📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 79Paragraph 79
Inkrafttretensdatum16.02.2011
Außerkrafttretensdatum20.06.2013
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text10. AbschnittSchlussbestimmungenStrafhöhe§ 79.Paragraph 79,
(1)Absatz eins,Wer
1.Ziffer eins
gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 oder entgegen Paragraph 16, Absatz eins, sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt,
2.Ziffer 2
gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt,gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz 5, nicht oder nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt,
3.Ziffer 3
bei PCB-haltigen Abfällen gegen § 16 Abs. 2 verstößt,bei PCB-haltigen Abfällen gegen Paragraph 16, Absatz 2, verstößt,
4.Ziffer 4
Altöle entgegen § 16 Abs. 3 behandelt oder vermischt,Altöle entgegen Paragraph 16, Absatz 3, behandelt oder vermischt,
5.Ziffer 5
Abfälle entgegen Art. 7 der EG-POP-V oder entgegen § 16 Abs. 4 behandelt,Abfälle entgegen Artikel 7, der EG-POP-V oder entgegen Paragraph 16, Absatz 4, behandelt,
6.Ziffer 6
gefährliche Abfälle entgegen § 19 Abs. 2 nicht zurückstellt oder eine entsprechende Behandlung nicht veranlasst,gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 19, Absatz 2, nicht zurückstellt oder eine entsprechende Behandlung nicht veranlasst,
7.Ziffer 7
die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfälle ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen § 25a Abs. 6 oder § 26 Abs. 5 die Tätigkeit nicht einstellt,die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfälle ausübt, ohne im Besitz der gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen Paragraph 25 a, Absatz 6, oder Paragraph 26, Absatz 5, die Tätigkeit nicht einstellt,
8.Ziffer 8
ohne Genehmigung gemäß § 29 ein Sammel- und Verwertungssystem betreibt oder den in § 32 Abs. 1 bis 3 oder in einer Verordnung gemäß § 36 Z 1 und 2 festgelegten Pflichten, ausgenommen die Veröffentlichung einer Liste der Teilnehmer, oder den Pflichten gemäß § 29a nicht nachkommt,ohne Genehmigung gemäß Paragraph 29, ein Sammel- und Verwertungssystem betreibt oder den in Paragraph 32, Absatz eins bis 3 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 36, Ziffer eins und 2 festgelegten Pflichten, ausgenommen die Veröffentlichung einer Liste der Teilnehmer, oder den Pflichten gemäß Paragraph 29 a, nicht nachkommt,
9.Ziffer 9
eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 37 erforderlichen Genehmigung zu sein,eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach Paragraph 37, erforderlichen Genehmigung zu sein,
10.Ziffer 10
die Organe oder Sachverständigen gemäß § 75 oder die Bauaufsicht gemäß § 49 oder die Deponieaufsicht gemäß § 63 Abs. 3 an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert,die Organe oder Sachverständigen gemäß Paragraph 75, oder die Bauaufsicht gemäß Paragraph 49, oder die Deponieaufsicht gemäß Paragraph 63, Absatz 3, an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert,
11.Ziffer 11
als Bauaufsicht gemäß § 49 oder Deponieaufsicht gemäß § 63 Abs. 3 die ihm obliegenden Überwachungs-, Verschwiegenheits- oder Informationspflichten grob vernachlässigt,als Bauaufsicht gemäß Paragraph 49, oder Deponieaufsicht gemäß Paragraph 63, Absatz 3, die ihm obliegenden Überwachungs-, Verschwiegenheits- oder Informationspflichten grob vernachlässigt,
11a.Ziffer 11 a
als befugte Fachperson oder Fachanstalt Untersuchungen entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 7, § 23 oder § 65 Abs. 1 oder entgegen dem Stand der Technik durchführt, oder die Tätigkeit einer befugten Fachperson oder Fachanstalt ausübt, ohne den Anforderungen des § 2 Abs. 6 Z 6 zu entsprechen,als befugte Fachperson oder Fachanstalt Untersuchungen entgegen einer Verordnung nach Paragraph 4,, Paragraph 5,, Paragraph 7,, Paragraph 23, oder Paragraph 65, Absatz eins, oder entgegen dem Stand der Technik durchführt, oder die Tätigkeit einer befugten Fachperson oder Fachanstalt ausübt, ohne den Anforderungen des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 6, zu entsprechen,
