Abfallwirtschaftsgesetz
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz definiert, was Abfälle sind, wann sie als gefährlich gelten und wer für sie verantwortlich ist. Es legt fest, wann bewegliche Sachen als Abfall betrachtet werden müssen und wann nicht.
Für wen: Eigentümer oder Inhaber von beweglichen Sachen, die als Abfall gelten könnten; Land- und forstwirtschaftliche Betriebe bezüglich Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Umwelt- und Agrarrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Definition von Abfällen, einschließlich beweglicher Sachen, deren sich der Eigentümer entledigen will oder muss.
- Kriterien, wann die Erfassung und Behandlung als Abfall nicht im öffentlichen Interesse ist.
- Die Einstufung von Abfällen als gefährlich basierend auf bestimmten Eigenschaften.
- Die Definition von Problemstoffen, insbesondere aus privaten Haushalten.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Eigentümer oder Inhaber von beweglichen Sachen, die als Abfall gelten könnten.
- Land- und forstwirtschaftliche Betriebe bezüglich Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material.
- Private Haushalte und vergleichbare Einrichtungen, die Problemstoffe erzeugen.
Was sind die Eckpunkte?
- Eine Sache gilt als Abfall, wenn sich der Eigentümer ihrer entledigen will oder muss, oder wenn ihre Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse ist.
- Eine Sache ist nicht im öffentlichen Interesse als Abfall zu behandeln, solange sie neu ist, bestimmungsgemäß verwendet wird oder im Haushalt/Betrieb zulässig weiterverwendet wird.
- Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie legt per Verordnung fest, welche Abfälle als gefährlich gelten, basierend auf 15 gefahrenrelevanten Eigenschaften (z.B. explosiv, giftig, krebserzeugend).
- Problemstoffe sind gefährliche Abfälle aus privaten Haushalten oder vergleichbaren Einrichtungen (z.B. Farben, Batterien).
Umwelt- und Agrarrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 434/1996Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1996, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 2Artikel eins, Paragraph 2 Inkrafttretensdatum21.08.1996 Außerkrafttretensdatum30.09.1998 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextBegriffsbestimmungen§ 2.Paragraph 2,
Die Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
Die Erfassung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten, wenn diese im Rahmen eines inländischen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.Die Erfassung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten, wenn diese im Rahmen eines inländischen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.
1.Ziffer eins explosiv (H1): Stoffe und Zubereitungen, die unter Einwirkung einer Flamme explodieren können oder empfindlicher auf Stöße oder Reibung reagieren als Dinitrobenzol;
2.Ziffer 2 brandfördernd (H2): Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit anderen, insbesondere brennbaren Stoffen eine stark exotherme Reaktion auslösen;
3.Ziffer 3 leicht entzündbar (H3-A): a)Litera a Stoffe und Zubereitungen in flüssiger Form mit einem Flammpunkt von weniger als 21 ºC (einschließlich hochentzündbarer Flüssigkeiten) oder b)Litera b Stoffe und Zubereitungen, die sich an der Luft bei normaler Temperatur und ohne Energiezufuhr erwärmen und schließlich entzünden oder c)Litera c feste Stoffe und Zubereitungen, die sich unter Einwirkung einer Zündquelle leicht entzünden und nach Entfernung der Zündquelle weiterbrennen oder d)Litera d unter Normaldruck an der Luft entzündbare gasförmige Stoffe und Zubereitungen oder e)Litera e Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft gefährliche Mengen leicht brennbarer Gase abscheiden;
4.Ziffer 4 entzündbar (H3-B): flüssige Stoffe und Zubereitungen mit einem Flammpunkt von mindestens 21 ºC und höchstens 55 ºC;
5.Ziffer 5 reizend (H4): nicht ätzende Stoffe und Zubereitungen, die bei unmittelbarer, länger dauernder oder wiederholter Berührung mit der Haut oder den Schleimhäuten eine Entzündungsreaktion hervorrufen können;
6.Ziffer 6 gesundheitsschädlich (H5): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Gefahren von beschränkter Tragweite hervorrufen können;
7.Ziffer 7 giftig (H6): Stoffe und Zubereitungen (einschließlich der hochgiftigen Stoffe und Zubereitungen), die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung schwere, akute oder chronische Gefahren oder sogar den Tod verursachen können;
8.Ziffer 8 krebserzeugend (H7): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Krebs erzeugen oder dessen Häufigkeit erhöhen können;
9.Ziffer 9 ätzend (H8): Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit lebenden Geweben zerstörend auf diese einwirken können;
10.Ziffer 10 infektiös (H9): Stoffe, die lebensfähige Mikroorganismen oder ihre Toxine enthalten und die im Menschen oder sonstigen Lebewesen erwiesenermaßen oder vermutlich eine Krankheit hervorrufen;
11.Ziffer 11 teratogen (H10): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung nichterbliche angeborene Mißbildungen hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen können;
12.Ziffer 12 mutagen (H11): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Erbschäden hervorrufen oder ihre Häufigkeit erhöhen können;
13.Ziffer 13 Stoffe und Zubereitungen, die bei der Berührung mit Wasser, Luft oder einer Säure ein giftiges oder sehr giftiges Gas abscheiden (H12);
14.Ziffer 14 Stoffe und Zubereitungen, die nach Beseitigung auf irgendeine Art die Entstehung eines anderen Stoffes bewirken können, zB ein Auslaugungsprodukt, das eine der obengenannten Eigenschaften aufweist (H13);
15.Ziffer 15 ökotoxisch (H14): Stoffe und Zubereitungen, die unmittelbare oder mittelbare Gefahren für einen oder mehrere Umweltbereiche darstellen können.
In dieser Liste gefährlicher Abfälle sind jedenfalls jene Abfallarten aufzunehmen, die jenen des Verzeichnisses gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle entsprechen. Zur Präzisierung der gefahrenrelevanten Eigenschaften und zur Festlegung der Liste gefährlicher Abfälle können ÖNORMEN für verbindlich erklärt werden. Nur die von der Verordnung erfaßten Abfälle gelten als gefährlich.In dieser Liste gefährlicher Abfälle sind jedenfalls jene Abfallarten aufzunehmen, die jenen des Verzeichnisses gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4, der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle entsprechen. Zur Präzisierung der gefahrenrelevanten Eigenschaften und zur Festlegung der Liste gefährlicher Abfälle können ÖNORMEN für verbindlich erklärt werden. Nur die von der Verordnung erfaßten Abfälle gelten als gefährlich.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer10010615 DokumentnummerNOR12139792 alte DokumentnummerN8199657351J