Abfallverzeichnisverordnung 2020
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung definiert gefährliche Eigenschaften von Abfällen, wie explosiv, brandfördernd, entzündbar, reizend, toxisch, karzinogen, ätzend, infektiös und reproduktionstoxisch, basierend auf den enthaltenen Stoffen und deren Konzentrationen. Sie legt Kriterien fest, wann ein Abfall als gefährlich einzustufen ist.
Für wen: Personen oder Unternehmen, die Abfälle handhaben, die potenziell gefährliche Stoffe enthalten; Behörden, die für die Einstufung und Überwachung von Abfällen zuständig sind.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Definition von neun gefahrenrelevanten Eigenschaften (HP 1 bis HP 10, wobei HP 4 und HP 8 sich auf Hautreizung/Augenschädigung bzw. Ätzwirkung beziehen).
- Die Konzentrationsgrenzen bestimmter Stoffe, ab denen ein Abfall als gefährlich gilt.
- Die Zuordnung von Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes zu den Abfällen.
- Die Notwendigkeit von Testungen nach dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) für bestimmte Eigenschaften.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen oder Unternehmen, die Abfälle handhaben, die potenziell gefährliche Stoffe enthalten.
- Behörden, die für die Einstufung und Überwachung von Abfällen zuständig sind.
Was sind die Eckpunkte?
- Explosiv (HP 1): Abfälle sind explosiv, wenn sie Stoffe mit bestimmten H200- bis H241-Codes enthalten und/oder nach ADR Klasse 1, 4.1 oder 5.2 getestet werden.
- Entzündbar (HP 3): Flüssige Abfälle mit einem Flammpunkt unter 60 °C (oder Gasöl/Diesel/Heizöle zwischen >55 °C und ≤75 °C), feste Abfälle, die sich leicht entzünden, gasförmige Abfälle, die bei 20 °C und 101,3 kPa entzündbar sind, oder Abfälle, die bei Kontakt mit Wasser entzündbare Gase abgeben.
- Reizend (HP 4): Abfälle, die 1 Masse% oder mehr an Stoffen mit H314 (Hautverätzung 1A), 10 Masse% oder mehr an Stoffen mit H318 (Augenschäden 1), oder 20 Masse% oder mehr an Stoffen mit H315 (Hautreizung 2) und/oder H319 (Augenreizung 2) enthalten.
- Ätzend (HP 8): Abfälle, die 5 Masse% oder mehr an Stoffen mit H314 (Hautätzend 1A, 1B oder 1C) enthalten. HP 4 findet keine Anwendung, wenn der Abfall als HP 8 eingestuft ist.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverzeichnisverordnung 2020 KundmachungsorganBGBl. II Nr. 409/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2020, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 3Anlage 3 Inkrafttretensdatum01.10.2020 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAnhang 3Gefahrenrelevante Eigenschaften1. explosiv (HP 1) Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 1 gilt als erfüllt für:
Abfälle, die einen oder mehrere Stoffe, denen einer der Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes: –Strichaufzählung Inst. Expl.
H200 –Strichaufzählung Expl. 1.1 H201 –Strichaufzählung Expl. 1.2 H202 –Strichaufzählung Expl. 1.3 H203 –Strichaufzählung Expl. 1.4 H204 –Strichaufzählung Selbstzers. A H240 –Strichaufzählung Org. Perox.A H240 –Strichaufzählung Selbstzers. B H241 –Strichaufzählung Org. Perox.B H241 zugeordnet ist, enthalten.
Testung nach Klasse 1 oder bei organischen Peroxiden nach Klasse 5.2 oder bei selbstzersetzlichen Stoffen nach Klasse 4.1 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der jeweils geltenden FassungTestung nach Klasse 1 oder bei organischen Peroxiden nach Klasse 5.2 oder bei selbstzersetzlichen Stoffen nach Klasse 4.1 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,, in der jeweils geltenden Fassung 2. brand-fördernd (HP 2) Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 2 gilt als erfüllt für:
Abfälle, die einen oder mehrere Stoffe, denen einer der Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes: –Strichaufzählung Oxid. Gas 1 H270 –Strichaufzählung Oxid. Fl. 1 H271 –Strichaufzählung Oxid. Festst. 1 H271 –Strichaufzählung Oxid. Fl. 2 H272 –Strichaufzählung Oxid. Fl. 3 H272 –Strichaufzählung Oxid. Festst. 2 H272 –Strichaufzählung Oxid. Festst. 3 H272 zugeordnet ist, enthalten.