12.Ziffer 12
eine mobile Behandlungsanlage ohne Genehmigung nach § 52 Abs. 1 aufstellt oder betreibt,eine mobile Behandlungsanlage ohne Genehmigung nach Paragraph 52, Absatz eins, aufstellt oder betreibt,
13.Ziffer 13
entgegen § 57 der Anpassungspflicht, den Anordnungen oder der Antragspflicht oder entgegen § 78 Abs. 5 der Anpassungspflicht nicht nachkommt oder entgegen § 57 Abs. 3 der Baubeginn- oder Bauvollendungsfrist nicht fristgerecht nachkommt,entgegen Paragraph 57, der Anpassungspflicht, den Anordnungen oder der Antragspflicht oder entgegen Paragraph 78, Absatz 5, der Anpassungspflicht nicht nachkommt oder entgegen Paragraph 57, Absatz 3, der Baubeginn- oder Bauvollendungsfrist nicht fristgerecht nachkommt,
14.Ziffer 14
einen gemäß § 58 Abs. 2 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt,einen gemäß Paragraph 58, Absatz 2, erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt,
15.Ziffer 15
entgegen § 61 Abs. 1 oder § 76 Abs. 1 den jeweiligen Stand der Technik - unter Berücksichtigung einer Verordnung des Landeshauptmanns gemäß § 76 Abs. 7 - nicht einhält,entgegen Paragraph 61, Absatz eins, oder Paragraph 76, Absatz eins, den jeweiligen Stand der Technik - unter Berücksichtigung einer Verordnung des Landeshauptmanns gemäß Paragraph 76, Absatz 7, - nicht einhält,
15a.Ziffer 15 a
eine Verbringung von Abfällen, die nicht im Einklang mit § 69 Abs. 7 oder mit den Art. 34, 36, 39, 40, 41 oder 43 der EG-VerbringungsV steht, vornimmt,eine Verbringung von Abfällen, die nicht im Einklang mit Paragraph 69, Absatz 7, oder mit den Artikel 34, 36, 39, 40, 41, oder 43 der EG-VerbringungsV steht, vornimmt,
15b.Ziffer 15 b
entgegen § 69 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV verbringt,entgegen Paragraph 69, Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV verbringt,
16.Ziffer 16
entgegen § 76 Abs. 4 die Anforderungen nicht einhält oder entgegen § 76 Abs. 5 oder 6 Abfälle ablagert,entgegen Paragraph 76, Absatz 4, die Anforderungen nicht einhält oder entgegen Paragraph 76, Absatz 5, oder 6 Abfälle ablagert,
17.Ziffer 17
den Anordnungen oder Aufträgen gemäß § 62 Abs. 2, 2a, 2b, 3, 6 oder 7 nicht nachkommt,den Anordnungen oder Aufträgen gemäß Paragraph 62, Absatz 2, 2 a, 2 b, 3, 6, oder 7 nicht nachkommt,
18.Ziffer 18
den in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 Z 1 festgelegten Pflichten betreffend die Ausstattung und Betriebsweise, einschließlich Abfallqualität, Zuordnung von Abfällen, Messverfahren, Überwachung und Nachsorge, nicht nachkommt oder die in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 Z 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht einhält,den in einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Pflichten betreffend die Ausstattung und Betriebsweise, einschließlich Abfallqualität, Zuordnung von Abfällen, Messverfahren, Überwachung und Nachsorge, nicht nachkommt oder die in einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht einhält,
19.Ziffer 19
eine Anlage entgegen § 65 Abs. 1 Z 2 nicht anpasst oder sie entgegen einer gemäß § 65 Abs. 1 Z 2 abgegebenen Erklärung nicht schließt,eine Anlage entgegen Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, nicht anpasst oder sie entgegen einer gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, abgegebenen Erklärung nicht schließt,
begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 € bis 36 340 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3 630 € bedroht.
