Kurz gesagt
Dieser Paragraph des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 regelt die Inhalte von Genehmigungsbescheiden für Abfallbehandlungsanlagen und Deponien, insbesondere im Hinblick auf Umweltschutz und Emissionsbegrenzung. Er stellt sicher, dass bei der Genehmigung dieser Anlagen bestimmte technische, sicherheitstechnische und umweltrelevante Aspekte berücksichtigt werden.
Was es regelt
- Die notwendigen Inhalte von Genehmigungsbescheiden für Abfallbehandlungsanlagen.
- Zusätzliche Anforderungen für Genehmigungsbescheide von Deponien.
- Spezifische Vorgaben für Genehmigungsbescheide von IPPC-Behandlungsanlagen, insbesondere bezüglich Emissionsgrenzwerten und Überwachung.
- Maßnahmen für den Betrieb, die Stilllegung und die Nachsorge von Abfallanlagen.
Wen es betrifft
- Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen.
- Betreiber von Deponien.
- Betreiber von IPPC-Behandlungsanlagen.
Eckpunkte
- Genehmigungsbescheide müssen Abfallarten und -mengen, Kapazität, Behandlungsverfahren, technische Vorschreibungen und Sicherheitsvorkehrungen enthalten.
- Für Deponien sind zusätzlich die Deponie(unter)klasse, das Gesamtvolumen und Maßnahmen für Errichtung, Betrieb und Nachsorge festzulegen.
- IPPC-Behandlungsanlagen müssen Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe einhalten, die sich am Stand der Technik orientieren und gegebenenfalls strenger sein müssen als in österreichischen Rechtsvorschriften, wenn BVT-Schlussfolgerungen dies vorsehen.
- Die Überwachung des Bodens und Grundwassers bei IPPC-Anlagen muss mindestens alle fünf Jahre für Grundwasser und mindestens alle zehn Jahre für Boden erfolgen, sofern keine systematische Risikobeurteilung vorliegt.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 47Paragraph 47 Inkrafttretensdatum21.06.2013 Außerkrafttretensdatum31.07.2019 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz BeachteAbs. 3 Z 1, 3, 4, 4a, 5 und 8 treten für IPPC-Behandlungsanlagen,
- die vor dem
- Jänner 2013 genehmigt und in Betrieb genommen worden sind, oder
- für die vor dem
- Jänner 2013 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern sie spätestens am
- Jänner 2014 in Betrieb genommen werden, mit
- Jänner 2014 in Kraft (vgl. § 91 Abs. 27).Absatz 3, Ziffer eins, 3, 4, 4 a, 5 und 8 treten für IPPC-Behandlungsanlagen,
- die vor dem
- Jänner 2013 genehmigt und in Betrieb genommen worden sind, oder
- für die vor dem
- Jänner 2013 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern sie spätestens am
- Jänner 2014 in Betrieb genommen werden, mit
- Jänner 2014 in Kraft vergleiche Paragraph 91, Absatz 27,). TextBescheidinhalte§ 47.Paragraph 47,
- Jänner 2011 veröffentlicht worden sind, ergeben würden, müssen Grenzwerte gemäß § 47a vorgeschrieben werden; undEmissionsgrenzwerte für Schadstoffe gemäß einer Verordnung nach Paragraph 65, Absatz eins, oder gemäß einer Regelung von mitanzuwendenden Vorschriften; sind die in österreichischen Rechtsvorschriften enthaltenen Emissionsgrenzwerte weniger streng als jene, die sich aus BVT-Schlussfolgerungen, die nach dem
- Jänner 2011 veröffentlicht worden sind, ergeben würden, müssen Grenzwerte gemäß Paragraph 47 a, vorgeschrieben werden; und b)Litera b Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe des Anhangs 5 Teil 2 und sonstige Schadstoffe, wenn sie von der Anlage in relevanter Menge emittiert werden können und die in keiner Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 oder mitanzuwendenden Vorschrift geregelt sind; undEmissionsgrenzwerte für Schadstoffe des Anhangs 5 Teil 2 und sonstige Schadstoffe, wenn sie von der Anlage in relevanter Menge emittiert werden können und die in keiner Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, oder mitanzuwendenden Vorschrift geregelt sind; und c)Litera c Emissionsgrenzwerte für weitere Schadstoffe, wenn dies in BVT-Schlussfolgerungen, die nach dem
- Jänner 2011 veröffentlicht worden sind, vorgesehen ist. Dabei ist die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen, um zu einem hohen Schutzniveau der Umwelt insgesamt beizutragen; gegebenenfalls dürfen Emissionsgrenzwerte, soweit sie nicht in einer Verordnung gemäß § 65 oder in einer mitanzuwendenden Vorschrift geregelt sind, durch äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen erweitert oder ersetzt werden. Die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte und die äquivalenten Parameter oder Maßnahmen sind auf den Stand der Technik zu stützen; hiebei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Behandlungsanlage, ihr Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen;Dabei ist die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen, um zu einem hohen Schutzniveau der Umwelt