Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Genehmigung von Systemen zur Sammlung und Verwertung von Abfällen, um sicherzustellen, dass diese umweltgerecht und effizient betrieben werden. Es legt fest, welche Voraussetzungen für die Einrichtung und den Betrieb solcher Systeme erfüllt sein müssen.
Für wen: Betreiber von Sammel- und Verwertungssystemen; Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Genehmigungsbehörde.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Umwelt- und Agrarrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Einrichtung, den Betrieb und wesentliche Änderungen von Sammel- und Verwertungssystemen.
- Die Anforderungen an Anträge für die Genehmigung solcher Systeme.
- Die Bedingungen, unter denen eine Genehmigung erteilt wird.
- Die Förderung von Abfallvermeidungsmaßnahmen durch diese Systeme.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Betreiber von Sammel- und Verwertungssystemen.
- Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Genehmigungsbehörde.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Genehmigung ist durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erteilen.
- Der Betrieb darf jeweils nur für einen Zeitraum von zehn Jahren genehmigt werden.
- Sammel- und Verwertungssysteme müssen die Abfallvermeidung durch Aufwendung von zumindest drei Promille der jährlich eingenommenen Entgelte für Abfallvermeidungsprojekte fördern.
- Die Genehmigung geht auf einen Rechtsnachfolger über, wenn das System ohne wesentliche Änderung weiterbetrieben wird.
Umwelt- und Agrarrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 29Paragraph 29 Inkrafttretensdatum16.02.2011 Außerkrafttretensdatum16.09.2013 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz Text5. AbschnittSammel- und VerwertungssystemeGenehmigung von Sammel- und Verwertungssystemen§ 29.Paragraph 29,
1.Ziffer eins Angaben über den Rechtsträger und über die Eigentümerstruktur, einschließlich der Vorlage des die Gesellschaft begründenden Vertrages in der gültigen Fassung und einer Darstellung der Unternehmensstruktur (Aufbau und Ablauforganisation);
2.Ziffer 2 Angaben über die Produkte und die zu übernehmenden Abfälle;
3.Ziffer 3 Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Sammel- und Verwertungssystems, einschließlich der Geschäftsfelder (zB produkts-, branchen-, abfallspezifisch, Sammlung von in privaten Haushalten oder gewerblich anfallenden Abfällen);
4.Ziffer 4 die gewerberechtliche Berechtigung, soweit erforderlich;
5.Ziffer 5 eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Sammlung und Verwertung, einschließlich den Nachweis, die übernommenen Leistungen in technischer Hinsicht erbringen zu können (ausreichende Sammelkapazitäten, Sammeldichte und Verwertungsmöglichkeiten);
6.Ziffer 6 der Nachweis des ausreichenden räumlichen und sachlichen Tätigkeitsbereiches zur Erfüllung der Verpflichtungen;
7.Ziffer 7 Angaben über die Grundlagen zur Berechnung der vorgesehenen Tarife für die Sammlung und Verwertung, wie insbesondere die Kostenfaktoren und die zu erwartenden Aufwendungen der Sammlung, Sortierung, Verwertung und Verwaltung;
8.Ziffer 8 der Nachweis der Kostendeckung der Finanzierung für die zu übernehmenden Verpflichtungen einschließlich der ausreichenden Sicherstellung der Finanzierung der übernommenen Leistungen;
9.Ziffer 9 Angaben über die Art der Nachweisführung der Sammel- und Verwertungsquoten;
10.Ziffer 10 allgemeine Geschäftsbedingungen;
11.Ziffer 11 Maßnahmen zur Förderung der Abfallvermeidung.
Zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist gemäß § 7 des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, vorzugehen.Zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist gemäß Paragraph 7, des Umweltinformationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, vorzugehen.
Weiters muss das Sammel- und Verwertungssystem gesamthaft für zumindest eine Sammel- und Behandlungskategorie gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 errichtet und betrieben werden und nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 eine Vereinbarung mit der Koordinierungsstelle über die Abholung der zu übernehmenden Abfälle von Sammelstellen (Abgabestellen), über die Sammelinfrastruktur, über die Information der Letztverbraucher und über die Festlegung einer Schlichtungsstelle, sowie über die Finanzierung der Sammelinfrastruktur und der Information der Letztverbraucher, abschließen. Die genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.Weiters muss das Sammel- und Verwertungssystem gesamthaft für zumindest eine Sammel- und Behandlungskategorie gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, errichtet und betrieben werden und nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, eine Vereinbarung mit der Koordinierungsstelle über die Abholung der zu übernehmenden Abfälle von Sammelstellen (Abgabestellen), über die Sammelinfrastruktur, über die Information der Letztverbraucher und über die Festlegung einer Schlichtungsstelle, sowie über die Finanzierung der Sammelinfrastruktur und der Information der Letztverbraucher, abschließen.
Die genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.
1.Ziffer eins Maßnahmen zur Vermeidung von Einsatzstoffen und Betriebsmitteln, die sich auf die Abfallqualität des Produkts oder allfälliger Nebenprodukte auswirken, 2.Ziffer 2 Maßnahmen, die zu einer Reduktion von Produktionsabfällen oder Verpackungsabfällen führen, 3.Ziffer 3 Maßnahmen, die durch Optimierung der Logistik zur Abfallvermeidung beitragen, oder 4.Ziffer 4 Maßnahmen, die durch Bewusstseinsbildung, Weiterbildungsmaßnahmen oder durch den Aufbau von geeigneten Netzwerken Abfallvermeidung bewirken.
Nicht förderungsfähig sind Maßnahmen, die ausschließlich der Abfalltrennung oder -verwertung dienen, zB Trenninseln, Sammelbehälter, Zerlegung oder Aufbereitung von Altgeräten, ausgenommen im Zusammenhang mit Sammel- und Verwertungssystemen für den Elektroaltgerätebereich, soweit sie auf die Wiederverwendung von Geräten oder Bauteilen ausgerichtet sind.
SchlagworteSammelsystem, Sammelquote, Geschäftsgeheimnis, Sammelkategorie, Elektro-Altgerät Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40126497