Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Genehmigung und Anzeigepflicht für ortsfeste Anlagen, die Abfälle behandeln, um sicherzustellen, dass diese Anlagen umweltgerecht errichtet, betrieben und geändert werden.
Was es regelt
- Die Errichtung, den Betrieb und wesentliche Änderungen von ortsfesten Behandlungsanlagen.
- Sanierungskonzepte für solche Anlagen.
- Ausnahmen von der Genehmigungspflicht für bestimmte Arten von Behandlungsanlagen.
- Vereinfachte Genehmigungsverfahren für spezifische Anlagen und Änderungen.
- Anzeigepflichten für bestimmte Änderungen und Maßnahmen, die keine Genehmigung erfordern.
Wen es betrifft
- Betreiber von ortsfesten Anlagen zur Abfallbehandlung.
- Personen oder Unternehmen, die solche Anlagen errichten, betreiben oder wesentlich ändern wollen.
Eckpunkte
- Die Errichtung, der Betrieb und wesentliche Änderungen von ortsfesten Behandlungsanlagen bedürfen grundsätzlich einer behördlichen Genehmigung.
- Bestimmte Anlagen, wie solche zur stofflichen Verwertung nicht gefährlicher Abfälle oder Verbrennungsanlagen mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Genehmigungspflicht ausgenommen, wenn sie bereits anderen Genehmigungspflichten unterliegen.
- Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gilt unter anderem für Deponien mit einem Gesamtvolumen unter 100.000 m³ für Bodenaushub- und Abraummaterial sowie für sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von weniger als 10.000 Tonnen pro Jahr.
- Änderungen zur Anpassung an den Stand der Technik, die Behandlung zusätzlicher Abfallarten oder die Auflassung einer Anlage müssen der Behörde angezeigt werden, sofern keine Genehmigungspflicht besteht.
Gesetzestext
gesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200
§§ 74ff Gew
O 1994 unterliegen,Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie
Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 2.Ziffer 2 Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Z 1 genannten Behandlungsanlage stehen und
§§ 74ff Gew
O 1994 unterliegen,Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Ziffer eins, genannten Behandlungsanlage stehen und
Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 3.Ziffer 3 Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie
§§ 74ff Gew
O 1994 unterliegen,Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie
Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 3a.Ziffer 3 a Behandlungsanlagen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altfahrzeugen, Elektro- und Elektronikaltgeräten, Abfällen der Abfallart 35203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)“ gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 498/2008 und Gebinden (Werkstätten zur Reparatur einschließlich unmittelbar damit verbundener Zerlegearbeiten), sofern sie
§§ 74ff Gew
O 1994 unterliegen,Behandlungsanlagen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altfahrzeugen, Elektro- und Elektronikaltgeräten, Abfällen der Abfallart 35203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)“ gemäß Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2008, und Gebinden (Werkstätten zur Reparatur einschließlich unmittelbar damit verbundener Zerlegearbeiten), sofern sie
Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 4.Ziffer 4 Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie
§§ 74ff Gew
O 1994 unterliegen,Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie
Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 5.Ziffer 5 Lager für Abfälle, die
§§ 74ff Gew
O 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K), BGBl. I Nr. 150/2004, unterliegen, ausgenommen IPPC-Behandlungsanlagen,Lager für Abfälle, die
Paragraphen 74, ff GewO 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, unterliegen, ausgenommen IPPC-Behandlungsanlagen, 6.Ziffer 6 Anlagen privater Haushalte, in denen zulässigerweise die im Haushalt anfallenden Abfälle behandelt werden, 7.Ziffer 7 Anlagen, die im Zusammenhang mit einer wasserrechtlich bewilligten Abwassereinleitung der Reinigung – einschließlich einer Trocknung von Klärschlamm im Rahmen des Abwasserreinigungsprozesses – der in der öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer dienen, wenn a)Litera a in diesen Anlagen ausschließlich Abfälle eingesetzt werden, die aa)Sub-Litera, a, a beim Betrieb dieser Kanalisation oder beim anschließenden Abwasserreinigungsprozess anfallen, bb)Sub-Litera, b, b beim Betrieb einer anderen Kanalisation oder beim anschließenden Abwasserreinigungsprozess anfallen, sofern vergleichbare Abwässer abgeleitet und gereinigt werden, zB Abfälle aus klärtechnischen Einrichtungen, oder cc)Sub-Litera, c, c in ihrer Zusammensetzung und in ihren Eigenschaften nach mit den kommunalen Abwässern vergleichbar sind, zB Senkgrubeninhalte, und b)Litera b der Einsatz dieser Abfälle wasserrechtlich bewilligt ist, 8.Ziffer 8 Einrichtungen in Produktionsbetrieben, die Abfallbehandlungsanlagen entwickeln oder herstellen, zum Zweck der kurzfristigen Erprobung, sofern es sich um gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994 handelt,Einrichtungen in Produktionsbetrieben, die Abfallbehandlungsanlagen entwickeln oder herstellen, zum Zweck der kurzfristigen Erprobung, sofern es sich um gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 handelt, 9.Ziffer 9 Einrichtungen im Labor- oder Technikumsmaßstab in Universitäten und technischen Versuchsanstalten, die, ausschließlich zur Erforschung, Entwicklung oder Erprobung, Abfälle einsetzen.