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§ 1073 ABGB – Rechtsnatur des Vorkaufsrechts

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von dem Kaufvertrage · nichtamtliche Überschrift

Das Vorkaufsrecht ist in der Regel ein persönliches Recht. In Rücksicht auf unbewegliche Güter kann es durch Eintragung in die öffentlichen Bücher in ein dingliches verwandelt werden.

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Rechtsprechung zu § 1073 ABGB

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2015-10-22
1996-05-23

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.