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§ 1022 ABGB – Erlöschen der Vollmacht durch Tod einer Partei

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von der Bevollmächtigung und andern Arten der Geschäftsführung · nichtamtliche Überschrift

In der Regel wird die Vollmacht sowohl durch den Tod des Gewaltgebers als des Gewalthabers aufgehoben. Läßt sich aber das angefangene Geschäft ohne offenbaren Nachtheil der Erben nicht unterbrechen, oder erstreckt sich die Vollmacht selbst auf den Sterbfall des Gewaltgebers; so hat der Gewalthaber das Recht und die Pflicht, das Geschäft zu vollenden.

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Rechtsprechung zu § 1022 ABGB

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2022-02-22
2020-01-17
2018-12-11
2018-09-21
2016-06-08

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.