Testung nach Klasse 5.1 des ADR 3. entzündbar (HP 3) Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 3 gilt als erfüllt für: –Strichaufzählung flüssige Abfälle mit einem Flammpunkt von unter 60 °C oder Abfälle von Gasöl, Diesel und leichten Heizölen mit einem Flammpunkt von > 55 °C und ≤ 75 °C; –Strichaufzählung festen oder flüssigen Abfall, der selbst in kleinen Mengen dazu neigt, sich in Berührung mit Luft innerhalb von fünf Minuten zu entzünden; –Strichaufzählung festen Abfall, der leicht brennbar ist oder durch Reibung Brand verursachen oder fördern kann; –Strichaufzählung gasförmigen Abfall, der an der Luft bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa entzündbar ist; –Strichaufzählung Abfall, der bei Berührung mit Wasser gefährliche Mengen entzündbarer Gase abgibt; –Strichaufzählung sonstigen entzündbaren Abfall: entzündbare Aerosole, entzündbarer selbst-erhitzungsfähiger Abfall, entzündbare organische Peroxide und entzündbarer selbstzersetzlicher Abfall.
Enthalten Abfälle einen oder mehrere Stoffe, denen einer der Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes: –Strichaufzählung Entz. Gas 1 H220 –Strichaufzählung Entz. Gas 2 H221 –Strichaufzählung Aerosol 1 H222 –Strichaufzählung Aerosol 2 H223 –Strichaufzählung Entz. Fl. 1 H224 –Strichaufzählung Entz. Fl. 2 H225 –Strichaufzählung Entz. Fl. 3 H226 –Strichaufzählung Entz. Festst.1 H228 –Strichaufzählung Entz. Festst. 2 H228 –Strichaufzählung Selbstzers. CD H242 –Strichaufzählung Selbstzers. EF H242 –Strichaufzählung Org. Perox. CD H242 –Strichaufzählung Org. Perox. EF H242 –Strichaufzählung Pyr. Fl. 1 H250 –Strichaufzählung Pyr. Festst.1 H250 –Strichaufzählung Selbsterh. 1 H251 –Strichaufzählung Selbsterh. 2 H252 –Strichaufzählung Wasserreakt. 1 H260 –Strichaufzählung Wasserreakt. 2 H261 –Strichaufzählung Wasserreakt. 3 H261 zugeordnet ist, gelten sie als entzündbar.
Testung nach ADR: –Strichaufzählung flüssige Abfälle auf Klasse 3 –Strichaufzählung gasförmige Abfälle auf Klasse 2 mit den Buchstaben F, TF oder TFC –Strichaufzählung feste Abfälle auf Klasse 4.1 oder Klasse 4.2 oder Klasse 4.3* –Strichaufzählung feste oder flüssige Abfälle auf Klasse 5.2, soweit es organische Peroxide betrifft * Die Testung kann auch gemäß ÖNORM S 2120 “Bestimmung der Entwicklung von entzündbaren Gasen in festen Abfällen bei Kontakt mit Wasser“, ausgegeben am 15. Mai 2013 nach der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 erfolgen.* Die Testung kann auch gemäß ÖNORM S 2120 “Bestimmung der Entwicklung von entzündbaren Gasen in festen Abfällen bei Kontakt mit Wasser“, ausgegeben am 15. Mai 2013 nach der Verordnung (EG) Nr. 440 aus 2008, erfolgen.
Enthalten Abfälle einen oder mehrere Stoffe, denen einer der oben genannten Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes zugeordnet ist und bei denen eine oder mehrere der angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten werden, in Konzentrationen über dem Berücksichtigungsgrenzwert, so ist der Abfall nach HP 4 als gefährlich einzustufen.
