zu erstellen und umzusetzen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Bewohner, Mitarbeiter, Besucher und Begleitpersonen von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen.
- Betreiber von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen.
Was sind die Eckpunkte?
- Das Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen ist grundsätzlich untersagt.
- Ausnahmen bestehen unter anderem für Bewohner, Personal, Palliativ- und Hospizbegleitung, einen Besucher pro Bewohner pro Woche, sowie zusätzlich höchstens zwei Personen pro unterstützungsbedürftigem Bewohner pro Tag.
- Mitarbeiter müssen durchgehend eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende Schutzvorrichtung und bei Kontakt mit Bewohnern eine FFP2-Maske tragen. Sie müssen zweimal pro Woche auf SARS-CoV-2 getestet werden.
- Besucher und Begleitpersonen dürfen nur mit einem negativen Antigen-Test (nicht älter als 24 Stunden) oder einem negativen molekularbiologischen Test (nicht älter als 48 Stunden) und dem Tragen einer FFP2-Maske eingelassen werden.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 598/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 598 aus 2020, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 10Paragraph 10 Inkrafttretensdatum05.01.2021 Außerkrafttretensdatum24.01.2021 Abkürzung2. COVID-19-NotMV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextAlten-, Pflege- und Behindertenheime§ 10.Paragraph 10,
Stehen Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sind vorrangig Mitarbeiter mit Bewohnerkontakt zu testen.
Diese Anforderungen gelten auch für das Einlassen von nicht-medizinischen externen Dienstleistern, von Bewohnervertretern nach dem HeimAufG, Patienten- und Pflegeanwälten sowie Organen der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben und Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012).Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.
Zudem darf der Betreiber Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese während des Besuchs bzw. Aufenthalts durchgehend eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske tragen, sofern zwischen Bewohner und Besucher bzw. Begleitpersonen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet. Diese Anforderungen gelten auch für das Einlassen von nicht-medizinischen externen Dienstleistern, von Bewohnervertretern nach dem HeimAufG, Patienten- und Pflegeanwälten sowie Organen der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben und Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 2012,).
1.Ziffer eins spezifische Hygienevorgaben, 2.Ziffer 2 Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion, 3.Ziffer 3 Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken, 4.Ziffer 4 Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen sowie in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung, 5.Ziffer 5 Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister, wobei der Betreiber nicht-medizinische externe Dienstleister nur dann in die Einrichtung einlassen darf, wenn diese zur Aufrechterhaltung des Betriebs unbedingt erforderlich sind, 6.Ziffer 6 spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß § 15 Abs. 6 die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann,spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß Paragraph 15, Absatz 6, die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann, 7.Ziffer 7 Regelungen über ein verpflichtendes Aufklärungsgespräch für Bewohner nach einem mehr als zweistündigen Ausgang, 8.Ziffer 8 Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtende Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung. Für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, können abweichende, spezifische sowie situationsangepasste Vorgaben getroffen werden, 9.Ziffer 9 Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach § 5a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950,Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach Paragraph 5 a, des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, 10.Ziffer 10 Regelungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Bewohnern, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, 11.Ziffer 11 Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen zur Durchführung von Quarantänemaßnahmen für Bewohner, 12.Ziffer 12 zeitliche und organisatorische Vorgaben betreffend die Testung der Bewohner gemäß Abs. 6, insbesondere Festlegung fixer Termine in regelmäßigen Abständen.zeitliche und organisatorische Vorgaben betreffend die Testung der Bewohner gemäß Absatz 6,, insbesondere Festlegung fixer Termine in regelmäßigen Abständen.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen, beinhalten.
SchlagworteAltenheim, Pflegeheim, Hilfsbereich, Palliativbegleitung, Unterstützungsaufgabe, Patientenanwalt, Mundbereich Zuletzt aktualisiert am15.01.2021 Gesetzesnummer20011413 DokumentnummerNOR40229094