insgesamt beizutragen; gegebenenfalls dürfen Emissionsgrenzwerte, soweit sie nicht in einer Verordnung gemäß Paragraph 65, oder in einer mitanzuwendenden Vorschrift geregelt sind, durch äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen erweitert oder ersetzt werden. Die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte und die äquivalenten Parameter oder Maßnahmen sind auf den Stand der Technik zu stützen; hiebei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Behandlungsanlage, ihr Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen; 2.Ziffer 2 erforderlichenfalls vorübergehende Ausnahmen von den Anforderungen gemäß Z 1, sofern ein entsprechender Sanierungsplan vorliegt und genehmigt wird und die Umsetzung des Projektes zu einer Verminderung der Umweltverschmutzung führt; der Sanierungsplan hat die Einhaltung der Anforderungen gemäß Z 1 binnen sechs Monaten sicherzustellen;erforderlichenfalls vorübergehende Ausnahmen von den Anforderungen gemäß Ziffer eins,, sofern ein entsprechender Sanierungsplan vorliegt und genehmigt wird und die Umsetzung des Projektes zu einer Verminderung der Umweltverschmutzung führt; der Sanierungsplan hat die Einhaltung der Anforderungen gemäß Ziffer eins, binnen sechs Monaten sicherzustellen; 3.Ziffer 3 Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, des Bewertungsverfahrens und sofern erforderlich des Messorts); die Vorgabe, dass in den Fällen, in denen § 47a Abs. 2 angewendet wurde, die Ergebnisse der genannten Emissionsüberwachung für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sind wie für die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte; die Überwachungsauflagen stützen sich gegebenenfalls auf die in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsanforderungen;“Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, des Bewertungsverfahrens und sofern erforderlich des Messorts); die Vorgabe, dass in den Fällen, in denen Paragraph 47 a, Absatz 2, angewendet wurde, die Ergebnisse der genannten Emissionsüberwachung für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sind wie für die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte; die Überwachungsauflagen stützen sich gegebenenfalls auf die in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsanforderungen;“ 4.Ziffer 4 angemessene Auflagen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers; angemessene Anforderungen für die regelmäßige Wartung und für die Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers; 4a.Ziffer 4 a angemessene Anforderungen für die wiederkehrende Überwachung des Bodens und des Grundwassers auf die relevanten gefährlichen Stoffe, die wahrscheinlich vor Ort anzutreffen sind, unter Berücksichtigung möglicher Boden- und Grundwasserverschmutzungen auf dem Gelände der IPPC-Behandlungsanlage; die wiederkehrende Überwachung muss mindestens alle fünf Jahre für das Grundwasser und mindestens alle zehn Jahre für den Boden durchgeführt werden, es sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos; 5.Ziffer 5 Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen, wie das An- und Abfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren sowie die Auflassung, Stilllegung oder endgültige Schließung des Betriebs; 6.Ziffer 6 über den Stand der Technik hinausgehende bestimmte Auflagen, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist; 7.Ziffer 7 erforderlichenfalls Auflagen für Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Verschmutzung; 8.Ziffer 8 eine Verpflichtung des Anlageninhabers, der zuständigen Behörde regelmäßig, mindestens einmal jährlich, Folgendes zu übermitteln: a)Litera a Informationen auf der Grundlage der Ergebnisse der in Z 3 genannten Emissionsüberwachung und sonstige erforderliche Daten, die der zuständigen Behörde die Prüfung der Einhaltung der Genehmigung ermöglichen, undInformationen auf der Grundlage der Ergebnisse der in Ziffer 3, genannten Emissionsüberwachung und sonstige erforderliche Daten, die der zuständigen Behörde die Prüfung der Einhaltung der Genehmigung ermöglichen, und b)Litera b in den Fällen, in denen gemäß § 47a Abs. 2 bei den Emissionsgrenzwerten Abweichungen von mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen festgelegt werden, eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglicht.in den Fällen, in denen gemäß Paragraph 47 a, Absatz 2, bei den Emissionsgrenzwerten Abweichungen von mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen festgelegt werden, eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglicht. SchlagworteAbfallmenge, Abfallverwertung, Abfallbeseitigung, Messverfahren, Messplan, Deponieklasse, Deponieunterklasse Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40151739