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§ 11 ABGB – Provinzial-Statuten

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Nur jene Statuten einzelner Provinzen und Landesbezirke haben Gesetzeskraft, welche nach der Kundmachung dieses Gesetzbuches von dem Landesfürsten ausdrücklich bestätigt werden.

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Rechtsprechung zu § 11 ABGB

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2016-04-06

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.