Abfälle, die Stoffe, denen H314 (Hautverätzung 1A, 1B oder 1C) zugeordnet ist, in Mengen von 5 Masse % oder mehr enthalten, sind nach HP 8 als ätzend einzustufen. HP 4 findet keine Anwendung, wenn der Abfall als HP 8 eingestuft ist.
Einstufung:
Enthalten Abfälle einen oder mehrere Stoffe, denen einer der oben genannten Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes zugeordnet ist, und bei denen eine oder mehrere der angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten werden, so ist der Abfall nach HP 5 als gefährlich einzustufen.
Enthalten Abfälle einen oder mehrere Stoffe, die als Aspirationsgefahr 1 eingestuft sind, und erreicht oder überschreitet die Summe dieser Stoffe die Konzentrationsgrenze, so ist der Abfall nur dann nach HP 5 als gefährlich einzustufen, wenn die kinematische Viskosität (*) insgesamt (bei 40 °C) 20,5 mm²/s nicht übersteigt. (*) Die kinematische Viskosität ist nur für Flüssigkeiten zu bestimmen.
Berücksichtigungsgrenzwerte:
Für akute Toxizität 1, 2 oder 3 (H300, H310, H330, H301, H311, H331): 0,1 Masse% Für akute Toxizität 4 (H302, H312, H332): 1,0 Masse% Einstufung:
Erreicht oder überschreitet die Summe der Konzentrationen aller in einem Abfall enthaltenen Stoffe, denen ein oben genannter Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Code „akut toxisch“ sowie ein Gefahrenhinweis-Code zugeordnet ist, die angegebene Konzentrationsgrenze, so ist der Abfall nach HP 6 als gefährlich einzustufen.
Enthält ein Abfall mehr als einen als akut toxisch eingestuften Stoff, so ist die Summe der Konzentrationen nur für Stoffe innerhalb derselben Gefahrenkategorie erforderlich.
Einstufung:
Enthalten Abfälle einen Stoff, dem einer der oben genannten Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes zugeordnet ist und bei dem eine der angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten wird, so ist der Abfall nach HP 7 als gefährlich einzustufen.
Enthalten Abfälle mehr als einen als karzinogen eingestuften Stoff, wird der Abfall nur dann nach HP 7 als gefährlich eingestuft, wenn ein einzelner Stoff die Konzentrationsgrenze erreicht oder überschreitet.
Einstufung:
Enthalten Abfälle einen Stoff, dem einer der oben genannten Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes zugeordnet ist und bei dem eine der angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten wird, so ist der Abfall nach HP 10 als gefährlich einzustufen.
Enthält ein Abfall einen oder mehrere Stoffe, die als reproduktionstoxisch eingestuft sind, so wird der Abfall nur dann nach HP 10 als gefährlich eingestuft, wenn ein einzelner Stoff die Konzentrationsgrenze erreicht oder überschreitet.
Einstufung:
Enthalten Abfälle einen Stoff, dem einer der oben genannten Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes zugeordnet ist und bei dem eine der angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten wird, so ist der Abfall nach HP 11 als gefährlich einzustufen.
Enthält ein Abfall mehr als einen als mutagen eingestuften Stoff, so wird der Abfall nur dann nach HP 11 als gefährlich eingestuft, wenn ein einzelner Stoff die Konzentrationsgrenze erreicht oder überschreitet.
S2- freisetzbar 10 000 mg/kg TM CN- freisetzbar 1 000 mg/kg TM *Bestimmung gemäß ÖNORM S 2119 „Bestimmung von bei pH 4 leicht freisetzbaren Sulfiden und Cyaniden in Abfällen“, ausgegeben am 1. März 2000 13. sensibilisie-rend (HP 13) Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 13 gilt als erfüllt für: –Strichaufzählung Abfälle, die 10 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß Chemika-lienrecht mit H317 „kann allergische Hautreaktionen verursachen“ oder H334 „kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen“ als sensibilisierend eingestuften Stoffen enthalten, sofern ein einzelner Stoff die Konzentrationsgrenze von 10 Masse% erreicht oder überschreitet.