(2)Absatz 2,Wer
1.Ziffer eins
den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 4, § 5 Abs. 2, § 14 Abs. 1 oder 2b oder § 23 Abs. 1 oder 2, ausgenommen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage-, Nachweis- und Meldepflichten, zuwiderhandelt,den Vorschriften einer Verordnung gemäß Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz eins, oder 2b oder Paragraph 23, Absatz eins, oder 2, ausgenommen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage-, Nachweis- und Meldepflichten, zuwiderhandelt,
2.Ziffer 2
Motoröle oder Ölfilter entgegen § 12 abgibt oder nicht gemäß § 12 zurücknimmt,Motoröle oder Ölfilter entgegen Paragraph 12, abgibt oder nicht gemäß Paragraph 12, zurücknimmt,
2a.Ziffer 2 a
entgegen § 13a Abs. 3 nicht anzeigt,entgegen Paragraph 13 a, Absatz 3, nicht anzeigt,
3.Ziffer 3
nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,nicht gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt,
4.Ziffer 4
nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt,nicht gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz 5, nicht oder nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt,
5.Ziffer 5
beim Abbruch von Baulichkeiten gegen § 16 Abs. 7 verstößt,beim Abbruch von Baulichkeiten gegen Paragraph 16, Absatz 7, verstößt,
5a.Ziffer 5 a
in der Absicht, Daten des jeweiligen Registers gemäß § 22 für die Behörden unbrauchbar zu machen, dieses durch Eintragung unrichtiger Daten verfälscht oder Daten löscht,in der Absicht, Daten des jeweiligen Registers gemäß Paragraph 22, für die Behörden unbrauchbar zu machen, dieses durch Eintragung unrichtiger Daten verfälscht oder Daten löscht,
6.Ziffer 6
die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen § 25a Abs. 6 oder § 26 Abs. 5 die Tätigkeit nicht einstellt,die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen Paragraph 25 a, Absatz 6, oder Paragraph 26, Absatz 5, die Tätigkeit nicht einstellt,
7.Ziffer 7
die gemäß § 25a Abs. 5 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält,die gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält,
8.Ziffer 8
die gemäß § 29 Abs. 5 vorgeschriebene Befristung oder gemäß § 29 Abs. 6 vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen nicht einhält,die gemäß Paragraph 29, Absatz 5, vorgeschriebene Befristung oder gemäß Paragraph 29, Absatz 6, vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen nicht einhält,
9.Ziffer 9
Aufträge oder Anordnungen gemäß § 31 Abs. 2 Z 2, § 51 Abs. 1 oder 2 oder § 53 Abs. 2 nicht befolgt,Aufträge oder Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 51, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 53, Absatz 2, nicht befolgt,
10.Ziffer 10
Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 oder § 52 Abs. 6 ohne eine Anzeige oder – im Fall des § 37 Abs. 4 Z 1, 2, 4 oder 8 – ohne Bescheid durchführt,Maßnahmen gemäß Paragraph 37, Absatz 4, oder Paragraph 52, Absatz 6, ohne eine Anzeige oder – im Fall des Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, 2, 4, oder 8 – ohne Bescheid durchführt,
11.Ziffer 11
die gemäß § 43 Abs. 4, § 44, § 54 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß § 77 übergeleiteten Bescheide oder die gemäß § 48 Abs. 1 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält,die gemäß Paragraph 43, Absatz 4,, Paragraph 44,, Paragraph 54, Absatz 2, oder Paragraph 58, Absatz 2, vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß Paragraph 77, übergeleiteten Bescheide oder die gemäß Paragraph 48, Absatz eins, vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält,
12.Ziffer 12
entgegen § 46 Abs. 1 der Duldungspflicht nicht nachkommt,entgegen Paragraph 46, Absatz eins, der Duldungspflicht nicht nachkommt,
13.Ziffer 13
