§ 1061 ABGB – Pflichten des Verkäufers,
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von dem Kaufvertrage
Der Verkäufer ist schuldig, die Sache bis zur Zeit der Uebergabe sorgfältig zu verwahren und sie dem Käufer nach eben den Vorschriften zu übergeben, welche oben bey dem Tausche (§. 1047) aufgestellt worden sind.
Rechtsprechung zu § 1061 ABGB
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2018-04-30
1987-12-01
1981-06-24
Verweise in dieser Vorschrift
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