Ozonschichtschädigende Stoffe –Strichaufzählung Abfälle, die einen als „die Ozonschicht schädigend“ eingestuften Stoff enthalten, dem der Gefahrenhinweis H420 gemäß CLP-Verordnung zugeordnet ist, sofern die Konzentration dieses Stoffes den Konzentrationsgrenzwert von 0,1 Masse% erreicht oder überschreitet. [c(H420) ≥ 0,1 %] Gewässergefährdende Stoffe –Strichaufzählung Abfälle, die einen oder mehrere als „akut gewässergefährdend“ eingestufte Stoffe enthalten, denen der Gefahrenhinweis H400 gemäß CLP-Verordnung zugeordnet ist, sofern die Summe der Konzentrationen dieser Stoffe den Konzentrationsgrenzwert von 25 Masse% erreicht oder überschreitet. [Σ c (H400) ≥ 25 %] Berücksichtigungsgrenzwert: 0,1 Masse% –Strichaufzählung Abfälle, die einen oder mehrere als „chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1, 2 oder 3“ eingestufte Stoffe enthalten, denen die Gefahrenhinweise H410, H411 oder H412 gemäß CLP-Verordnung zugeordnet sind, sofern die Summe der Konzentrationen aller als „ chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1“ (H410) eingestuften Stoffe, multipliziert mit 100, zuzüglich der Summe der Konzentrationen aller als „chronisch gewässergefährdend, Kategorie 2“ (H411) eingestuften Stoffe, multipliziert mit 10, zuzüglich der Summe der Konzentrationen aller als „chronisch gewässergefährdend, Kategorie 3“ (H412) eingestuften Stoffe, den Konzentrationsgrenzwert von 25 Masse% erreicht oder überschreitet. [100 × Σc (H410) + 10 × Σc (H411) + Σc (H412) ≥ 25 %] Berücksichtigungsgrenzwerte:
Für Stoffe, denen der Gefahrenhinweis H410 zugeordnet ist: 0.1 Masse% Für Stoffe, denen der Gefahrenhinweis H411 oder H412 zugeordnet ist: 1,0 Masse%. –Strichaufzählung Abfälle, die einen oder mehrere als „chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1, 2, 3 oder 4“ eingestufte Stoffe enthalten, denen die Gefahrenhinweise H410, H411, H412 oder H413 gemäß CLP-Verordnung zugeordnet sind, sofern die Summe der Konzentrationen aller als „chronisch gewässergefährdend“ eingestuften Stoffe den Konzentrationsgrenzwert von 25 Masse% erreicht oder überschreitet. [Σ c H410 + Σ c H411 + Σ c H412 + Σ c H413 ≥ 25 %] Berücksichtigungsgrenzwerte:
Für Stoffe, denen der Gefahrenhinweis H410 zugeordnet ist: 0,1 Masse%, Für Stoffe, denen der Gefahrenhinweis H411, H412 oder H413 zugeordnet ist: 1,0 Masse%.
Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes: –Strichaufzählung H400 sehr giftig für Wasserorganismen –Strichaufzählung H410 sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung –Strichaufzählung H411 giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung –Strichaufzählung H412 schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung –Strichaufzählung H413 kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung Anmerkung: Σ = Summe und c = Konzentrationen der Stoffe.
Alternativ zu den Berechnungsformeln können auch Bio-Tests gemäß Anhang 4 durchgeführt werden.