entgegen § 48 Abs. 2, 2a oder 2b oder § 76 Abs. 2 eine Deponie betreibt, ohne die erforderliche Sicherheit geleistet zu haben,entgegen Paragraph 48, Absatz 2, 2 a, oder 2b oder Paragraph 76, Absatz 2, eine Deponie betreibt, ohne die erforderliche Sicherheit geleistet zu haben,
14.Ziffer 14
bei der Aufstellung oder dem Betrieb einer mobilen Behandlungsanlage die gemäß § 52 Abs. 5 vorgeschriebenen Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht einhält oder eine mobile Behandlungsanlage entgegen § 53 Abs. 1 oder Abs. 3 aufstellt oder betreibt,bei der Aufstellung oder dem Betrieb einer mobilen Behandlungsanlage die gemäß Paragraph 52, Absatz 5, vorgeschriebenen Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht einhält oder eine mobile Behandlungsanlage entgegen Paragraph 53, Absatz eins, oder Absatz 3, aufstellt oder betreibt,
15.Ziffer 15
ein öffentlich zugängliches Altstoffsammelzentrum oder eine öffentlich zugängliche Sammelstelle für Problemstoffe ohne Genehmigung gemäß § 54 betreibt,ein öffentlich zugängliches Altstoffsammelzentrum oder eine öffentlich zugängliche Sammelstelle für Problemstoffe ohne Genehmigung gemäß Paragraph 54, betreibt,
16.Ziffer 16
in Verbindung mit § 59 gegen die Verpflichtungen gemäß dem § 84c Abs. 1, 2, 3 oder 4 GewO 1994 verstößt,in Verbindung mit Paragraph 59, gegen die Verpflichtungen gemäß dem Paragraph 84 c, Absatz eins, 2, 3, oder 4 GewO 1994 verstößt,
17.Ziffer 17
entgegen § 63 Abs. 1 oder 4 oder § 76 Abs. 8 in Verbindung mit Abs. 9 Abfälle auf einer Deponie einbringt,entgegen Paragraph 63, Absatz eins, oder 4 oder Paragraph 76, Absatz 8, in Verbindung mit Absatz 9, Abfälle auf einer Deponie einbringt,
18.Ziffer 18
entgegen Art. 22 Abs. 4 der EG-VerbringungsV Abfälle verbringt oder Auflagen in den Bescheiden gemäß § 69 nicht einhält,entgegen Artikel 22, Absatz 4, der EG-VerbringungsV Abfälle verbringt oder Auflagen in den Bescheiden gemäß Paragraph 69, nicht einhält,
19.Ziffer 19
eine Verbringung von Abfällen, die dem Notifizierungs- oder Begleitformular oder der Bewilligung gemäß § 69 nicht entspricht, vornimmt,eine Verbringung von Abfällen, die dem Notifizierungs- oder Begleitformular oder der Bewilligung gemäß Paragraph 69, nicht entspricht, vornimmt,
20.Ziffer 20
entgegen Art. 6 der EG-VerbringungsV eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen durchführt, ohne die erforderliche Sicherheitsleistung geleistet oder eine ausreichende Haftpflichtversicherung für die eingesetzten Transportmittel nachgewiesen zu haben,entgegen Artikel 6, der EG-VerbringungsV eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen durchführt, ohne die erforderliche Sicherheitsleistung geleistet oder eine ausreichende Haftpflichtversicherung für die eingesetzten Transportmittel nachgewiesen zu haben,
21.Ziffer 21
Aufträge oder Anordnungen gemäß § 73, § 74, § 82 Abs. 4 oder § 83 Abs. 3 nicht befolgt,Aufträge oder Anordnungen gemäß Paragraph 73,, Paragraph 74,, Paragraph 82, Absatz 4, oder Paragraph 83, Absatz 3, nicht befolgt,
22.Ziffer 22
entgegen den Vorschriften der Verordnung gemäß § 72 Z 1 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung verbringt,entgegen den Vorschriften der Verordnung gemäß Paragraph 72, Ziffer eins, Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung verbringt,
23.Ziffer 23
entgegen Art. 22 oder 24 der EG-VerbringungsV der Rückführungspflicht nicht nachkommt,entgegen Artikel 22, oder 24 der EG-VerbringungsV der Rückführungspflicht nicht nachkommt,
24.Ziffer 24
den Verpflichtungen oder Anordnungen gemäß § 75 Abs. 5 nicht nachkommt,den Verpflichtungen oder Anordnungen gemäß Paragraph 75, Absatz 5, nicht nachkommt,
25.Ziffer 25
gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß § 83 Abs. 7 verstößt,gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß Paragraph 83, Absatz 7, verstößt,
begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 bis 7 270 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1 800 € bedroht.
