3. COVID-19-Maßnahmenverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt Ausnahmen von den allgemeinen COVID-19-Maßnahmen, insbesondere für Bildungseinrichtungen, bestimmte öffentliche Bereiche und in spezifischen Situationen, sowie Ausnahmen von der Maskenpflicht und der Nachweispflicht.
Für wen: Bildungseinrichtungen (Kindergärten, Schulen, Universitäten, Hochschulen); Personal in elementaren Bildungseinrichtungen, Kinderbetreuung und Tagesmütter/-väter.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Ausnahmen von der Anwendung der Verordnung für bestimmte Einrichtungen und Tätigkeiten.
- Spezifische Regeln für elementare Bildungseinrichtungen, Kinderbetreuung und Tagesmütter/-väter.
- Bedingungen, unter denen die Verordnung oder die Maskenpflicht nicht gelten.
- Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Bildungseinrichtungen (Kindergärten, Schulen, Universitäten, Hochschulen).
- Personal in elementaren Bildungseinrichtungen, Kinderbetreuung und Tagesmütter/-väter.
- Personen, die sich in den genannten Einrichtungen oder in Bereichen der Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit und Vollziehung aufhalten.
- Personen, die von der Maskenpflicht oder der Nachweispflicht betroffen sind, insbesondere Kinder, Schwangere und Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Verordnung gilt nicht für Schulen, Universitäten und Hochschulen, außer für bestimmte Paragraphen.
- Für Personal in elementaren Bildungseinrichtungen und Kinderbetreuung ist ein wöchentlicher molekularbiologischer Test erforderlich, wenn Tests verfügbar sind.
- Die Maskenpflicht entfällt für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und für Schwangere (diese müssen eine eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen).
- Die Nachweispflicht gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr und für Personen, denen eine Testung aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel3. COVID-19-Maßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 441/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 19Paragraph 19 Inkrafttretensdatum15.11.2021 Außerkrafttretensdatum07.11.2021 Abkürzung3. COVID-19-MV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextAusnahmen§ 19.Paragraph 19,
6.Ziffer 6 für – mit Ausnahme der § 4 Abs. 4, § 9, § 19 Abs. 2, 3 und 10 sowie der §§ 20 und 21 – sonstige Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Vollziehung, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,für – mit Ausnahme der Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 9,, Paragraph 19, Absatz 2, 3 und 10 sowie der Paragraphen 20 und 21 – sonstige Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Vollziehung, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen, 7.Ziffer 7 für Zusammenkünfte zur Religionsausübung.
1.Ziffer eins Für das pädagogische und sonstige Betreuungspersonal, das Verwaltungspersonal sowie Tagesmütter bzw. -väter gilt § 5 Abs. 3 und 4 C-SchVO 2021/22, BGBl. II Nr. 374/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 434/2021, sinngemäß. Die Verpflichtung, zumindest einmal pro Woche der Anwesenheit einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf (§ 4 Z 1 lit. d C-SchVO 2021/22), vorzulegen, gilt nicht, sofern entsprechende Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.Für das pädagogische und sonstige Betreuungspersonal, das Verwaltungspersonal sowie Tagesmütter bzw. -väter gilt Paragraph 5, Absatz 3 und 4 C-SchVO 2021/22, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2021,, sinngemäß. Die Verpflichtung, zumindest einmal pro Woche der Anwesenheit einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf (Paragraph 4, Ziffer eins, Litera d, C-SchVO 2021/22), vorzulegen, gilt nicht, sofern entsprechende Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
2.Ziffer 2 Für sonstige Personen mit Ausnahme der betreuten Kinder gilt § 5 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nicht vorgelegt werden muss, wenn die Einrichtung bloß kurzfristig, insbesondere zum Zweck der Abholung von Kindern, betreten wird. Die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt zudem nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.Für sonstige Personen mit Ausnahme der betreuten Kinder gilt Paragraph 5, Absatz eins, C-SchVO 2021/22 sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nicht vorgelegt werden muss, wenn die Einrichtung bloß kurzfristig, insbesondere zum Zweck der Abholung von Kindern, betreten wird. Die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt zudem nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.
2.Ziffer 2 für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation;
3.Ziffer 3 wenn dies aus therapeutisch-pädagogischen Gründen notwendig ist;
4.Ziffer 4 für Personen, die Gesundheitsdienstleistungen der Logopädie erbringen oder in Anspruch nehmen, für die Dauer der Erbringung bzw. Inanspruchnahme der logopädischen Dienstleistung;
5.Ziffer 5 wenn dies zur Erbringung einer körpernahen Dienstleistung notwendig ist;
6.Ziffer 6 während der Sportausübung;
7.Ziffer 7 für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.