3. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen, die Organisationen erfüllen müssen, um eine Förderung aus dem NPO-Fonds zu erhalten. Es geht darum, welche Arten von Organisationen förderbar sind und welche Bedingungen sie erfüllen müssen, um Unterstützung zu bekommen.
Für wen: Non-Profit-Organisationen (NPO), freiwillige Feuerwehren, Landesfeuerwehrverbände, gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften; Rechtsträger, an denen die oben genannten Organisationen beteiligt sind ("Beteiligungsorganisationen").
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Definition von förderbaren Organisationen, wie Non-Profit-Organisationen (NPO), Feuerwehren und Religionsgemeinschaften.
- Die Kriterien, die eine NPO erfüllen muss, insbesondere in Bezug auf ihre Rechtspersönlichkeit und gemeinnützige Zwecke.
- Die Bedingungen für sogenannte "Beteiligungsorganisationen", also Rechtsträger, an denen förderbare Organisationen beteiligt sind.
- Zusätzliche Voraussetzungen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sein müssen, wie Tätigkeitsort, Gründungsdatum und finanzielle Situation.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Non-Profit-Organisationen (NPO), freiwillige Feuerwehren, Landesfeuerwehrverbände, gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften.
- Rechtsträger, an denen die oben genannten Organisationen beteiligt sind ("Beteiligungsorganisationen").
Was sind die Eckpunkte?
- Förderbare Organisationen müssen in Österreich tätig sein (Ausnahmen für Entwicklungszusammenarbeit).
- Die Organisation muss nachweisbar zumindest seit dem 10. März 2020 bestehen oder vor diesem Datum errichtet worden sein.
- Ein Sitz oder eine Betriebsstätte der Organisation muss sich in Österreich befinden.
- Die Organisation muss durch einen COVID-19-bedingten Einnahmenausfall beeinträchtigt sein.
- Organisationen, die wirtschaftlich tätig sind, dürfen zum 31. Dezember 2019 kein "Unternehmen in Schwierigkeiten" gewesen sein (mit Ausnahmen für kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen).
- Es dürfen in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung keine rechtskräftigen Finanzstrafen (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder Verbandsgeldbußen wegen vorsätzlicher Taten verhängt worden sein.
- Die Organisation muss zumutbare Maßnahmen zur Reduzierung der förderbaren Kosten gesetzt haben.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel3. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 307/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4 Inkrafttretensdatum08.07.2021 Außerkrafttretensdatum31.12.2022 Abkürzung3. NPO-FondsRLV Index31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds Text2. AbschnittPersönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer FörderungZulässige förderwerbende Organisationen§ 4.Paragraph 4,
1.Ziffer eins Die Tätigkeiten der förderbaren Organisation werden in Österreich gesetzt, soweit es sich nicht um gemeinnützige Rechtsträger aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des § 3 Abs. 2 EZA-Gesetz handelt.Die Tätigkeiten der förderbaren Organisation werden in Österreich gesetzt, soweit es sich nicht um gemeinnützige Rechtsträger aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, EZA-Gesetz handelt.
2.Ziffer 2 Die förderbare Organisation besteht nachweisbar zumindest seit 10. März 2020 bzw. wurde nachweisbar vor dem 10. März 2020 errichtet.
3.Ziffer 3 Der Sitz oder eine Betriebstätte der förderbaren Organisation liegt in Österreich.
4.Ziffer 4 Die förderbare Organisation ist durch einen durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachten Einnahmenausfall beeinträchtigt.
5.Ziffer 5 Wenn die förderbare Organisation eine wirtschaftliche Tätigkeit nach § 8 Abs. 6 ausübt, darf sie zum 31. Dezember 2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäßWenn die förderbare Organisation eine wirtschaftliche Tätigkeit nach Paragraph 8, Absatz 6, ausübt, darf sie zum 31. Dezember 2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß a.Litera a
Art. 2
Z 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1 („AGVO“),Artikel 2, Ziffer 18, der Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt , L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1 („AGVO“), b.Litera b
Art. 2
Z 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. L 193, vom 1. Juli 2014, S. 1 („GVO Landwirtschaft“) oderArtikel 2, Ziffer 14, der Verordnung (EU) Nr. 702 aus 2014, zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt , L 193, vom 1. Juli 2014, S. 1 („GVO Landwirtschaft“) oder c.Litera c
Art. 3
Z 5 der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. L 369, vom 24. Dezember 2014, S. 37 („GVO Fischerei und Aquakultur“)Artikel 3, Ziffer 5, der Verordnung (EU) Nr. 1388 aus 2014, zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt , L 369, vom 24. Dezember 2014, S. 37 („GVO Fischerei und Aquakultur“) gewesen sein, es sei denn die förderbare Organisation weist nach, dass sich ihre finanzielle Lage zwischenzeitlich verbessert hat und sie im Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe die Kriterien des Unternehmens in Schwierigkeiten nicht erfüllt. Kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen nach Art. 2 des Anh. I der AGVO können abweichend davon nur dann keine Förderung erhalten, wenn diese zum Zeitpunkt der Antragstellung Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind oder sie Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben und die Rettungsbeihilfe im Zeitpunkt der Gewährung der Förderung nach dieser Richtlinie noch nicht zurückgezahlt oder die förderbare Organisation im Zeitpunkt der Gewährung der Förderung weiterhin einem Umstrukturierungsplan unterliegt.
Wenn die förderwerbende Organisation keine wirtschaftliche Tätigkeit nach § 8 Abs. 6 ausübt oder die Unterstützungsleistung unter die De-minimis-Verordnung fällt, darf sie zum 31. Dezember 2020 nicht materiell insolvent gewesen sein.gewesen sein, es sei denn die förderbare Organisation weist nach, dass sich ihre finanzielle Lage zwischenzeitlich verbessert hat und sie im Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe die Kriterien des Unternehmens in Schwierigkeiten nicht erfüllt. Kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen nach Artikel 2, des Anh. römisch eins der AGVO können abweichend davon nur dann keine Förderung erhalten, wenn diese zum Zeitpunkt der Antragstellung Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind oder sie Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben und die Rettungsbeihilfe im Zeitpunkt der Gewährung der Förderung nach dieser Richtlinie noch nicht zurückgezahlt oder die förderbare Organisation im Zeitpunkt der Gewährung der Förderung weiterhin einem Umstrukturierungsplan unterliegt.
Wenn die förderwerbende Organisation keine wirtschaftliche Tätigkeit nach Paragraph 8, Absatz 6, ausübt oder die Unterstützungsleistung unter die De-minimis-Verordnung fällt, darf sie zum 31. Dezember 2020 nicht materiell insolvent gewesen sein.
6.Ziffer 6 Über die förderbare Organisation dürfen in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftigen Finanzstrafen (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder entsprechende Verbandsgeldbußen nach dem Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten, BGBl. I Nr. 151/2005 idgF, aufgrund von vorsätzlich begangenen Taten verhängt worden sein.Über die förderbare Organisation dürfen in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftigen Finanzstrafen (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder entsprechende Verbandsgeldbußen nach dem Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005, idgF, aufgrund von vorsätzlich begangenen Taten verhängt worden sein.
7.Ziffer 7 Die förderbare Organisation hat zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die durch die Förderung zu deckenden förderbaren Kosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung).
SchlagworteAgrarsektor, Rettungsbeihilfe Zuletzt aktualisiert am07.07.2021 Gesetzesnummer20011598 DokumentnummerNOR40235764