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§ 1052 ABGB – Erfüllung Zug um Zug

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von dem Tauschvertrage · nichtamtliche Überschrift

Kurz erklärt

§ 1052 ABGB legt fest, dass, wer die Übergabe einer Sache verlangt, selbst seine eigene Leistung erbracht haben oder zumindest dazu bereit sein muss. Ist jemand zur Vorausleistung verpflichtet, kann er seine Leistung dennoch zurückhalten, bis die Gegenleistung erbracht oder sichergestellt ist, wenn diese wegen schlechter Vermögensverhältnisse des anderen Teils gefährdet erscheint – vorausgesetzt, diese Verhältnisse waren ihm beim Vertragsabschluss nicht bekannt und mussten ihm auch nicht bekannt sein.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Wer auf die Übergabe dringen will, muß seine Verbindlichkeit erfüllt haben oder sie zu erfüllen bereit sein. Auch der zur Vorausleistung Verpflichtete kann seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern, wenn diese durch schlechte Vermögensverhältnisse des anderen Teiles gefährdet ist, die ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht bekannt sein mußten.

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Rechtsprechung zu § 1052 ABGB

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2024-04-04

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.