§ 1090 ABGB – Bestandvertrag
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von Bestand- Erbpacht- und Erbzins-Verträgen
Kurz erklärt
§ 1090 ABGB beschreibt, was man allgemein unter einem Bestandvertrag versteht: einen Vertrag, durch den jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache für eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält. Die Bestimmung nennt damit die Merkmale, die diese Vertragsart kennzeichnen, ohne sie als gesonderte Voraussetzungen aufzustellen. Gemeint sind Sachen, die durch ihren Gebrauch nicht verbraucht werden, wobei der Gebrauch zeitlich befristet ist und dafür ein festgelegter Preis zu zahlen ist.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Der Vertrag, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, heißt überhaupt Bestandvertrag.