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§ 12 ABGB – Richterliche Aussprüche

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Die in einzelnen Fällen ergangenen Verfügungen und die von Richterstühlen in besonderen Rechtsstreitigkeiten gefällten Urtheile haben nie die Kraft eines Gesetzes, sie können auf andere Fälle oder auf andere Personen nicht ausgedehnet werden.

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Rechtsprechung zu § 12 ABGB

5
2016-03-16
2005-04-05
1997-11-25

Verweise auf diese Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.