I. Gehalte anorganisch (Königswasserauszug):römisch eins. Gehalte anorganisch (Königswasserauszug):
Quecksilber 20 mg/kg TM Parameterumfang Gesamtgehalte [mg/kg]:1,2,3, Antimon, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Chrom (gesamt), Cobalt, Kupfer, Molybdän, Nickel, Selen, Silber, Vanadium, Zink, Zinn II. Gehalte organisch:römisch zwei. Gehalte organisch:
PAK4 300 mg/kg TM Benzo-(a) pyren 50 mg/kg TM POX 1 000 mg/kg TM Kohlenwasserstoff-Index5 20 000 mg/kg TM BTEX6 200 mg/kg TM Phenole (freie) 10 000 mg/kg TM –Strichaufzählung Abfälle, deren Eluat die folgenden Grenzwerte gemäß III. A übersteigt, sowieAbfälle, deren Eluat die folgenden Grenzwerte gemäß römisch drei. A übersteigt, sowie –Strichaufzählung Flüssigkeiten (Konzentrate), die die folgenden Grenzwerte gemäß III. B überschreiten:Flüssigkeiten (Konzentrate), die die folgenden Grenzwerte gemäß römisch drei. B überschreiten:
III. A Eluatwerterömisch drei. A Eluatwerte III. B Gesamtgehalterömisch drei. B Gesamtgehalte Parameter pH-Wert 7 2 – 11,5 Antimon 5 mg/kg TM 0,5 mg/l Arsen 25 mg/kg TM 2,5 mg/l Barium 300 mg/kg TM 30 mg/l Beryllium 5 mg/kg TM 0,5 mg/l Bor 1 000 mg/kg TM 100 mg/l Blei 50 mg/kg TM 5 mg/l Cadmium 5 mg/kg TM 0,5 mg/l Chrom gesamt 70 mg/kg TM 7 mg/l Chrom VIChrom römisch sechs 20 mg/kg TM 2 mg/l Cobalt 50 mg/kg TM 5 mg/l Kupfer 100 mg/kg TM 10 mg/l Molybdän 30 mg/kg TM 3 mg/l Nickel 40 mg/kg TM 4 mg/l Quecksilber 0,5 mg/kg TM 0,05 mg/l Selen 7 mg/kg TM 0,7 mg/l Silber 10 mg/kg TM 1 mg/l Thallium 20 mg/kg TM 2 mg/l Vanadium 200 mg/kg TM 20 mg/l Zink 200 mg/kg TM 20 mg/l Zinn 200 mg/kg TM 20 mg/l Cyanid gesamt 200 mg/kg TM 20 mg/l Cyanid leicht freisetzbar 20 mg/kg TM 2 mg/l Fluorid (als F) 500 mg/kg TM 50 mg/l Ammonium (als N) 10 000 mg/kg TM 1 000 mg/l Nitrit (als N) 1 000 mg/kg TM 100 mg/l Kohlenwasserstoff-Index 200 mg/kg TM8 30 mg/l PAK4 1,5 mg/kg TM8 0,15 mg/l EOX9 30 mg/kg TM 3 mg/l Phenolindex 1 000 mg/kg TM 100 mg/l –Strichaufzählung Abfälle, deren Gehalte an folgenden persistenten organischen Schadstoffen (POP) die jeweils angegebenen Grenzwerte überschreiten:
DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl) ethan), Chlordan, Hexachlorcyclohexane (einschließlich Lindan), Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Hexachlorbenzol, Chlordecon, Aldrin, Pentachlorbenzol, Mirex, Toxaphen, Hexabrombiphenyl, Endosulfan, Polychlorierte Naphtaline (PCN), Dicofol jeweils:
50 mg/kg PCB gemäß der Begriffsbestimmung in Art. 2 Buchstabe a der Richtlinie 96/59/EG10PCB gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2, Buchstabe a der Richtlinie 96/59/EG10 30 mg/kg PCDD/PCDF (polychlorierte Dibenzodioxine/-furane)11 10 000 ng TE/kg Abfälle, deren Gehalte an Hexachlorbutadien (HCBD), polybromierten Diphenyl-ethern (Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta-, DecaBDE), Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) und ihren Derivaten, chlorierten Alkanen C10-C13 (kurzkettige chlorierte Paraffine=SCCPs), Hexabromcyclododecan (HBCD), welche die POP-Konzentrationsgrenzwerte gemäß Anhang IV der EU-POP-V überschreiten, sowie Pentachlorphenol, welches den Grenzwert gemäß Stockholm Konvention von 100 mg/kg überschreitet, erfüllen die jeweilige gefahrenrelevante Eigenschaft entsprechend der Einstufung dieser Schadstoffe gemäß CLP-Verordnung unter Heranziehung der Grenzwerte dieses Anhangs.Abfälle, deren Gehalte an Hexachlorbutadien (HCBD), polybromierten Diphenyl-ethern (Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta-, DecaBDE), Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) und ihren Derivaten, chlorierten Alkanen C10-C13 (kurzkettige chlorierte Paraffine=SCCPs), Hexabromcyclododecan (HBCD), welche die POP-Konzentrationsgrenzwerte gemäß Anhang römisch vier der EU-POP-V überschreiten, sowie Pentachlorphenol, welches den Grenzwert gemäß Stockholm Konvention von 100 mg/kg überschreitet, erfüllen die jeweilige gefahrenrelevante Eigenschaft entsprechend der Einstufung dieser Schadstoffe gemäß CLP-Verordnung unter Heranziehung der Grenzwerte dieses Anhangs. ___________________ 1 Grenzwerte gelten nicht für chemisch beständige Metalllegierungen in massiver Form 2 Durch Umrechnung auf die am wahrscheinlichsten zutreffende Verbindung ist der Bezug zur maßgeblichen gefahrenrelevanten Eigenschaft herzustellen.
