§ 1047 ABGB – Rechte und Pflichten der Tauschenden
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von dem Tauschvertrage
Tauschende sind vermöge des Vertrages verpflichtet, die vertauschten Sachen der Verabredung gemäß mit ihren Bestandteilen und mit allem Zugehör zu rechter Zeit, am gehörigen Ort und in eben dem Zustande, in welchem sie sich bei Schließung des Vertrages befunden haben, zum freien Besitze zu übergeben und zu übernehmen.
Rechtsprechung zu § 1047 ABGB
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2018-04-30
1985-10-17
Verweise auf diese Vorschrift
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