(3)Absatz 3,Wer
1.Ziffer eins
entgegen § 5 Abs. 4 oder 5, § 7 Abs. 1 oder 7, § 13, § 13a Abs. 3, 4 oder 4a, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 2 Z 5, § 17 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 3, 4 oder 5, § 20, § 21, § 22 Abs. 6, § 22a, § 22b, § 22c, § 24a Abs. 2 Z 3 oder 5, § 29 Abs. 8, § 31 Abs. 2 Z 2, § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 3, § 40 Abs. 3a, § 48 Abs. 2a, § 60 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 61 Abs. 2 oder 3, § 64 oder § 77 Abs. 5 oder 6, § 78 Abs. 7 oder 12 oder entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 9, § 14 Abs. 2b, § 23 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 oder 3, § 36 Z 4, § 65 Abs. 1 Z 4 oder § 71a Abs. 6 oder entgegen der EG-PRTR-V den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungs-, Mitwirkungs-, Mitteilungs- oder Berichtigungspflichten nicht nachkommt,entgegen Paragraph 5, Absatz 4, oder 5, Paragraph 7, Absatz eins, oder 7, Paragraph 13,, Paragraph 13 a, Absatz 3, 4, oder 4a, Paragraph 15, Absatz 6,, Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 17, Absatz eins, 3, 4, oder 5, Paragraph 18, Absatz 3, 4, oder 5, Paragraph 20,, Paragraph 21,, Paragraph 22, Absatz 6,, Paragraph 22 a,, Paragraph 22 b,, Paragraph 22 c,, Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5, Paragraph 29, Absatz 8,, Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 32, Absatz 4,, Paragraph 35, Absatz 3,, Paragraph 40, Absatz 3 a,, Paragraph 48, Absatz 2 a,, Paragraph 60, Absatz eins, 3, 4, oder 5, Paragraph 61, Absatz 2, oder 3, Paragraph 64, oder Paragraph 77, Absatz 5, oder 6, Paragraph 78, Absatz 7, oder 12 oder entgegen einer Verordnung nach Paragraph 4,, Paragraph 5,, Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 9,, Paragraph 14, Absatz 2 b,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 2, oder 3, Paragraph 36, Ziffer 4,, Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, oder Paragraph 71 a, Absatz 6, oder entgegen der EG-PRTR-V den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungs-, Mitwirkungs-, Mitteilungs- oder Berichtigungspflichten nicht nachkommt,
2.Ziffer 2
entgegen § 10 oder § 78 Abs. 3 ein Abfallwirtschaftskonzept nicht erstellt, vorlegt, verbessert oder fortschreibt,entgegen Paragraph 10, oder Paragraph 78, Absatz 3, ein Abfallwirtschaftskonzept nicht erstellt, vorlegt, verbessert oder fortschreibt,
3.Ziffer 3
entgegen § 11 Abs. 1 einen Abfallbeauftragten oder dessen Stellvertreter nicht bestellt oder entgegen § 11 Abs. 2 die Bestellung oder Abbestellung des Abfallbeauftragten oder dessen Stellvertreters nicht unverzüglich meldet,entgegen Paragraph 11, Absatz eins, einen Abfallbeauftragten oder dessen Stellvertreter nicht bestellt oder entgegen Paragraph 11, Absatz 2, die Bestellung oder Abbestellung des Abfallbeauftragten oder dessen Stellvertreters nicht unverzüglich meldet,
4.Ziffer 4
den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle aus einem Haushalt handelt, zuwiderhandelt,den Vorschriften einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins,, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle aus einem Haushalt handelt, zuwiderhandelt,
4a.Ziffer 4 a
entgegen § 15 Abs. 7 die erforderlichen Unterlagen nicht mitführt oder vorweist,entgegen Paragraph 15, Absatz 7, die erforderlichen Unterlagen nicht mitführt oder vorweist,
5.Ziffer 5
entgegen § 16 Abs. 3 Z 6 oder einer Verordnung nach § 23 Abs. 3 Z 1 keine Proben zieht und analysiert, die Analyseergebnisse nicht zur Verfügung stellt oder den Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten nicht nachkommt,entgegen Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 6, oder einer Verordnung nach Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins, keine Proben zieht und analysiert, die Analyseergebnisse nicht zur Verfügung stellt oder den Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten nicht nachkommt,
