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§ 1051 ABGB – Gefahr und Nutzungen ohne Übergabezeitpunkt

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von dem Tauschvertrage · nichtamtliche Überschrift

Ist keine Zeit zur Uebergabe der bestimmten Sache bedungen, und fällt keinem Theile ein Versehen zur Last; so sind die obigen Vorschriften wegen Gefahr und Nutzungen (§§. 1048 – 1050) auf den Zeitpunct der Uebergabe selbst anzuwenden; in so fern die Parteyen nicht etwas Anderes festgesetzt haben.

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Rechtsprechung zu § 1051 ABGB

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2019-04-26

Verweise in dieser Vorschrift

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