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Europaius

§ 1023 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von der Bevollmächtigung und andern Arten der Geschäftsführung

Die von einem Körper (Gemeinschaft) ausgestellten und übernommenen Vollmachten werden durch die Erlöschung der Gemeinschaft aufgehoben.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 1023 ABGB

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2015-05-28
2015-05-28
2014-06-25

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.