§ 1074 ABGB – Unübertragbarkeit des Vorkaufsrechts
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von dem Kaufvertrage · nichtamtliche Überschrift
Auch kann das Vorkaufsrecht weder einem Dritten abgetreten, noch auf die Erben des Berechtigten übertragen werden.
Rechtsprechung zu § 1074 ABGB
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2026-04-22
2003-07-03