6.Ziffer 6
Problemstoffe nicht gemäß § 16 Abs. 5 sammelt und übergibt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten, oder Altspeisefette und -öle entgegen § 16 Abs. 6 sammelt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten,Problemstoffe nicht gemäß Paragraph 16, Absatz 5, sammelt und übergibt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten, oder Altspeisefette und -öle entgegen Paragraph 16, Absatz 6, sammelt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten,
7.Ziffer 7
gefährliche Abfälle entgegen § 18 Abs. 1 oder 2 bei der Übergabe nicht richtig deklariert oder besondere Gefahren entgegen § 18 Abs. 1 nicht bekannt gibt,gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 18, Absatz eins, oder 2 bei der Übergabe nicht richtig deklariert oder besondere Gefahren entgegen Paragraph 18, Absatz eins, nicht bekannt gibt,
8.Ziffer 8
entgegen § 19 die erforderlichen Unterlagen nicht mitführt oder die Daten vor Beginn der Beförderung nicht an das Register übermittelt oder nicht vorweist,entgegen Paragraph 19, die erforderlichen Unterlagen nicht mitführt oder die Daten vor Beginn der Beförderung nicht an das Register übermittelt oder nicht vorweist,
9.Ziffer 9
entgegen § 27 Abs. 1 oder 2, § 61 Abs. 1 oder § 76 Abs. 3 der Anzeigepflicht nicht nachkommt,entgegen Paragraph 27, Absatz eins, oder 2, Paragraph 61, Absatz eins, oder Paragraph 76, Absatz 3, der Anzeigepflicht nicht nachkommt,
10.Ziffer 10
einen Geschäftsführer nach § 26 Abs. 1 oder 5 nicht unverzüglich bestellt,einen Geschäftsführer nach Paragraph 26, Absatz eins, oder 5 nicht unverzüglich bestellt,
10a.Ziffer 10 a
entgegen § 32 Abs. 1 keine Liste der Teilnehmer veröffentlicht,entgegen Paragraph 32, Absatz eins, keine Liste der Teilnehmer veröffentlicht,
11.Ziffer 11
entgegen § 33 Abs. 4 der Verschwiegenheitspflicht nicht nachkommt,entgegen Paragraph 33, Absatz 4, der Verschwiegenheitspflicht nicht nachkommt,
12.Ziffer 12
in Verbindung mit § 59 gegen die Verpflichtungen gemäß § 84c Abs. 5 bis 11, § 84f Abs. 1, 2, 3 oder 4 oder § 84g Abs. 1 oder 2 GewO 1994 verstößt oder die Vorschriften einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 Z 6 nicht einhält,in Verbindung mit Paragraph 59, gegen die Verpflichtungen gemäß Paragraph 84 c, Absatz 5 bis 11, Paragraph 84 f, Absatz eins, 2, 3, oder 4 oder Paragraph 84 g, Absatz eins, oder 2 GewO 1994 verstößt oder die Vorschriften einer Verordnung nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 6, nicht einhält,
13.Ziffer 13
entgegen Art. 18 der EG-VerbringungsV die erforderlichen Angaben nicht mitführt, vorweist oder übermittelt,entgegen Artikel 18, der EG-VerbringungsV die erforderlichen Angaben nicht mitführt, vorweist oder übermittelt,
13a.Ziffer 13 a
entgegen Art. 18 der EG-VerbringungsV nicht sichergestellt hat, dass die erforderlichen Angaben mitgeführt, vorgewiesen oder übermittelt werden,entgegen Artikel 18, der EG-VerbringungsV nicht sichergestellt hat, dass die erforderlichen Angaben mitgeführt, vorgewiesen oder übermittelt werden,
14.Ziffer 14
gegen die Vorschriften einer Verordnung nach § 72 Z 2 oder 3 verstößt,gegen die Vorschriften einer Verordnung nach Paragraph 72, Ziffer 2, oder 3 verstößt,
15.Ziffer 15
entgegen § 70 Abs. 2 die Abschrift des Notifizierungsformulars oder das Begleitformular oder die erforderliche Bewilligung nicht mitführt oder vorweist,entgegen Paragraph 70, Absatz 2, die Abschrift des Notifizierungsformulars oder das Begleitformular oder die erforderliche Bewilligung nicht mitführt oder vorweist,
