§ 11 ABGB – Provinzial-Statuten
Nur jene Statuten einzelner Provinzen und Landesbezirke haben Gesetzeskraft, welche nach der Kundmachung dieses Gesetzbuches von dem Landesfürsten ausdrücklich bestätigt werden.
Rechtsprechung zu § 11 ABGB
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2016-04-06