3. COVID-19-Maßnahmenverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt Ausnahmen von den allgemeinen COVID-19-Maßnahmen, insbesondere für Bildungseinrichtungen, bestimmte öffentliche Bereiche und spezifische Personengruppen. Sie legt fest, wann die Verordnung nicht gilt und unter welchen Umständen Ausnahmen von Maskenpflicht oder Nachweispflichten bestehen.
Für wen: Bildungseinrichtungen (elementare Bildungseinrichtungen, Schulen, Universitäten, Hochschulen) und Kinderbetreuungseinrichtungen; Personen, die in den Bereichen Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit und Vollziehung tätig sind.
Fristen:
- Für pädagogisches Personal und Tagesmütter/-väter gilt eine Testpflicht von mindestens einmal pro Woche mit einem molekularbiologischen Test, dessen Abnahme nicht länger als 72 Stunden zurückliegt, sofern Tests verfügbar sind.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Ausnahmen für Bildungseinrichtungen und Kinderbetreuung.
- Ausnahmen für Tätigkeiten in der Gesetzgebung, allgemeinen Vertretungskörpern und Gerichtsbarkeit.
- Ausnahmen für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Vollziehung und Religionsausübung.
- Spezifische Ausnahmen von der Maskenpflicht und der Nachweispflicht für bestimmte Personen und Situationen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Bildungseinrichtungen (elementare Bildungseinrichtungen, Schulen, Universitäten, Hochschulen) und Kinderbetreuungseinrichtungen.
- Personen, die in den Bereichen Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit und Vollziehung tätig sind.
- Alle Personen, die von der Maskenpflicht oder der Nachweispflicht betroffen sein könnten, insbesondere Kinder, Schwangere und Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Verordnung gilt nicht für elementare Bildungseinrichtungen, Schulen, Universitäten und Hochschulen, außer für bestimmte Paragraphen.
- Für pädagogisches Personal und Tagesmütter/-väter gilt eine Testpflicht von mindestens einmal pro Woche mit einem molekularbiologischen Test, dessen Abnahme nicht länger als 72 Stunden zurückliegt, sofern Tests verfügbar sind.
- Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr; Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen eine eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.
- Die Pflicht zur Vorlage eines Nachweises gemäß § 1 Abs. 2 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel3. COVID-19-Maßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 441/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 19Paragraph 19 Inkrafttretensdatum01.11.2021 Außerkrafttretensdatum07.11.2021 Abkürzung3. COVID-19-MV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextAusnahmen§ 19.Paragraph 19,
6.Ziffer 6 für – mit Ausnahme der § 4 Abs. 4, § 9, § 19 Abs. 2, 3 und 10 sowie der §§ 20 und 21 – sonstige Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Vollziehung, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,für – mit Ausnahme der Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 9,, Paragraph 19, Absatz 2, 3 und 10 sowie der Paragraphen 20 und 21 – sonstige Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Vollziehung, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen, 7.Ziffer 7 für Zusammenkünfte zur Religionsausübung.
1.Ziffer eins Für das pädagogische und sonstige Betreuungspersonal, das Verwaltungspersonal sowie Tagesmütter bzw. -väter gilt § 5 Abs. 3 und 4 C-SchVO 2021/22, BGBl. II Nr. 374/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 434/2021, sinngemäß. Die Verpflichtung, zumindest einmal pro Woche der Anwesenheit einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf (§ 4 Z 1 lit. d C-SchVO 2021/22), vorzulegen, gilt nicht, sofern entsprechende Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.Für das pädagogische und sonstige Betreuungspersonal, das Verwaltungspersonal sowie Tagesmütter bzw. -väter gilt Paragraph 5, Absatz 3 und 4 C-SchVO 2021/22, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2021,, sinngemäß. Die Verpflichtung, zumindest einmal pro Woche der Anwesenheit einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf (Paragraph 4, Ziffer eins, Litera d, C-SchVO 2021/22), vorzulegen, gilt nicht, sofern entsprechende Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
2.Ziffer 2 Für sonstige Personen mit Ausnahme der betreuten Kinder gilt § 5 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nicht vorgelegt werden muss, wenn die Einrichtung bloß kurzfristig, insbesondere zum Zweck der Abholung von Kindern, betreten wird. Die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt zudem nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.Für sonstige Personen mit Ausnahme der betreuten Kinder gilt Paragraph 5, Absatz eins, C-SchVO 2021/22 sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nicht vorgelegt werden muss, wenn die Einrichtung bloß kurzfristig, insbesondere zum Zweck der Abholung von Kindern, betreten wird. Die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt zudem nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.
2.Ziffer 2 für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation;
3.Ziffer 3 wenn dies aus therapeutisch-pädagogischen Gründen notwendig ist;
4.Ziffer 4 für Personen, die Gesundheitsdienstleistungen der Logopädie erbringen oder in Anspruch nehmen, für die Dauer der Erbringung bzw. Inanspruchnahme der logopädischen Dienstleistung;
5.Ziffer 5 wenn dies zur Erbringung einer körpernahen Dienstleistung notwendig ist;
6.Ziffer 6 während der Sportausübung;
7.Ziffer 7 für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.
SchlagworteTagesvater, Mundbereich Zuletzt aktualisiert am03.11.2021 Gesetzesnummer20011674 DokumentnummerNOR40238414