Abfallnachweisverordnung 2012
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die genaue Angabe von Identifikationsnummern auf Begleitscheinen und bei der Meldung von Begleitscheindaten für Abfälle. Es legt fest, welche Nummern für Übergeber, Übernehmer und Transporteure zu verwenden sind und wie die Daten elektronisch zu melden sind.
Für wen: Personen, die Abfälle übergeben (Übergeber); Personen, die Abfälle übernehmen (Übernehmer).
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Verkehrsrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Verwendung von Identifikationsnummern auf Begleitscheinen.
- Die elektronische Meldung von Begleitscheindaten.
- Spezifische Angaben für Übergeber, Übernehmer und Transporteure.
- Besondere Regelungen für Streckengeschäfte und nicht registrierte Personen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die Abfälle übergeben (Übergeber).
- Personen, die Abfälle übernehmen (Übernehmer).
- Personen, die Abfälle transportieren (Transporteure).
Was sind die Eckpunkte?
- Auf Begleitscheinen und in Meldungen müssen Identifikationsnummern aus dem Register gemäß § 22 AWG 2002 (edm.gv.at) angegeben werden.
- Für nicht im Register erfasste Personen ist eine "personenkreisbezogene Identifikationsnummer" zu verwenden, die auf dem EDM-Portal veröffentlicht ist.
- Die Meldung der Begleitscheindaten kann per XML-Upload, Webservice oder Online-Eingabemaske erfolgen und muss spezifische Daten wie Begleitscheinnummer, Jahr, Übergeber, Übernehmer, Transporteur, Abfallart und Abfallmasse enthalten.
- Bei Streckengeschäften sind alle beteiligten Übergeber, Transporteure und der Übernehmer (Empfänger) des Abfalls anzugeben.
Verkehrsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallnachweisverordnung 2012 KundmachungsorganBGBl. II Nr. 341/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 2012, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 2Anlage 2 Inkrafttretensdatum01.07.2013 Außerkrafttretensdatum30.07.2023 AbkürzungANV 2012 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAnhang 2Vorgaben für Begleitscheine und die Meldung von BegleitscheindatenAuf Begleitscheinen und in der Meldung der Begleitscheindaten sind gemäß den §§ 9, 11, 13 und 14 die jeweils zutreffenden Identifikationsnummern aus dem Register gemäß § 22 AWG 2002 (edm.gv.at) anzugeben. Für Personen, die nicht im Register (edm.gv.at) erfasst sind, ist eine zutreffende „personenkreisbezogene Identifikationsnummer“ zu verwenden. Personenkreisbezogene Identifikationsnummern sind am EDM-Portal (edm.gv.at) in der Zuordnungstabelle „Personenkreise betreffend die Herkunftsperson beim Transport gefährlicher Abfälle“ veröffentlicht.Auf Begleitscheinen und in der Meldung der Begleitscheindaten sind gemäß den Paragraphen 9, 11, 13 und 14 die jeweils zutreffenden Identifikationsnummern aus dem Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 (edm.gv.at) anzugeben. Für Personen, die nicht im Register (edm.gv.at) erfasst sind, ist eine zutreffende „personenkreisbezogene Identifikationsnummer“ zu verwenden. Personenkreisbezogene Identifikationsnummern sind am EDM-Portal (edm.gv.at) in der Zuordnungstabelle „Personenkreise betreffend die Herkunftsperson beim Transport gefährlicher Abfälle“ veröffentlicht.
Wenn der Absendeort nicht im Register erfasst ist, ist die Personen-GLN des Übergebers zu verwenden. Wenn die Person nicht im Register erfasst ist, ist eine zutreffende personenkreisbezogene Identifikationsnummer als Identifikationsnummer des Übergebers zu verwenden.
Wenn der Übergeber des Abfalls den Abfall übernommen hat, ohne dass ein Standort dieses Übergebers in tatsächlicher Hinsicht berührt wurde, und dieser Übergeber auch über die weitere Abholung/Entgegennahme des Abfalls lediglich rechtlich verfügt (Streckengeschäft), ist als Identifikationsnummer dieses Übergebers dessen Personen-GLN zu verwenden.