3 Wenn aufgrund von Vorerhebungen, von Vorkenntnissen oder aufgrund von Beobachtungen im Zuge der Probenahme anzunehmen ist, dass ein Abfall relevante Mengen an zusätzlichen gefährlichen Schadstoffen wie zB Beryllium, Bor oder Thallium enthält, sind diese ergänzend zu untersuchen.
4 Summe der 16 PAK nach EPA: Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo(a)anthracen, Chrysen, Benzo(b)- und Benzo(k)fluoranthen, Benzo(a)pyren, Indeno(1,2,3-cd)pyren, Dibenz(a,h)anthracen sowie Benzo(g,h,i)perylen 5 gilt nicht für Asphalt und Bitumen 6 Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole 7 Der pH-Wert ist zu bestimmen.
8 Eluat gemäß ÖNORM S 2117 „Herstellung eines Eluates aus ungemahlenen Abfallproben mit einer Korngröße kleiner 10 mm für die Untersuchung der aquatischen Ökotoxizität und der organischen Parameter“, ausgegeben am 1. Februar 2018 9 gilt auch als eingehalten, wenn der Parameter AOX den angegebenen Grenzwert nicht überschreitet 10 Summe der Kongenere PCB28, PCB52, PCB101, PCB118, PCB138, PCB153, PCB180 sowie polychlorierte Terphenyle (PCT), Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan, Monomethyldibromdiphenylmethan. Gemäß EU-POP-V ist für Altöle und Mineralöle (Betriebsmittel) die Berechnungsmethode gemäß ÖNORM EN 12766‐1 „Mineralölerzeugnisse und Gebrauchtöle - Bestimmung von PCBs und verwandten Produkten - Teil 1: Trennung und Bestimmung von ausgewählten PCB Congeneren mittels Gaschromatographie (GC) unter Verwendung eines Elektroneneinfang-Detektors (ECD)“, ausgegeben am 1. September 2000 und ÖNORM EN 12766‐2 „Mineralölerzeugnisse und Gebrauchtöle - Bestimmung von PCBs und verwandten Produkten - Teil 2: Berechnung des Gehaltes an polychlorierten Biphenylen (PCB)“, ausgegeben am 1. Jänner 2002 vorgegeben, die eine Multiplikation der Kongenere mit dem Faktor 5 zur Abschätzung der Gesamt-PCB vorsieht. Im Falle anderer Abfälle ist das Analysenresultat der 7 Kongenere nicht mit dem Faktor 5 zu multiplizieren. Für die Bestimmung und Berechnung der Gehalte an PCT ist die ÖNORM EN 12766‐3 „Mineralölerzeugnisse und Gebrauchtöle - Bestimmung von PCBs und verwandten Produkten - Teil 3: Bestimmung und Berechnung der Gehalte von polychlorierten Terphenylen (PCT) und polychlorierten Benzyltoluolen (PCBT) mittels Gaschromatographie unter Verwendung eines Elektroneneinfangdetektors (ECD)“, ausgegeben am 1. Februar 2005 anzuwenden.
11 Toxizitätsäquivalente (TE) gemäß Anlage 3 Abfallverbrennungsverordnung (AVV) SchlagworteGefahrenklassekategorie, Augenschädigung Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20011285 DokumentnummerNOR40226670