16.Ziffer 16
entgegen Art. 15 Buchstabe c, d und e, 16 Buchstabe b, d und e, 35 Abs. 3 Buchstabe c, 38 Abs. 3 Buchstabe b und 42 Abs. 3 Buchstabe c der EG-VerbringungsV den Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten nicht nachkommt,entgegen Artikel 15, Buchstabe c, d und e, 16 Buchstabe b, d und e, 35 Absatz 3, Buchstabe c, 38 Absatz 3, Buchstabe b und 42 Absatz 3, Buchstabe c der EG-VerbringungsV den Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten nicht nachkommt,
begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 910 € zu bestrafen ist.
(4)Absatz 4,Wer Problemstoffe, die in privaten Haushalten oder in gemäß § 125 BAO nicht buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben angefallen sind, entgegen § 16 Abs. 5 sammelt und übergibt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 360 € zu bestrafen ist.Wer Problemstoffe, die in privaten Haushalten oder in gemäß Paragraph 125, BAO nicht buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben angefallen sind, entgegen Paragraph 16, Absatz 5, sammelt und übergibt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 360 € zu bestrafen ist.
(5)Absatz 5,Wer Altspeisefette und -öle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen § 16 Abs. 6 sammelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 70 € zu bestrafen ist.Wer Altspeisefette und -öle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen Paragraph 16, Absatz 6, sammelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 70 € zu bestrafen ist.
(5a)Absatz 5 a,Wer nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen § 15 oder § 16 bereithält oder übergibt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 180 Euro zu bestrafen ist.Wer nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen Paragraph 15, oder Paragraph 16, bereithält oder übergibt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 180 Euro zu bestrafen ist.
(6)Absatz 6,Wer unter den Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht ein Sanierungskonzept vorlegt, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen ist.Wer unter den Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz eins, nicht oder nicht fristgerecht ein Sanierungskonzept vorlegt, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen ist.
(7)Absatz 7,Soweit Hersteller und Vertreiber Verpflichtungen nach § 14 Abs. 1 durch eine Beteiligung an einem Sammel- und Verwertungssystem (§ 29) zu erfüllen haben, kann ihnen für den Fall der ungerechtfertigten Unterlassung der Beteiligung an einem solchen System eine Geldstrafe bis zum Zweifachen jenes Entgeltes auferlegt werden, das der Beteiligung an einem bestehenden Sammel- und Verwertungssystem entspricht. Der Betrag fließt jenem Rechtsträger zu, der den Aufwand jener Organe zu tragen hat, die mit der Durchführung der Überwachung betraut sind.Soweit Hersteller und Vertreiber Verpflichtungen nach Paragraph 14, Absatz eins, durch eine Beteiligung an einem Sammel- und Verwertungssystem (Paragraph 29,) zu erfüllen haben, kann ihnen für den Fall der ungerechtfertigten Unterlassung der Beteiligung an einem solchen System eine Geldstrafe bis zum Zweifachen jenes Entgeltes auferlegt werden, das der Beteiligung an einem bestehenden Sammel- und Verwertungssystem entspricht. Der Betrag fließt jenem Rechtsträger zu, der den Aufwand jener Organe zu tragen hat, die mit der Durchführung der Überwachung betraut sind.
SchlagworteSammelsystem, Überwachungspflicht, Verschwiegenheitspflicht, Aufzeichnungspflicht, Aufbewahrungspflicht, Vorlagepflicht, Nachweispflicht, Auskunftspflicht, Altspeiseöl, Baubeginnfrist
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40126516
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.