Wird der Abfall vom Übernehmer an einem, aus Sicht des Übernehmers, „fremden“ Standort, welcher nicht dem Übernehmer gehört oder vom Übernehmer betrieben wird, in tatsächlicher Hinsicht übernommen, so ist als Identifikationsnummer des Übernehmers dessen Personen-GLN anzugeben.
Wenn der Übernehmer des Abfalls den Abfall übernommen hat, ohne dass ein Standort dieses Übernehmers in tatsächlicher Hinsicht berührt wurde (Streckengeschäft), ist als Identifikationsnummer dieses Übernehmers dessen Personen-GLN zu verwenden.
Im Falle einer Meldung mittels Upload, einschließlich mittels Webservice, sind die für die Meldung der Begleitscheindaten am EDM-Portal (edm.gv.at) veröffentlichten Zuordnungstabellen / Referenzlisten zu verwenden. Zuordnungstabellen sind insbesondere für die Angabe von Abfallarten, Herkunftspersonenkreise, Transportarten, Abfallbewegungsarten, Adressangaben, Quantifizierungsarten und Begleitscheinarten veröffentlicht.
Die bei einer Meldung per Upload von Dateien einzuhaltenden Schnittstellenspezifikationen, einschließlich der XML-Datenformatstrukturen und Prüfregeln, sind am EDM-Portal (edm.gv.at) veröffentlicht.
Die Meldung der Begleitscheindaten gemäß § 14 umfasst folgende Daten:Die Meldung der Begleitscheindaten gemäß Paragraph 14, umfasst folgende Daten:– Strichaufzählung die jeweilige, eindeutige Begleitscheinnummer entsprechend den Vorgaben für die Angabe der Begleitscheinnummer gemäß Anhang 2 Punkt 2 lit. adie jeweilige, eindeutige Begleitscheinnummer entsprechend den Vorgaben für die Angabe der Begleitscheinnummer gemäß Anhang 2 Punkt 2 Litera a
Wenn der Absendeort nicht im Register erfasst ist, sind die Personen-GLN des Übergebers und die Postleitzahl des Absendeortes anzugeben. Weiters können die Adresse des Absendeortes, falls keine Adresse vorhanden ist, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer(n), angegeben werden.
Wenn der Übergeber nicht im Register erfasst ist, sind eine zutreffende personenkreisbezogene Identifikationsnummer, der Name des Übergebers, dessen Sitzadresse, und die Postleitzahl des Absendeortes anzugeben. Weiters kann die Adresse des Absendeortes, falls keine Adresse vorhanden ist, Katastralgemeinde und Grundstücksnummern, angegeben werden.
In Streckengeschäften ist für einen Übergeber, dessen Standort nicht in tatsächlicher Hinsicht berührt wurde, die Personen-GLN anzugeben. Wenn dieser Übergeber nicht im Register erfasst ist, sind die zutreffende personenkreisbezogene Identifikationsnummer, der Name und die Sitzadresse des Übergebers anzugeben.
Anstatt der Standort-GLN kann die jeweils zutreffende Anlagen-GLN der jeweiligen relevanten ortsfesten Anlage, welcher der Abfall zugeführt wurde, angegeben werden. Die Anlagen-GLN einer mobilen Anlage darf nur zusätzlich zum Empfangsort (Aufstellungsort der mobilen Anlage) angegeben werden.
Wenn der Empfangsort nicht im Register erfasst ist, sind die Personen-GLN des Übernehmers (Empfängers) und die Postleitzahl des Empfangsortes anzugeben. Weiters können die Adresse des Empfangsortes, falls keine Adresse vorhanden ist, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer(n), angegeben werden.
In Streckengeschäften ist für einen Übernehmer, dessen Standort nicht in tatsächlicher Hinsicht berührt wird, die Personen-GLN anzugeben. Wenn der Übernehmer nicht im Register erfasst ist, sind dessen Name und eine zutreffende personenkreisbezogene Identifikationsnummer anzugeben.
Wenn es sich um eine rechtliche Übergabe des Abfalls ohne Transport handelt, so ist als Angabe des Transporteurs die Wortfolge „kein Transport“ anzugeben.
SchlagworteAbfallmasse, Abfrallmasse Zuletzt aktualisiert am14.07.2023 Gesetzesnummer20008021 DokumentnummerNOR40142845